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  • · Fachbeitrag · Erkennungsdienstliche Behandlung

    Anfertigung von Vergleichsbildern des Betroffenen unter Anwendung von Zwang

    § 81b StPO findet über § 46 Abs. 1 OWiG in Bußgeldverfahren - zumindest in bedeutenderen Sachen - insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbots im Raum steht, Anwendung. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung sind in diesem Fall vom Betroffenen zu dulden und können erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden (OLG Stuttgart 26.8.14, 4 Ss 225/14, Abruf-Nr. 143092).

     

    Praxishinweis

    M.E. bestehen erhebliche Zweifel, ob die Auffassung des OLG zutreffend ist. Ähnlich hat aber vor einiger Zeit bereits das LG Zweibrücken VA 12, 173 entschieden. Auf den Praxishinweis wird - auch hinsichtlich der Vorgehens des Verteidigers in der Hauptverhandlung (Widerspruch!!) verwiesen.

     

    Das OLG weist allerdings besonders auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und darauf hin, dass anthropologische Sachverständige in der Lage sind, zumindest in Bußgeldsachen, ein mündliches Lichtbildvergleichsgutachten zu erstatten, ohne dass die Fertigung eines Vergleichsbilds vor der Hauptverhandlung erforderlich ist. Hierfür sei unter normalen Umständen ein Zeitraum von ca. 10 - 20 Minuten erforderlich. Die Erstattung des mündlichen Gutachtens folge unmittelbar im Anschluss. Eine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens entstehe bei dieser Vorgehensweise nicht. Die Fertigung eines Lichtbilds durch den Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin stelle für den Betroffenen somit einen geringeren Eingriff dar als die Fertigung von Lichtbildern durch den polizeilichen Erkennungsdienst, die üblicherweise auf einer Polizeidienststelle - mit der Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung - an einem zusätzlichen Termin erfolge. Auf diese Möglichkeit ist ggf. hinzuweisen. Wird sie vom AG nicht ergriffen, liegt die Annahme eines Beweisverwertungsverbots nahe. Das OLG hat dies vorliegend nur deshalb verneint, weil sich das AG bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen von der Auffassung eines renommierten Sachverständigen zur Erforderlichkeit der Maßnahme außerhalb der Hauptverhandlung hatte leiten lassen.

    Quelle: ID 43016964