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  • 23.12.2009 | Forderungspfändung

    Genossenschaftliches Wohnungsrecht: Potenzielles Kündigungsrecht nicht sittenwidrig

    Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert (BGH 1.10.09, VII ZB 41/08, Abruf-Nr. 093747).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betreibt wegen Forderungen von über insgesamt 1.300 EUR die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Dieser beantragt Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. Der 1935 geborene Schuldner, der am 8.6.06 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist mit drei vom Sozialhilfeträger finanzierten Geschäftsanteilen zu je 250 EUR Mitglied der Drittschuldnerin, einer Genossenschaft. Mit dieser schloss er im Jahr 1999 einen Nutzungsvertrag über die von ihm innegehaltene Zweizimmerwohnung. Nach § 1 (3) des Nutzungsvertrags ist das Recht zur Nutzung der Wohnung an die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gebunden. § 4 (3) des Nutzungsvertrags bestimmt, dass die Genossenschaft den Vertrag kündigen darf, wenn der Wohnungsinhaber die Mitgliedschaft verliert. Im September 2006 erwirkte die Gläubigerin wegen der o.g. Forderungen beim AG einen PfÜB, mit dem unter anderem folgende Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden:  

     

    1. Auszahlungsanspruch des Schuldners bei Auseinandersetzung mit der Genossenschaft;
    2. Anspruch gegen die Genossenschaft auf laufende Auszahlung der Gewinnanteile;
    3. Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds;
    4. Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen im Fall einer Liquidation;
    5. Anspruch auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung.

     

    Mit Schreiben vom 29.3.07 kündigte die Gläubigerin gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GenG die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin zum 31.12.07. Diese kündigte an, das gepfändete Geschäftsguthaben des Schuldners nach Feststellung der Bilanz an die Gläubigerin auszuzahlen. Daraufhin hat der Schuldner beim Vollstreckungsgericht beantragt, ihm Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO zu gewähren und den PfÜB aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass der mit der Kündigung der Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin einhergehende Verlust seiner Wohnung angesichts seiner finanziellen Lage und seines angegriffenen Gesundheitszustandes eine unzumutbare Härte darstelle.