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  • 05.06.2009 | Schluss der dreiteiligen Beitragsserie

    Steuerliche Haftung des Vorstands:
    Maßnahmen zur Minimierung

    Die steuerliche Haftung des Vorstands im gemeinnützigen Verein ist nicht nur ein theoretisches Risiko. In der April- und Mai-Ausgabe 2009 haben wir Ihnen deshalb erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Haftung eintritt, was bei einem Haftungsbescheid zu veranlassen ist und wann sich der Vorstand gar einer Steuerhinterziehung strafbar macht.  

     

    Mit dem nachfolgenden Beitrag schließen wir die dreiteilige Beitragsserie ab. Erfahren Sie, mit welchen Maßnahmen Sie das Haftungsrisiko verringern können.  

    Maßnahmen zur Verringerung des Haftungsrisikos

    Es klingt banal, aber wenn der Vorstand seine Pflichten ordnungsgemäß erledigt, hat er kein Haftungsrisiko. Ohne Pflichtverletzung oder Steuerhinterziehung gibt es keine Haftung. Daneben empfehlen sich folgende Maßnahmen:  

     

    1. Rücktritt

    Wenn der Vorstand seine Pflichten nicht erfüllen kann, zum Beispiel weil er sich als 2. Vorstand gegen den pflichtwidrig handelnden 1. Vorstand nicht durchsetzen kann, ist die sofortige Niederlegung des Vorstandsamts zu empfehlen.