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  • 01.01.2006 | Unfallschadensregulierung

    Kein Warten auf Restwertangebot

    Ein Geschädigter verstößt in der Regel nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er in einem Totalschadensfall sein Unfallfahrzeug zum Restwertbetrag laut Schadensgutachten veräußert, ohne abzuwarten, ob der Versicherer nach Empfang des Schadensgutachtens ein höheres Restwertangebot übermittelt (OLG Düsseldorf 19.12.05, I-1 U 128/05, Abruf-Nr. 053507).

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Nach einem Unfall des Klägers am 10.12.04 rechnete sein Anwalt unter Vorlage eines Gutachtens mit Schreiben vom 17.12.04 auf Totalschadensbasis ab. Am 20.12.04 verkaufte der Kläger seinen Wagen für 5.000 EUR (= Restwert lt. Gutachten) an ein Autohaus. Am 22.12.04 ging bei seinem Anwalt ein Kauf-angebot i.H.v. 10.400 EUR ein, obwohl dieser, wie ausdrücklich mitgeteilt, dafür keine Empfangsvollmacht hatte. Der Kläger selbst erhielt vom Angebot erst am 29.12.04 Kenntnis. Die Beklagte legte ihrer Abrechnung den höheren Restwert zugrunde. Die Klage auf den Differenzbetrag war erfolgreich. Das OLG hat im Verhalten des Klägers keinen Verstoß gegen § 254 BGB gesehen.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung steht im Einklang mit BGH NJW 93, 1849 unter II,4; BGH VA 05, 186, Abruf-Nr. 052785 = NJW 05, 3134. Hiernach darf das Unfallfahrzeug sogar schon vor Zuleitung des Schadengutachtens veräußert werden (so auch LG Konstanz VA 05, 203, Abruf-Nr. 053032). Die gegenteilige Entscheidung des OLG Köln (VA 05, 135, Abruf-Nr. 051973) steht in klarem Widerspruch zur gefestigten BGH-Rspr.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 4 | ID 90671