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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung

    Rohmessdaten müssen unverschlüsselt herausgegeben werden

    | Die Rohmessdaten sind der Verteidigung in unverschlüsselter Form herauszugeben. Das hat das AG Neunkirchen angeordnet (2.5.16, 19 OWi 365/15, Abruf-Nr. 186876 und 24.3.16, 19 OWi 523/15, Abruf-Nr. 186877). |

     

    Die Begründung des AG: Ein unabhängiger Sachverständiger kann die Messdaten nur auswerten, wenn diese zuvor entschlüsselt worden sind. Das AG durchbricht damit den Teufelskreis, in dem sich Verteidiger und Betroffener im Bußgeldverfahren häufig befinden. Wird nämlich dem Betroffenen die Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form versagt, wird ihm die Möglichkeit verwehrt, aktiv die Daten auf Fehler untersuchen zu lassen, die der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zugrunde liegen. Dann aber ist dem Betroffenen verwehrt, aktiv am Gang und Ergebnis des Verfahrens mitzuwirken. Es obliegt nämlich dem Betroffenen aufgrund des standardisierten Messverfahrens, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt. Ohne eine Konkretisierung könnte ein Gericht aber einen Beweisantrag des Betroffenen auf Überprüfung der Messung als Ausforschungsbeweis betrachten (vgl. dazu auch AG Bergisch Gladbach VA 15, 208; AG Weißenfels VA 15, 197; OLG Jena VA 16, 88; OLG Saarbrücken, VA 16, 103).

    Quelle: ID 44127231