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  • 01.01.2005 | Schuldrechtsreform

    Der Autokauf von A – Z

    von VRiOLG Dr. Christoph Eggert, Düsseldorf

    Wenn man ein gutes Gesetz daran erkennt, dass es in der Praxis reibungslos funktioniert, ist das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz kein gutes Werk. Statt Rechtsfrieden und Rechtssicherheit Streit- und Zweifelsfragen ohne Ende. Praktisch ist so gut wie nichts geklärt, so die deprimierende Bilanz nach drei Jahren. Mit dem folgenden „Reform-ABC“ soll Ihnen in Autokauf-Fällen der nötige Durchblick erleichtert werden.  

     

    Autokauf von A – Z

    Agenturgeschäft: Ob der Abschluss eines Agenturverkaufs statt eines Eigengeschäfts unter das Umgehungsverbot des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB fällt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die vom OLG Stuttgart (VA 04, 149, Abruf-Nr. 041899) zugelassene Revision wird unter Az. VIII ZR 175/04 geführt. Gegen ein „sauber“ dokumentiertes Agenturgeschäft mit einem Händler, der kein verkappter Verkäufer ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.  

     

    Arglistige Täuschung: In Gebrauchtwagensachen nicht mehr das Kardinalthema, aber weiterhin wichtig bei Verkäufen unter zulässigem Haftungsausschluss (§ 444 BGB). Verjährungsrechtlich ist der arglistig getäuschte Käufer durch eine Dreijahresfrist mit Beginn gem. § 199 BGB weiterhin privilegiert (§ 438 Abs. 3 BGB).  

     

    Beschaffenheit: Ungeklärter Zentralbegriff des neuen Sachmängelrechts (§ 434 BGB). Beschaffenheit ja: Anzahl der Vorbesitzer (OLG Düsseldorf 8.8.03, 1 W 45/03, Abruf-Nr. 032743, n.v.); Alter (OLG Karlsruhe NJW 04, 2456); Beschaffenheit nein: Importeigenschaft (OLG Hamm VA 03, 164, Abruf-Nr. 031936 = NJW-RR 03, 1360; s. aber auch LG Düsseldorf DAR 03, 420).  

     

    Beschaffenheitsgarantie: Kommt in den §§ 442 – 445 BGB vor, meint aber nicht immer das Gleiche. Ist abzugrenzen gegen die Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) und gegen die einfache Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Die in §§ 442, 444 BGB geregelten Beschaffenheitsgarantien und die Garantieübernahme i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB sind an die Stelle der früheren Eigenschaftszusicherung getreten. Beschaffenheitsgarantie/Garantieübernahme ja: km-Angabe eines Privatverkäufers (OLG Koblenz VA 04, 113, Abruf-Nr. 041380 = NJW 04, 1670); Beschaffenheitsgarantie nein: km-Angabe eines Privatverkäufers (KG 26.8.04, 12 U 172/03, Abruf-Nr. 043094, n.v.); Unfallfreiheit (KG a.a.O.).  

     

    Beweislast: Im Rahmen der Sachmängelrechte, also nach Übergabe, hat der Käufer die Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (BGH VA 04, 145, Abruf-Nr. 041808 = NJW 04, 2299). Als Nichtverbraucher muss er auch beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden, zumindest „im Keim“ angelegt war (dazu OLG Köln NZV 04, 45).  

     

    Beweislastumkehr: Die Beweislastumkehr in § 476 BGB gilt nur für den Verbrauchsgüterkauf, hier jedoch auch bei gebrauchten Sachen (BGH VA 04, 145, Abruf-Nr. 041808 = NJW 04, 2299). Die Reichweite der Vermutungsregelung ist umstritten, durch BGH a.a.O. aber für die Praxis entschieden. Noch nicht geklärt ist die Bedeutung der Ausnahmetatbestände „Art der Sache“ und „Art des Mangels“ (s. OLG Stuttgart 17.11.04, 19 U 130/04, VA 05, 3, Abruf-Nr. 043092); OLG Celle VA 04, 202, Abruf-Nr. 042828 = NJW 04, 3566; OLG Köln VA 04, 6, Abruf-Nr. 032744 = DAR 04, 91; Eggert, VA 02, 175).  

     

    Erfüllungsort/Leistungsort: Ohne gesetzliche oder vertragliche Festlegung richtet sich der Erfüllungsort nach § 269 BGB. Das ist beim Kfz-Kauf für beide Varianten der Nacherfüllung der Geschäftssitz des Händlers (Reinking, zfs 03, 57; Ball, NZV 04, 217; Skamel, DAR 04, 565; für den jeweiligen Belegenheitsort AG Menden NJW 04, 2171 – Möbelabholmarkt; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rn. 415 f. m.w.N.).  

     

    Garantie: Auf Neufahrzeuge deutscher Hersteller gibt es (mit Ausnahme von Opel und Smart) keine (Haltbarkeits-)Garantien mehr. Hier gelten allein die §§ 434 ff. BGB mit der Beweislastumkehr in § 476 BGB. Einige Hersteller dehnen kulanterweise den Schutz des § 476 BGB über die 6 Monate hinaus bis zum Ablauf der Zweijahresfrist aus. Bei ausländischen Neufahrzeugen gibt es ein Nebeneinander von Garantie (§ 443 BGB) und Sachmängelhaftung. Beim Gebrauchtwagenkauf kommen individuelle Beschaffenheitsgarantien als Nachfolger der Zusicherung und Garantien von dritter Seite (z.B. CarGarantie) in Frage.  

     

    Gebrauchsvorteile: siehe Nutzungen  

     

    Gewährleistungsausschluss: siehe Haftungsausschluss  

     

    Haftungsausschluss: Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein Ausschluss der Sachmängelhaftung im Voraus grundsätzlich unwirksam (§ 475 Abs. 1 S. 1 BGB). Dem Gebrauchtfahrzeug-Verkäufer ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf mind. 1 Jahr gestattet (§ 475 Abs. 2 BGB). Seine Schadensersatzhaftung darf der Neu- wie der Gebrauchtwagen-Händler unter Beachtung der §§ 307 – 309 BGB auch gegenüber einem Verbraucher ausschließen.  

     

    Haltbarkeitsgarantie: Anders als bei der Beschaffenheitsgarantie wird versprochen, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (§ 443 Abs. 1 BGB). Bei einem Sachmangel, der während der Garantiezeit auftritt, wird vermutet, dass er die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB). Bei deutschen Neufahrzeugen ist sie heute die Ausnahme, auf dem Gebrauchtwagensektor nur in Form von Garantien fremder Träger (z.B. CarGarantie) üblich.  

     

    Herstellerhaftung: Rechtsgrundlagen sind das ProdHaftG, das GPSG (seit dem 1.5.04 in Kraft) und die §§ 823 ff. BGB (zusammenfassend G. Müller, VersR 04, 1073 ff.). Die Rspr. des BGH zu den „Weiterfresserschäden“ ist durch die Schuldrechtsreform nicht obsolet.  

     

    Internetauktion: Kommt der Kaufvertrag nicht durch Zuschlag nach § 156 BGB, sondern durch Angebot und Annahme zustande, steht dem Verbraucher gegenüber einem gewerblichen Anbieter das Recht zum Widerruf zu (BGH 3.11.04, VIII ZR 375/03, Abruf-Nr. 042829, n.v. – eBay). Zum Zustandekommen des Kaufvertrages siehe BGH NJW 02, 363.  

     

    Inzahlungnahme: Keine reformbedingten Änderungen der BGH-Konstruktion mit einer Ersetzungsbefugnis (zuletzt BGH NJW 03, 505 – Händlerleasing). In Störfällen ist das neue Recht auf zweite Andienung zu beachten.  

     

    Minderung: Ein ebenso wie der Rücktritt sekundärer Rechtsbehelf in Form eines Gestaltungsrechts; ohne große praktische Bedeutung beim Autokauf; setzt im Gegensatz zum Rücktritt keinen erheblichen Mangel voraus. Der Minderungsbetrag kann geschätzt werden, z.B. anhand der Reparaturkosten.  

     

    Nachbesserung: siehe Nacherfüllung  

     

    Nacherfüllung: Schwierigstes Kapitel des neuen Kaufrechts (aktuell Skamel, DAR 04, 565; die Rspr. besonders prägend Ball, NZV 04, 217). Während beim Neuwagenkauf – auch bei vorrätigen Fahrzeugen – ein Nebeneinander von Ersatzlieferung und Nachbesserung herrscht, scheidet eine Ersatzlieferung beim Gebrauchtwagenkauf i.d.R. aus. Selbst eine Nachbesserung entfällt vielfach, z.B. in Fällen mit Unfallvorschäden, zu hoher km-Leistung, zu vielen Vorbesitzern oder zu hohem Alter (alles unbehebbare Mängel).  

     

    Umstritten sind vor allem folgende Fragen:  

    • Wo muss nacherfüllt werden? Dazu siehe Stichwort „Erfüllungsort“.
    • Wann darf der Verkäufer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern? Dazu aktuell Skamel, DAR 04, 565 mit Rspr.
    • Welchen Einfluss hat die Nacherfüllung auf a) die Beweislastumkehr (vgl. Reinking, ZGS 04, 130), b) auf die Verjährung? (vgl. dazu Reinking, ZGS 02, 140)
    • Hat der Käufer beim Gebrauchtwagenkauf Anspruch auf Einbau von Neuteilen? (vgl. Ball, NZV 04, 217)
    • Wie ist die Rechtslage bei i„eigenmächtiger“ Nachbesserung durch den Käufer? (gegen jeglichen Kostenersatz LG Gießen VA 04, 114, Abruf-Nr. 041514; so auch die h.M.)
    • Muss der Käufer im Fall der Ersatzlieferung für die Benutzung des mangelhaften Fahrzeugs eine „Entschädigung“ zahlen und dürfen im Rahmen der Nachbesserung ausgetauschte Teile gratis benutzt werden? (vgl. Ball, NZV 04, 217).

     

    Nutzungen: An der Berechnung der Nutzungsvergütung im Fall des Rücktritts und des großen Schadensersatzes („lineare Wertschwundmethode“) hat sich nichts geändert.  

     

    Pflichtverletzung: Die Lieferung einer mangelhaften Ware ist jetzt ein Unterfall der Pflichtverletzung, womit der Reformgesetzgeber das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht in das allg. Leistungsstörungsrecht integriert hat. Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachkommt (wichtige Differenzierung für die Schadensersatzhaftung und die Erheblichkeitsprüfung bei Rücktritt und großem Schadensersatz).  

     

    Rücktritt: Anders als die Wandelung ist der Rücktritt ein Gestaltungsrecht. Wegen eines Mangels, der erheblich sein muss, kann der Käufer grds. nicht direkt, sondern erst nach gescheiterter Nacherfüllung zurücktreten. Der Grundsatz vom Vorrang der Nacherfüllung wird in folgenden Fällen durchbrochen:  

    • Unmöglichkeit der Nacherfüllung i.S.d. § 275 BGB mit Sofortrücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB (Musterbeispiel: Verkauf eines Unfallwagens als „unfallfrei“);
    • berechtigte Verweigerung der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten;
    • Fehlschlagen der Nacherfüllung – für die Nachbesserung gilt die Zwei-Versuche-Regel (§ 440 S. 2 BGB);
    • Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (insbes. diskutiert für Arglist) und
    • die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB (von der Rspr. restriktiv gehandhabt).

     

    Eine zu kurze Frist zur Nacherfüllung macht den Rücktritt nicht wirkungslos, eine Frist angemessener Länge beginnt zu laufen (OLG Celle VA 04, 202, Abruf-Nr. 042828 = NJW 04, 3566). Ein wirksamer Rücktritt löst ein Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB aus. Gegenüber der Abwicklung im Wandelungsfall hat sich u.a. geändert: die Rechtslage bei Untergang oder Beschädigung des mangelhaften Autos, der Vertragskostenersatz und die Verzinsung. Zum Nutzungs- und Verwendungsersatz siehe die jeweiligen Stichwörter.  

     

    Rechtsmangel: In den Rechtsfolgen sind Sach- und Rechtsmängel jetzt gleichgestellt. Kein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Verkäufer dem Käufer überhaupt kein Eigentum verschaffen kann (str., vgl. OLG Karlsruhe 14.9.04, 8 U 97/04, VA 05, 4,Abruf-Nr. 043093).  

     

    Sachmangel: Weiterhin die Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Die Prüfkriterien ergeben sich aus § 434 BGB. Gemessen an den objektiven Kriterien sind normaler Verschleiß und gewöhnliche Alterung i.d.R. keine Sachmängel (vgl. Eggert, VA 04, 1, und VA 04, 150 mit Rspr.); siehe auch das Stichwort „Beschaffenheit“.  

     

    Schadensersatzanspruch: Anders als im alten Recht hat der Käufer nicht nur bei Arglist und unrichtiger Zusicherung, sondern bei jeglicher Schlechtleistung Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB). Das Vertretenmüssen des Verkäufers wird vermutet (§§ 280 Abs. 1, 311a Abs. 2 BGB). Wie bisher kann Schadensersatz in Form des kleinen oder des großen Ersatzanspruchs geltend gemacht werden. Letzterer aber nur bei einem erheblichen Sachmangel. In beiden Fällen ist – wie beim Rücktritt (s.o.) – der Vorrang der Nacherfüllung zu beachten.  

     

    Umgehungsverbot: siehe dazu Eggert, VA 04, 1; 04, 150 und oben „Agenturgeschäft“  

     

    Unternehmer/Verbraucher: Zu den §§ 13, 14 BGB i.V.m. § 474 BGB s. LG Frankfurt a.M. VA 04, 182, Abruf-Nr. 042622 (Zahnärztin/Pkw-Verkauf); OLG Celle OLGR 04, 525 (dual use); OLG Bremen ZGS 04, 394; OLG Düsseldorf ZGS 04, 271.  

     

    Untersuchungspflicht: Den Neufahrzeughändler trifft grundsätzlich keine Pflicht, das Fahrzeug vor Verkauf /Auslieferung auf Mängel zu untersuchen. Diesen händlerfreundlichen Standpunkt hat der BGH in st. Rspr. auf den Gebrauchtwagenhändler übertragen, jedoch zahlreiche Ausnahmen anerkannt. Der Reformgesetzgeber hat die Position des Käufers zusätzlich gestärkt (BT-Drucks. 14/6040, S. 210). Hiernach sind Gebrauchtwagenhändler mit Werkstatt untersuchungspflichtig, Privatverkäufer generell nicht. Wichtig ist das Thema im Rahmen des Entlastungsbeweises bei der Schadensersatzhaftung nach § 437 Nr. 3 BGB.  

     

    Verbrauchsgüterkauf: Verkauft ein Händler ein Kfz, gleichviel ob neu oder gebraucht, an einen Verbraucher, handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB. Nicht darunter fällt die öffentliche Versteigerung gebrauchter Kfz mit der Möglichkeit der persönlichen Teilnahme des Verbrauchers. Internetauktionen sind keine Versteigerungen in diesem Sinn; siehe auch die Stichworte „Agenturgeschäft“ und „Umgehungsverbot“.  

     

    Verjährung: Für die Sachmängelrechte incl. Nacherfüllung gilt grds. die Zweijahresfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), beginnend mit der Ablieferung. Neuwagenhändler dürfen diese Frist gegenüber Verbrauchern überhaupt nicht, Gebrauchtwagenhändler bis auf 1 Jahr abkürzen (§ 475 Abs. 2 BGB). Bei Arglist gilt eine Dreijahresfrist mit Beginn nach § 199 BGB.  

     

    Verwendungen: Anspruchsgrundlage ist § 347 Abs. 2i.V.m. § 437 Nr. 2 BGB; der Ersatz vergeblicher Aufwendungen richtet sich nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB (dazu OLG Stuttgart VA 04, 181, Abruf-Nr. 042621).  

     

    Zinsen: Während dem Käufer nach altem Gewährleistungsrecht 4 % des Kaufpreises ab Zahlung sicher waren (§§ 467 S. 1, 347 S. 3, 246 BGB a.F.), ist jetzt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Verkäufer den Kaufpreis verzinslich angelegt hat oder wenigstens hätte anlegen müssen (§§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 S. 1 BGB). In der Praxis steht die 2. Alternative im Vordergrund, die aber trotz der Hilfen nach §§ 252 BGB, 287 ZPO nur mit Schwierigkeiten darstellbar ist.  

     

    Zusicherung: Als Sachmangel-Kategorie außer Kraft gesetzt, lebt sie inhaltlich in Gestalt der Garantieübernahme (§ 276 Abs. 1 BGB) und der Beschaffenheitsgarantie (§§ 442, 444 BGB) fort. Keine Umsetzung eins zu eins, da geänderte Rahmenbedingungen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 6 | ID 90653