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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Mitverschulden durch Nicht-Inanspruchnahme des Kasko-Versicherers?

    | Zu den höchstrichterlich ungeklärten Fragen gehört, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, den eigenen Kasko-VR in Anspruch zu nehmen, um den Schaden, z. B. den Nutzungsausfallschaden, gering zu halten. In der Rspr. der Instanzgerichte ist diese Frage strittig. Für Aufsehen sorgt nunmehr ein Urteil des OLG Naumburg, mit dem der 9. ZS von einer Entscheidung des 4. ZS abrückt. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Gestützt auf das Urteil des OLG Naumburg vom 19.2.04, 4 U 146/03, VA 04, 147 (Abruf-Nr. 041930) hatte das LG Halle einen Verstoß der Kl. gegen § 254 Abs. 2 BGB mit der Begründung bejaht, zur Beschleunigung der Reparatur und damit zur Begrenzung der Mietwagenkosten habe sie ‒ trotz klarer Vollhaftung der Gegenseite ‒ ihre Vollkasko in Anspruch nehmen müssen. Dem ist der 9. Senat des OLG Naumburg nicht gefolgt (15.6.17, 9 U 3/17, Abruf-Nr. 196434).

     

    Nach grundsätzlichen Erwägungen zur Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten distanziert sich der 9. ZS von der o. a. Entscheidung des 4. ZS, allerdings nicht grundsätzlich, sondern nur unter den Umständen des konkreten Falls. Frühzeitig und nachdrücklich hatte die Kl. die bekl. Versicherung auf den Anfall von Mietwagenkosten und ihr Unvermögen zur Vorfinanzierung von Reparatur- und Mietwagenkosten hingewiesen (Monatseinkommen 1.300 EUR). Mehr habe sie unter den Umständen des konkreten Falles nicht tun müssen, um ihre Schadenminderungspflicht zu erfüllen, so das OLG.