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  • 21.02.2018 · IWW-Abrufnummer 199784

    Amtsgericht Ahlen: Urteil vom 21.12.2017 – 30 C 244/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Ahlen

    30 C 244/17

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt an den Beklagten 39,00 € zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 25% und der Beklagte zu 75%.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

    1

    T a t b e s t a n d

    2

    Der Kläger ist ein im Jahr 1972 gegründeter Tennisverein.

    3

    Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von offenen Abgeltungsbeträgen für nichterbrachte Arbeitsleistungen aus einer Vereinsmitgliedschaft für das Jahr 2016. Widerklagend begehrt der Beklagte die Rückzahlung von an den Kläger gezahlten Beiträgen für einen Zeitraum von 2009 bis 2017.

    4

    Am 28.10.2009 beantragte der Beklagte, seinerzeit vertreten durch seine Mutter, eine Vereinsmitgliedschaft beim Kläger. Durch den Vorstand des Klägers wurde der Antrag am 30.10.2009 genehmigt und dem Beklagten bestätigt. Die Parteien streiten diesbezüglich bereits über die Wirksamkeit der Vereinsmitgliedschaft. Es wurde ein Lastschrifteinzug zwischen den Parteien vereinbart. Zahlungen erfolgten über das gemeinsame Konto der Eltern des Beklagten. Die Eltern des Beklagten sind gemeinsam sorgeberechtigt gemäß § 1629 I 2 BGB. Rechtsgrundlage der Mitgliedschaft sollten die Vereinssatzung und die Beitragsordnung der Klägerin sein. Ob und ggf. auf welche Fassung von Satzung und Beitragsordnung sich Kläger und Beklagter berufen können, ist wiederum streitig. Der Beklagte erlangte am Anfang des Jahres 2016 die Volljährigkeit.

    5

    Am 10.02.2016 kündigte die Mutter im Namen des nun volljährigen Sohnes, jedoch ohne dessen Vollmacht, die Vereinsmitgliedschaft ordentlich. Die Kündigung wurde durch den Kläger am 16.03.2016 akzeptiert. Entsprechend der Vereinssatzung (§ 10; Stand 16.03.2012) endete die Mitgliedschaft zum Ende des Jahres (31.12.2016).

    6

    „§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft – Nr. 1: Die Mitgliedschaft im Verein kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.“

    7

    Gleichzeitig sollte die Abbuchung des Mitgliedsbeitrages, der bisher im Lastschriftverfahren entrichtet wurde, zum Kündigungstermin eingestellt werden. Der Kläger behielt sich offen, Forderungen des Vereins aus Hallenbenutzung, Getränkeverzehr oder nicht geleisteten Arbeitsstunden im laufenden Kalenderjahr, auch noch im 1. Quartal des kommenden Jahres abzubuchen. Der während der Vereinsmitgliedschaft jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 50,00 €.

    8

    „§ 12 Beiträge und Aufnahmegebühr: Die Erhebung von Beiträgen und Aufnahmegebühren regelt eine besondere Beitragsordnung, ...“

    9

    „Beitragsordnung – Ziff. 2: Beitrag (jährlich)

    10

    ...

    11

    2d): Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr (Stichtag 01.05): 50,00 €

    12

    ...

    13

    Anfang des Jahres 2017 versuchte der Kläger 78 € (gem. Beitragsordnung 6 x 13 €), für vom Beklagten nicht erbrachte Eigenleistungen im Jahr 2016, per Lastschrift bei diesem einzufordern.

    14

    „§ 12 Beiträge und Aufnahmegebühr: Die Erhebung von Beiträgen und Aufnahmegebühren regelt eine besondere Beitragsordnung, ...“

    15

    „Beitragsordnung – Ziff. 3: Eigenleistung (jährlich)

    16

    3a): männliche aktive Mitglieder ab 18 Jahren: 6 Stunden

    17

    ...

    18

    3c): aktive Jugendliche ab 16 Jahren: 3 Stunden

    19

    ...

    20

    Abgeltung bei Nichtleistung pro Stunde: 13,00 €“

    21

    Der Beklagte legte Widerspruch gegen die Lastschriftabbuchung ein. Auch gegen einen weiteren Versuch des Klägers, das Geld per Lastschrift einzuziehen, wurde seitens des Beklagten Widerspruch eingelegt. Dem Kläger sind dadurch Rücklastschriftkosten in Höhe von insgesamt 6 € (2 x 3 €) entstanden.

    22

    Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 02.03.2017 durch den Kläger zur Zahlung der Vergütung für nichterbrachte Arbeitsleistungen im Jahr 2016 gemahnt. Es sollte bis zum 17.03.2017 ein Betrag von 84 € (78 € + 6 €) auf das Konto des Klägers überwiesen werden. Die Mahnung, sowie eine darauf folgende anwaltliche Aufforderung vom 20.03.2017 zur Zahlung des Betrages bis zum 03.04.2017 blieben erfolglos.

    23

    Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung für nichterbrachte Arbeitsleistungen im Jahr 2016 zusteht. Der Beklagte sei wirksam Mitglied des Vereins geworden. Durch Entrichtung der Mitgliedsbeiträge von dem gemeinsamen Konto der Eltern habe der Vater seine stillschweigende Genehmigung bezüglich der Mitgliedschaft erteilt. Er behauptet, der Vater des Beklagten habe gewusst und es akzeptiert, dass sein Sohn in den Tennisverein beigetreten sei. Zudem habe, spätestens mit Beginn der Volljährigkeit, der Beklagte wirksam die Vereinsmitgliedschaft bestätigt.

    24

    Der Kläger behauptet zudem, es habe bereits im Jahr 2009 eine Regelung zur Ableistung von Arbeitsstunden in der Satzung gegeben. Diese Verpflichtung sei ab Oktober 2009 auch für beschränkt Geschäftsfähige eingeführt worden. Der Beklagte sei über Verein, Ansprechpartner und die gültige Fassung der Vereinssatzung und Beitragsordnung im Rahmen der Antragsgenehmigung vom 30.10.2009 ausreichend informiert worden. Zudem sei die Satzung des Tennisvereins stets am „Schwarzen Brett“ ausgehängt und öffentlich einsehbar. Der Kläger behauptet ferner, eine Änderung der Beitragsordnung im Jahre 2011 habe sich nicht auf eine Regelung zur Eigenleistung (Ziff. 3) bezogen. Die Vergütung von nicht erbrachten Eigenleistungen (Ziff. 3) sei kein Thema der Mitgliederversammlung von 2011 gewesen. Der Kläger meint, Änderungen im Rahmen der Mitgliederversammlung von 2011, seien deshalb für einen Anspruch der Mitgliedsbeiträge gegen den Beklagten ohne Belang.

    25

    Der Kläger beantragt,

    26

    den Beklagten zu verurteilen,

    27

    1. an ihn einen Geldbetrag in Höhe von 84 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 20.03.2017 zu zahlen sowie

    28

    2. ihm die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von 83,54 € nebst Mahnkosten von 10,00 €, d.h. 94,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu erstatten.

    29

    Der Beklagte beantragt,

    30

    die Klage abzuweisen.

    31

    Der Beklagte beantragt –nach Teilrücknahme in Höhe von 100,00 €- widerklagend,

    32

    den Kläger zu verurteilen, an ihn 389,00 € zu zahlen.

    33

    Der Kläger beantragt,

    34

    die Widerklage abzuweisen.

    35

    Der Beklagte meint, es sei im Jahre 2009 keine wirksame Vereinsmitgliedschaft begründet worden. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beklagten, habe die Mutter allein, diesen nicht wirksam vertreten können. Er meint, eine Vertretung sei aufgrund des gemeinsames Sorgerechts der Eltern nur gemeinschaftlich möglich gewesen (vgl. § 1629 I 2 BGB). Eine stillschweigende Genehmigung des Vaters durch Abbuchung vom gemeinsamen Konto der Eltern sei zudem nicht erfolgt. Der Beklagte behauptet, dass gemeinsame Konto der Eltern von dem die Beiträge per Lastschrift eingezogen werden, werde ausschließlich von der Mutter des Beklagten verwaltetet. Der Vater greife auf das Konto nicht zu und kenne auch die Kontobewegungen nicht.

    36

    Der Beklagte meint, selbst als aktives Mitglied habe er keine Pflicht zur Zahlung. Er behauptet, es habe im Jahr 2009 in der Vereinssatzung keine Regelung gegeben, nach der man sich zu einem Arbeitseinsatz verpflichtet, bzw. alternativ den Arbeitseinsatz monetär abgelten könne. Zudem sei er im Rahmen der Aufnahme nicht über die klägerische Satzung oder über die darauf beruhende Beitragsordnung informiert und in Kenntnis gesetzt worden. Eine Information zum Inhalt der Satzung oder Beitragsordnung habe auch nicht über die vereinsüblichen internen Wege – wie Schwarzes Brett etc. – stattgefunden.

    37

    Der Beklagte behauptet, zur Mitgliederversammlung des Klägers in 2009 seien nicht sämtliche Vereinsmitglieder formgerecht eingeladen worden und haben daher auch nicht anwesend sein können.

    38

    Er behauptet zudem, die Mitgliederversammlung vom 18.03.2011 sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Er meint diesbezüglich, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die Beitragsordnung verstoßen gegen unabdingbare vereinsrechtliche Vorschriften und seien gemäß § 40 BGB nichtig. Er behauptet zudem, nicht wie in § 17 Ziff. 1 der Satzung vorgesehen, 2 Wochen vor der Versammlung eine Einladung erhalten zu haben.

    39

    Der Beklagte meint, die Satzung verstoße gegen § 58 Nr. 2 BGB, da die Satzung selbst keine Bestimmungen enthalte, welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten seien. Zudem behauptet der Beklagte, ihm sei die gesonderte Beitragsordnung, auf die § 12 der Satzung verweist, nicht bekannt.

    40

    Der Beklagte meint, die Mitgliedsbeiträge seien insofern nicht wirksam vereinbart worden. Die an den Kläger gezahlten Beiträge im Zeitraum der schwebend unwirksamen Vereinsmitgliedschaft von 2009 bis 2017 seien an ihn zurückzuzahlen.

    41

    Ursprünglich begehrte er im Wege der Widerklage Rückzahlung von zwischen 2009 bis 2017 gezahlter Mitgliedsbeiträge in Höhe von 9 mal 50 €, insgesamt 450,00 €.

    42

    Nach Hinweises des Klägers, wonach im Jahr 2009 keine Beiträge angefallen sind, da das Jahr 2009 beitragsfrei gewesen ist und zudem infolge der Kündigung im Jahr 2017 kein Mitgliedsbeitrag gezahlt worden ist, nahm er die Widerklage in Höhe von 100,00 € zurück.

    43

    Daneben fordert der Beklagte im Wege der Widerklage Rückzahlung von 39,00 €. Für unstreitig im Jahr 2015 nicht erbrachte Eigenleistung hatte der Kläger 2016 beim Beklagten einen Betrag von 39,00 € ( 3 h a´13,00 €) eingezogen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Satzung hierfür keine ausreichende Grundlage biete.

    44

    Der Kläger erhebt die Einrede der Verjährung.

    45

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

    46

    I.

    47

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    48

    1.

    49

    Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung über die Klage örtlich zuständig. Dies folgt aus §§ 12, 13 ZPO, denn der Beklagte hat im hiesigen Bezirk seinen Wohnsitz. Das angerufene Gericht ist für die Klage auch sachlich zuständig gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG.

    50

    2.

    51

    Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Abgeltung für nichterbrachte Eigenleistung in Höhe von 78 € (6 x 13,00 €) gemäß § 12 der Vereinssatzung iVm der Beitragsordnung (Stand: 18. März 2011; Ziff. 3a).

    52

    Die Regelung der Beitragsordnung (Ziff. 3) ist nicht wirksamer Bestandteil der Vereinsmitgliedschaft geworden. Der Kläger kann sich nicht auf § 12 der Satzung iVm der Beitragsordnung berufen. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Abgeltung für nichterbrachte Eigenleistung hat keinen rechtlichen Bestand. Eine Pflicht zur Beitragsleistung besteht nämlich nach ganz herrschender Ansicht materiell nur dann, wenn sie wenigstens dem Grunde nach in der Satzung bestimmt ist (Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 58 BGB, Rn. 4). Der § 12 der Vereinssatzung verstößt diesbezüglich gegen den § 58 Nr. 2 BGB und ist damit unwirksam. Die Satzung ist nicht bestimmt genug, um einen Anspruch zur Abgeltung von nicht erbrachten Eigenleistungen zu begründen. An die Stelle der fehlenden Satzungsbestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen (H. P. Westermann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 58 BGB, Rn. 1). Im Übrigen bleibt die Satzung wirksam (vgl. Palandt-Ellenberger, § 25 Rn. 5).

    53

    In der Vereinssatzung des Klägers selbst, findet sich keine Regelung bezüglich genauer Beiträge, die von dem Vereinsmitglieder zu entrichten sind.

    54

    Dort heißt es: „§ 12 Beiträge und Aufnahmegebühr: Die Erhebung von Beiträgen und Aufnahmegebühren regelt eine gesonderte Beitragsordnung, ...“.

    55

    Die Satzung, erfüllt nicht die Anforderungen des § 58 Nr. 2 BGB. Denn sie enthält keine ausreichenden Bestimmungen darüber, welche Beiträge genau von den Mitgliedern zu leisten sind. Der Verweis der Vereinssatzung auf eine besondere Beitragsordnung, nach welcher die Erhebung von Beiträgen und Aufnahmegebühren geregelt ist, ist zulässig aber nicht ausreichend. Die Satzung muss nämlich zumindest in etwa festlegen, ob jährliche Beiträge zu zahlen sind, oder Arbeitsleistungen angeordnet werden können. Der Begriff „Beitrag“ wird in der Satzung nicht näher bestimmt, so dass im Zweifel die periodische Geldzahlung damit gemeint ist (Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrechts, 11. Aufl. 2016, X. Die Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Rn. 349). Der Vereinssatzung selbst lässt sich nicht entnehmen, dass Eigenleistungen (jährlich) zu leisten sind und bei Nichtleistung eine Abgeltungsmöglichkeit besteht.

    56

    Über § 12 der Vereinssatzung wird bezüglich der „Beiträge“ auf die Beitragsordnung verwiesen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHZ 105, 306 ff., 313) sind die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen als „Verfassung“ des Vereins in dessen Satzung mit aufzunehmen. Dazu gehört gemäß § 58 Nr. 2 BGB auch die Beitragsregelung. Unter Berücksichtigung praktischer Gründe, ist die Höhe der Beiträge in der Satzung nicht festzusetzen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., Rz. 120). Die Satzung muss aber eine klare Bestimmung darüber enthalten, welche Beiträge zu entrichten sind (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 18. Dezember 2008, 8 U 182/08). Aus Zweckmäßigkeitsgründen reicht regelmäßig die einfache Benennung einer Beitragspflicht in der Satzung, wenn hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Beiträge auf eine separate Beitragsordnung verwiesen wird. Die Beitragsordnung kann die Satzung so nämlich „schlanker“ gestalten, so dass diese nicht mit Detailregelungen überladen ist. Die Beitragsordnung kann hierbei jedoch nur formale Ausführungsvorschriften enthalten und keine Pflichten der Mitglieder begründen (Röcken in: Röcken, Vereinssatzungen, 2. Aufl. 2015, 8. Mitglieder des Vereins). Die Höhe der Beiträge selbst braucht insofern nicht bereits in der Satzung festgelegt werden. Es reicht aus, wenn die Satzung für die Festlegung des Beitrages eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet. Abgesehen von Beiträgen kann die Satzung den Mitgliedern auch die Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassungen auferlegen (zB Leistung von Arbeitsstunden, AG Grevenbroich NJW 1991, 2646, 2647; bestätigt durch BVerfG NJW 1991, 2626; Einzelheiten bei Dütz, in: FS Hilger u Stumpf [1983] 103, 106). Beitragsforderungen in Form von Arbeitsleistungen sind möglich, aber nur bei ausdrücklicher Zulassung in der Satzung (Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 58 BGB, Rn. 7).

    57

    Nicht hinreichend bestimmt ist die Satzung vorliegend bezüglich der Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung (Eigenleistung) mit der Möglichkeit zur monetären Abgeltung bei Nichtleistung (Ziff. 3), welche die Beitragsordnung zudem enthält. Eine eigenständige Arbeitsverpflichtung stellt nämlich keinen „Beitrag“ dar. Ein „Beitrag“, als allgemein gehaltener Satzungsermächtigung zur Beitragserhebung umfasst nicht das Einfordern einer Arbeitsleistung. Denn Beiträge sind die in Geld zu erbringenden wiederkehrenden/periodische Leistungen (Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrechts, 11. Aufl. 2016, X. Die Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Rn. 349; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 17. Aufl. 2001, Rn. 120). Beiträge sollen dem Verein finanzielle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks verschaffen. Die Beitragsordnung regelt jedoch in Ziff. 3 eine Eigenleistung der Vereinsmitglieder. Diese soll zwar auch der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen, es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine in Geld zu erbringende wiederkehrende Leistung. Vielmehr handelt sich um eine bloße Arbeitsleistung, die keine Geldleistung darstellt. Auch die monetäre Abgeltung der nichterbrachten Arbeitsleistung (Ziff. 3 a.E.) stellt keinen ausreichend bestimmten Geldbeitrag dar. Der Abgeltungsbetrag ist nicht wiederkehrend. Vielmehr tritt die Abgeltung an die Stelle der nicht erbrachten Arbeitsleistung und ist abhängig davon ob eine Arbeitsleistung erbracht wurde oder nicht. Es liegt eine gewisse Unsicherheit/Unvorhersehbarkeit vor, ob das Vereinsmitglied eine Arbeitsleistung erbringt, oder doch eine monetäre Abgeltung vornimmt. Dieser „Schwebezustand“ reicht nicht aus um eine wiederkehrenden Leistung in Geld darzustellen. Der Abgeltungsbetrag fällt zudem gerade nicht, wie der Mitgliedsbeitrag selbst, periodisch jährlich an, sondern ist vielmehr von weiteren Umständen abhängig. Denn die Abschlagszahlung erfolgt nur, wenn keine Arbeitsleistung erbracht wurde.

    58

    Die Regelung der Satzung unter Einbeziehung der Beitragsordnung entspricht nicht den Voraussetzungen des § 58 Nr. 2 BGB.

    59

    Abgeltung für die nicht erbrachte Arbeitsleistung in 2016 kann bereits aus diesem Grund nicht verlangt werden.

    60

    3.

    61

    Mangels wirksamen Hauptanspruchs besteht zudem kein Anspruch auf Erstattung von Zinsen, Bankrücklastschriftkosten, vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten sowie Mahnkosten.

    62

    II.

    63

    Die Widerklage ist zulässig und teilweise begründet.

    64

    1.

    65

    Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung über die Widerklage örtlich zuständig. Dies folgt aus §§ 12, 17 ZPO, weil der Kläger im hiesigen Bezirk seinen Vereinssitz hat. Das angerufene Gericht ist für die Widerklage auch sachlich zuständig gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG iVm § 5 ZPO.

    66

    2.

    67

    Die zudem im Rahmen der Widerklage gemäß § 33 ZPO erforderliche Konnexität ist gegeben. Denn Konnexität ist immer dann gegeben, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklich werden könnte. Ein in diesem Sinne erforderlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage besteht unter anderem immer dann, wenn die beiden Ansprüche auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind. Dies ist hier der Fall, da beide Parteien ihre Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich der Vereinsmitgliedschaft geltend machen.

    68

    3.

    69

    Der Beklagte hat gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Kläger gezahlten „Arbeitsstundenersatzes“ in Höhe von 39,00 €.

    70

    a)

    71

    Der Kläger hat „etwas erlangt“ im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Denn sowohl Mitgliedsbeiträge als auch Abgeltungsbeiträge für Arbeitsleistungen stellen einen vermögenswerten Vorteil dar.

    72

    Für die Jahre 2010 bis einschließlich 2016 hat der Beklagte Mitgliedsbeiträge in Höhe von jeweils 50,00 €, insgesamt also 350,00 € geleistet.

    73

    Darüber hinaus hat der Kläger für im Jahr 2015 nicht erbrachte Arbeitsleistungen beim Beklagten in 2016 einen Betrag in Höhe von 39,00 € eingezogen.

    74

    Insgesamt hat der Kläger einen Betrag von 389,00 € erlangt.

    75

    Der Kläger hat durch eine bewusste Zuwendung des Beklagten einen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt („etwas“). Denn der Beklagte zahlte die vorstehend genannten Beiträge, um seine Verpflichtungen aus der Vereinsmitgliedschaft zu erfüllen.

    76

    b)

    77

    Ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist jedoch teilweise ausgeschlossen.

    78

    Denn der Kläger hat die Vorteile teilweise aufgrund eines wirksamen Rechtsgrundes erhalten. Zu unterscheiden ist hierbei nämlich zwischen den Beiträgen (Mitgliedsbeiträgen) und den Abgeltungsbeträgen für Arbeitsleistungen (Eigenleistungen).

    79

    Soweit die Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2010 bis 2016 betroffen sind, scheidet eine Rückforderung aus, da die Beiträge in Höhe von insgesamt 350,00 € nicht rechtsgrundlos geleistet worden sind.

    80

    Denn bezüglich der Mitgliedsbeiträge liegt ein Rechtsgrund in der Vereinsmitgliedschaft des Beklagten seit dem 30.09.2009 unter wirksamer Einbeziehung der Satzung und Beitragsordnung vor.

    81

    Der Beklagte ist wirksames Vereinsmitglied geworden. Zudem sind in diesem Rahmen die Vereinssatzung und auch die darin benannte Beitragsordnung bezüglich der jährlichen Beiträge wirksam einbezogen worden. Insofern hat der Beklagte durch Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge seine Pflichten aus der Mitgliedschaft erfüllt.

    82

    Im Einzelnen:

    83

    aa)

    84

    Die Pflicht zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen ist wirksam begründet worden.

    85

    Soweit es dort heißt: „§ 12 Beiträge und Aufnahmegebühr: Die Erhebung von Beiträgen und Aufnahmegebühren regelt eine gesonderte Beitragsordnung, ...“, erfüllt die Satzung die Anforderungen des § 58 Nr. 2 BGB.

    86

    Ausreichend ist die Bestimmung der Beiträge der Mitglieder bezüglich der Verpflichtung zur jährlichen Beitragszahlung (Ziff. 2). Der Bestimmtheitsgrundsatz ist diesbezüglich eingehalten. Denn durch den allgemeinen Verweis der Satzung auf die „Beiträge“, ist bestimmt worden, dass monetäre Geldleistungen zu erbringen sind. Die Höhe der Beiträge richtet sich wiederum nach der Beitragsordnung.

    87

    Über § 12 der Vereinssatzung wird bezüglich der „Beiträge“ auf die Beitragsordnung verwiesen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHZ 105, 306 ff., 313) sind die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen als „Verfassung“ des Vereins in dessen Satzung mit aufzunehmen. Dazu gehört gemäß § 58 Nr. 2 BGB auch die Beitragsregelung. Unter Berücksichtigung praktischer Gründe, ist die Höhe der Beiträge in der Satzung nicht festzusetzen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., Rz. 120). Die Satzung muss aber eine klare Bestimmung darüber enthalten, welche Beiträge zu entrichten sind (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 18. Dezember 2008, 8 U 182/08). Aus Zweckmäßigkeitsgründen reicht regelmäßig die einfache Benennung einer Beitragspflicht in der Satzung, wenn hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Beiträge auf eine separate Beitragsordnung verwiesen wird. Die Beitragsordnung kann die Satzung so nämlich „schlanker“ gestalten, so dass diese nicht mit Detailregelungen überladen ist. Die Beitragsordnung kann hierbei jedoch nur formale Ausführungsvorschriften enthalten und keine Pflichten der Mitglieder begründen (Röcken in: Röcken, Vereinssatzungen, 2. Aufl. 2015, 8. Mitglieder des Vereins). Die Höhe der Beiträge selbst braucht insofern nicht bereits in der Satzung festgelegt werden. Es reicht aus, wenn die Satzung für die Festlegung des Beitrages eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet. Abgesehen von Beiträgen kann die Satzung den Mitgliedern auch die Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassungen auferlegen (zB Leistung von Arbeitsstunden, AG Grevenbroich NJW 1991, 2646, 2647; bestätigt durch BVerfG NJW 1991, 2626; Einzelheiten bei Dütz, in: FS Hilger u Stumpf [1983] 103, 106).

    88

    bb)

    89

    Der Beklagte wurde ordnungsgemäß auf die Satzung und Beitragsordnung hingewiesen. Denn im Rahmen der Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft vom 30.10.2009, hat der Beklagte den Hinweis erhalten, dass er aktuelle Informationen bezüglich Satzung und Beitragsordnung auf der Homepage des Vereins einsehen und herunterladen kann (vgl. Anlage K6). Dieser Hinweis ist ausreichend, denn jedes Mitglied eines Vereins hat einen Anspruch auf eine Abschrift der Satzungsurkunde (Palandt-Ellenberger, § 25, Rn. 5 a. E.). Es ist gewährleistet, dass der Beklagte von der Beitragsordnung Kenntnis nehmen kann (Palandt-Ellenberger, § 25, Rn. 6).

    90

    Es kann insofern dahinstehen, ob die Satzung des Tennisvereins am „Schwarzen Brett“ ausgehängt und öffentlich einsehbar ist. Denn zumindest hat der Beklagte die Möglichkeit zur Kenntnisnahme über die Internetseite des Vereins erhalten. Sollte dem Einwand des Beklagten Rechnung getragen werden, dass eine Kenntnisnahme über das Internet (etwa aufgrund der ländlichen Gegebenheiten und nicht hinreichenden Internetverbindung) nicht ausreichend sei, so ist Beweis über die Tatsache zu erheben. Wird also der öffentliche Aushang am „Schwarzen Brett“ für zwingend erforderlich gehalten, so ist Beweis durch die genannten Zeugen zu erheben (Bl. 118 d.A.). Der Kläger ist beweisbelastet.

    91

    Die Satzung / Beitragsordnung zum Zeitpunkt des Vereinsbeitritts des Beklagten im Jahr 2009 ist rechtswirksam zustande gekommen. Ob die Satzung und Beitragsordnung im Jahr 2009 wirksam beschlossen wurde kann dahin stehen. Insbesondere die Frage, ob eine Ladung sämtlicher Vereinsmitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist, ist unerheblich. Denn selbst eine fehlerhafte Einberufung der Vereinsmitglieder und damit Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, hätte keine Nichtigkeit von Satzung / Beitragsordnung zur Folge. Erforderlich wäre hierzu nämlich ein Widerspruch innerhalb einer angemessenen Frist durch ein Mitglied (vgl. Palandt-Ellenberger, § 32 Rn. 10). Ein solcher Widerspruch ist nicht erfolgt und wurde zumindest nicht durch den beweisbelasteten Beklagten vorgetragen. Nicht ausreichend ist ein Widerspruch durch den Beklagten selbst, denn dieser war bei Beschlussfassung im Jahr 2009 noch kein wirksames Mitglied des Vereins. Nicht erforderlich war insofern auch die Ladung des Beklagten selbst.

    92

    cc)

    93

    Der Beklagte war bis einschließlich 2016 wirksames Mitglied des Klägers.

    94

    Die Vereinsmitgliedschaft des Beklagten ist durch eine wirksame Kündigung zum 31.12.2016 erloschen. Denn der Kläger hat mit Schreiben vom 16.03.2016 die Kündigung der Mitgliedschaft akzeptiert. Gemäß der Vereinssatzung/Beitragsordnung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres (31.12.2016) (vgl. § 39 II BGB).

    95

    Zuvor, also für das streitgegenständliche Jahr 2009 bis 2016, war der Beklagte wirksames Vereinsmitglied.

    96

    Die Voraussetzungen des § 4 der Satzung, nach denen sich der Erwerb der Mitgliedschaft richtet, liegen vor. Die Mutter des Beklagten hatte am 28.10.2009 die Mitgliedschaft des Beklagten beantragt. Der Antrag wurde am 30.10.2009 seitens des Vorstands des Klägers genehmigt.

    97

    Die Mutter konnte für den Sohn die Vereinsmitgliedschaft wirksam begründen. Denn sie konnte als Vertreter des Vaters, den Sohn wirksam alleine vertreten. Es spielt keine Rolle, ob sie bei Begründung des Rechtsgeschäfts im eigenen Namen oder als Stellvertreter aufgetreten ist. Denn es liegt bei der Begründung der Vereinsmitgliedschaft ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs vor (vgl. § 1357 BGB). Denn bei der Vereinsmitgliedschaft handelt es sich um eine Ausgabe für die Kindeserziehung bzw. ein Haushaltsgeschäft im üblichen finanziellen Rahmen. Das Geschäft dient der Bedarfsdeckung eines Sportangebotes des Sohnes und damit Familienmitglieds. Angesicht des Umfangs der Mitgliedschaft und den daraus resultierenden Pflichten ist das Geschäft als angemessen anzusehen. Eine vorherige Verständigung mit dem Ehegatten war für die Mutter nicht notwendig (vgl. Palandt-Brudermüller, § 1357 Rn. 10-12).

    98

    dd)

    99

    Der Beklagte war in den Jahren 2009 bis 2016 ordentliches Mitglied des Vereins.

    100

    Der Beklagte genießt gem. § 5 der Satzung alle Rechte und hat alle Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Die Voraussetzungen einer fördernden Mitgliedschaft gemäß § 6 der Satzung liegen nicht vor. Denn für die Aufnahme als förderndes Mitglied müssten die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 3 der Satzung vorliegen. Nach dem Wortlaut der Norm ist ein schriftliches Aufnahmegesuch notwendig.

    101

    Der Anfang 2016 volljährig gewordene Beklagte hat selbst keinen Antrag gemäß § 6 der Satzung gestellt. Die Mitteilung durch die Mutter (am 09.02.2016 schriftlich; als auch telefonisch) an den Verein, dass ein Tennisspielen bereits seit mehreren Jahren nicht mehr aktiv erfolge, reicht nicht für einen Antrag im Sinne des § 9 Abs. 1 der Satzung aus. Die Mutter ist nämlich nicht vertretungsbefugt. Denn mit Eintritt in die Volljährigkeit ist die Mutter nicht mehr gesetzliche Vertreterin des Beklagten (vgl. §§ 1629 I, 1626 I, 2 BGB). Die elterliche Sorge umfasst nämlich nur die Vertretung des Kindes (§§ 1629 I, 1626 I BGB). Mit Eintritt der Volljährigkeit ist der Beklagte kein Kind im Sinne des Gesetzes mehr (vgl. § 2 BGB) und die Mutter hat keine gesetzliche Vertretungsberechtigung.

    102

    Anträge vor Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten sind durch den Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden und entziehen sich der Überprüfung durch das Gericht. Ein Antrag, der sich auf die fehlende Aktivität des Beklagten Tennis zu spielen bezieht, würde jedoch nicht den Anforderungen des § 6 der Satzung genügen. Ebenso entfällt eine Zahlungspflicht nicht aufgrund einer mangelnden tatsächlichen Nutzung des Tennisplatzes.

    103

    Maßgebend für ein Aufnahmegesuch zur fördernden Mitgliedschaft ist der Wille des Mitglieds, den Verein oder den Tennissport zu unterstützen, ohne jedoch ordentliches Mitglied zu sein. Die Aussage über mangelnde Aktivität kann bereits dem Grunde nach nicht Inhalt eines Aufnahmegesuchs zur passiven Mitgliedschaft sein. Vielmehr werden durch die Aussage typische Rechte einer ordentlichen Vereinsmitgliedschaft dargestellt. Denn eine ordentliche Mitgliedschaft zeichnet sich durch die Möglichkeit aus, den Spielbetrieb und weitere Angebote des Vereins wahrnehmen zu können. Das einzelne Mitglieder tatsächlich diese Möglichkeiten nicht nutzen und insbesondere auch nicht (mehr) am Spielbetrieb des Vereins teilnehmen, ändert daran nichts. Die Mitgliedschaft in einem Verein begründet grundsätzlich keinen Zwang, die mitgliedschaftlichen Rechte auszuüben. Es bleibt vielmehr die freie Entscheidung jedes Mitglieds, sich mehr oder weniger oder auch garnicht zu betätigen (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 14.07.2017, 3 O 337/16).

    104

    Selbst wenn der Beklagte ein „förderndes Mitglied“ geworden ist, so ist nicht ersichtlich, warum diesen keine Zahlungsverpflichtungen treffen sollten. Ein Ausschluss der Beitragspflicht ist für „fördernde Mitglieder“ in der Vereinssatzung nicht vorgesehen.

    105

    c)

    106

    Anders liegt der Fall jedoch bezüglich der Zahlung für nicht erbrachte Eigenleistungen.

    107

    Soweit der Beklagte als Arbeitsstundenersatz 39,00 € gezahlt hat, kann er diesen Betrag mit Erfolg von dem Kläger zurückfordern.

    108

    Eine Zahlung von „Arbeitsstundenersatz“ ist ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Ein Rechtsgrund ist diesbezüglich nämlich nicht anzuerkennen. Denn diese Verpflichtung ist nicht wirksamer Bestandteil der Vereinsmitgliedschaft und den damit verbundenen Verpflichtungen geworden. Vielmehr wurde durch die Beitragsordnung selbst eine eigene Verpflichtung generiert. Die Vereinssatzung hingegen stellt eine solche Verpflichtung nicht auf und benennt diese auch nicht. Die Verpflichtung zur Abgeltung von nicht erbrachten Eigenleistungen ist nämlich nicht wirksam in die Satzung einbezogen worden. Insofern wird auf die Ausführungen in der Klage zur fehlenden hinreichenden Bestimmtheit der Satzung Bezug genommen.

    109

    d)

    110

    Ein vom Kläger vorgetragener Ausschluss des Anspruchs gemäß des § 814 BGB ist vorliegend nicht gegeben. Denn erforderlich ist, dass der Beklagte zur Zeit der Zahlung an den Kläger eine positive Kenntnis von der Nichtschuld gehabt hat. Beweisbelastet ist hierfür der Kläger.

    111

    e)

    112

    Die Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten 39,00 € steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

    113

    Der durch den Beklagten geltend gemachte Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist nicht verjährt. Der Anspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist, welche drei Jahre beträgt (§ 195 BGB). Der Kläger hat den streitbefangenen Betrag unstreitig erst in 2016 eingezogen. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist bei Zustellung der Klage, der verjährungshemmende Wirkung zukommt, noch nicht abgelaufen.

    114

    III.

    115

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I 1, 92 I ZPO.

    116

    Auch in Ansehung der Teilrücknahme war die Quotierung der Kosten wie geschehen vorzunehmen. Soweit der Beklagte die Widerklage teilweise zurückgenommen hat, ergab sich keine weitere Verschiebung der Kostenlast zugunsten des Klägers. Denn die ursprünglich geltend gemachte Widerklage hat im Vergleich zum später reduzierten Widerklageantrag keine Mehrkosten verursacht.

    117

    IV.

    118

    Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

    119

    V.

    120

    Der Streitwert gem. § 45 I GKG wird wie folgt festgesetzt:

    121

    Für die Klage auf 78,00 € und für die Widerklage bis zum 25.10.2017 auf 489,00 €, danach auf 389 €.

    122

    VI.

    123

    Für die Zulassung zur Berufung bestand keine Veranlassung; es liegt kein Zulassungsgrund im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO vor.

    124

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    125

    Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

    126

    1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

    127

    2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

    128

    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

    129

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

    130

    Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

    131

    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

    RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriften§ 2 BGB; § 39 Abs. 2 BGB; § 58 Nr. 2 BGB; § 195 BGB; § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; § 814 BGB; § 1357 BGB; 1626 Abs. 1 BGB; § 1626 Abs. 2 BGB; § 1629 Abs. 1 BGB; § 12 der Vereinssatzung; § 33 ZPO