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  • · Fachbeitrag · Spenden

    „Eintrittsspenden“: Das müssen Sie beachten

    | Statt bei Veranstaltungen Eintrittsgelder zu nehmen, bitten gemeinnützige Veranstalter oft um Spenden. Der Grund dafür liegt weniger im steuerlichen Bereich sondern im „Verkaufen der Veranstaltung“. Man wünscht sich viele Besucher. Niemand soll aus finanziellen Gründen ausgeschlossen werden. Als Veranstalter können Sie aber nicht einfach Eintrittsgelder zu Spenden umdeklarieren. VB erläutert, wie Sie vorgehen müssen, damit das Finanzamt Spenden nicht als Eintrittsgelder bewerten kann ‒ und die entsprechenden ertrags- und umsatzsteuerlichen Folgen unterbleiben. |

     

    Das Problem der Eintrittsspenden

    Wie oben schon erwähnt: Als Veranstalter können Sie nicht einfach Eintrittsgelder zu Spenden umdeklarieren. Es kommt hier nicht auf die Bezeichnung an, sondern darauf, wie sich die Zahlung aus Sicht des Besuchers darstellt. Der Anschein spricht dann leicht gegen eine Spende.

     

    Die Rechtsprechung sagt Folgendes: Eintrittsspenden haben Entgeltcharakter, wenn die Voraussetzungen für eine Spende fehlen. Spenden müssen unentgeltlich und freiwillig geleistet werden. Beides kann in Frage stehen, wenn ein zu unmittelbarer Bezug zwischen Spende und Veranstaltung besteht (FG Thüringen, Urteil vom 23.04.2015, Az. 1 K 743/12, Abruf-Nr. 146069).