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  • 01.02.2007 | Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Benutzung des Palm-Organizers im Straßenverkehr

    Ein mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehener „Palm-Organizer” ist ein „Mobiltelefon” i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO. Das Tatbestandsmerkmal der „Benutzung eines Mobiltelefons“ ist auch erfüllt, wenn dieses Gerät bei eingeführter, sei es auch deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen gespeicherter Daten in der Hand gehalten wird (OLG Karlsruhe 27.11.06, 3 Ss 219/05, Abruf-Nr. 063607).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Grenzen verfassungskonformer richterlicher Auslegung, die durch den noch möglichen Wortsinn markiert sind, sind nicht verletzt. Das vom Betroffenen benutzte Gerät war nach Ausstattung, Funktion und Zweck auch generell und konkret zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät über weitere Funktionen verfügt, lässt seine Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Betroffene das Gerät mittels einer „Twin-Card“ betreibt, die es ihm ermöglicht, wahlweise über ein weiteres Mobiltelefon Telefonate zu führen oder entgegenzunehmen. Letztlich steht auch die Bezeichnung des Gerätes als „Palm-Organizer“, die begrifflich nur eine der tatsächlich verfügbaren Funktionen des Geräts verbal besonders hervorhebt, dessen Qualifizierung als „Mobiltelefon“ nicht entgegen.  

     

    Praxishinweis

    Die Tatsache, dass der Betroffene das in der Hand gehaltene Gerät nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzte, stand nach Auffassung des OLG Karlsruhe einer Verurteilung nicht entgegen. Denn das Gerät sei auf Grund der eingeführten Mobilfunkkarte als Mobiltelefon verwendbar gewesen, sei es auch erst nach Aktivierung dieser Karte bzw. des Gerätes durch weitere, vom Betroffenen am Gerät durchzuführende Bedienungsschritte. Es sei hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Gerätes nicht nach der im konkreten Fall genutzten Funktion zu differenzieren. Nach der OLG-Rspr. liegt eine „Benutzung“ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (dazu die Checkliste mit Beispielen in VA 06, 28). Ob ein Mobiltelefon i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO benutzt wird, richtet sich allein danach, ob es in der Hand gehalten wird oder nicht und die Handhabung des Gerätes – wie hier – einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist (hierzu OLG Köln NJW 05, 3366; so jetzt auch OLG Düsseldorf StraFo 06, 509; zum Telefonieren im Straßenverkehr siehe auch noch Hufnagel NJW 06, 3665).  

     

    Offen gelassen hat das OLG die Frage, wie mit dem Palm-Organizer umzugehen ist, wenn dieser mangels Telefonkarte keine Telefonfunktion aufweist. In dem Fall wird man allerdings schon begrifflich nicht von einem Mobiltelefon i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO sprechen können, so dass schon deshalb eine Ordnungswidrigkeit ausscheidet.