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  • 06.10.2008 | Frage aus dem Vereinsrecht

    Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung: Wie weit reichen Mitgliederrechte?

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Ein Mitglied torpediert derzeit den Vorstand mit kleinlichen Fragen zum Tagesgeschäft, zu Personalangelegenheiten und zu bestehenden Aufträgen. Hierzu verlangte er zunächst in Teilen schriftliche Auskunft. Jetzt will er alle Fragen bei der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung setzen lassen. Muss der Vorstand das akzeptieren?“ Dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer:  

    Einzelnes Mitglied hat kaum Auskunftsrechte

    Ein einzelnes Mitglied hat nur sehr beschränkte Auskunftsrechte. Sie belaufen sich im Wesentlichen auf die Aushändigung von Satzung und Geschäftsordnungen und (in Sonderfällen) einer Mitgliederliste. Fragen zum Tagesgeschäft muss der Vorstand nicht beantworten. Hier hat nur die Mitgliederversammlung umfassende (aber nicht uneingeschränkte) Informationsrechte. Mit Auskünften zu Personalangelegenheiten würde der Vorstand eventuell sogar Persönlichkeitsrechte verletzen. Hier hat sogar die Mitgliederversammlung keinen Anspruch auf alle Informationen.  

    Grundsätzlicher Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung

    Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob ein Mitglied Einzelfragen auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzen kann. Grundsätzlich hat jedes Mitglied einen Anspruch auf Aufnahme seiner Anträge in die Tagesordnung. Es kann diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen. Dazu kann es ein Minderheitenbegehren einleiten oder das Registergericht einschalten. Die Satzung kann aber Einschränkungen machen, indem sie Antragsfristen vorsieht oder verlangt, dass der Antrag von einer bestimmen Zahl von Mitgliedern unterstützt wird.  

     

    Zunächst wäre also die Satzung zu prüfen, ob bei Anträgen zur Tagesordnung Formalien zu beachten sind. Der Vorstand hat bei solchen Anträgen ein Prüfrecht und kann Mitgliederanträge aus sachlichen Gründen ablehnen. Das wird aber nur in Ausnahmefällen gelten – etwa wenn ein unveränderter und bereits behandelter Antrag erneut gestellt wird.  

     

    Konsequenz für den Vorstand