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  • 05.11.2009 | Bundesfinanzhof

    Geringe Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können die Gemeinnützigkeit kosten

    Auch geringe Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind gemeinnützigkeitsschädlich. Lassen sich Dauerverluste nicht verhindern, muss der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eingestellt werden. Sonst muss dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen werden, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH). Für Vereine mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gilt es, aus dem Urteil die richtigen Schlüsse zu ziehen.  

    Der zugrunde liegende Fall

    Im konkreten Fall hatte die Gastwirtschaft eines Schützenvereins in vier von fünf Jahren Verluste erwirtschaftet. Das Finanzamt hatte ihm deswegen die Gemeinnützigkeit entzogen. Begründung: Der Verein habe gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Abgabenordnung (AO) verstoßen, weil er die Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln des steuerbegünstigten Bereichs ausgeglichen habe.  

    Die Entscheidung des BFH

    Der BFH gab dem Finanzamt recht und bestätigt die bisherige Rechtsauffassung (Beschluss vom 1.7.2009, Az: I R 6/08; Abruf-Nr. 093504).  

     

    Verluste sind nur in drei Fällen unschädlich

    Danach ist ein Ausgleich von Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs nur in folgenden Fällen kein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot:  

     

    1. Die Verluste beruhen auf einer Fehlkalkulation und die Körperschaft führt dem ideellen Bereich bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wieder Mittel in entsprechender Höhe zu.