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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Ergänzende Erkundigungen in der Hauptverhandlung

    | Hält der Verteidiger nach ergänzender Akteneinsicht die Einziehung von Erkundigungen für erforderlich, kann ein Verstoß gegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 246 Abs. 2 StPO nur mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung ein darauf gestützter Aussetzungsantrag gestellt worden ist. Das ist das Fazit aus einem Beschluss dem OLG Düsseldorf (18.5.17, IV-2 RBs 79/17, Abruf-Nr. 195622 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene ist vom AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. Er beanstandet, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden sei (§ 338 Nr. 8 StPO). Zur Begründung ist vorgetragen worden, dass der als Messbeamte geladene Zeuge Schulungsnachweise zu einer Schulung in der Bedienung der Verkehrsüberwachungsanlage ProVida 2000 erst im Hauptverhandlungstermin zu den Akten gereicht habe. Die daraufhin erfolgte Unterbrechung der Sitzung für 15 Minuten mit Gelegenheit zur ergänzenden Akteneinsicht habe nicht ausgereicht. Nach dieser Unterbrechung habe das AG einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat die Verfahrensrüge des Betroffenen als nicht ausreichend begründet angesehen. Das stützt es auf zwei Gründe: