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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Abschleppen mit beschränkter Haftung

    | 1. Wer als Unternehmer im Auftrag des ADAC („ADAC-Straßendienst“) ein liegengebliebenes Kraftfahrzeug eines ADAC-Mitglieds abschleppt und beim Entladen am Bestimmungsort (hier: Werkstatt) beschädigt, kann sich gegenüber dem ADAC-Mitglied auf die frachtrechtlichen Haftungsbegrenzungen berufen (§ 434 HGB). Gleiches gilt für seinen Angestellten (§ 436 HGB). |