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  • 01.02.2007 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Erlaubte Geschwindigkeit in einer Fahrradstraße

    In einer Fahrradstraße ist eine Geschwindigkeit als mäßig anzusehen, die derjenigen des Fahrradverkehrs angepasst ist. Schneller als 30 km/h darf nicht gefahren werden (OLG Karlsruhe 7.11.06, 2 Ss 24/05, Abruf-Nr. 063635).

     

    Praxishinweis

    Das OLG Karlsruhe hat in dieser Grundsatzentscheidung die Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen einheitlich auf 30 km/h festgesetzt. Es kommt danach also nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befindet. Dem Charakter der „Fahrradstraße“ als Sonderweg wird vielmehr nur eine allgemein-gültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht. Als „mäßig“ sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14 bis 17 km/h abgestellt werden, sondern wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zu verstehen.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 34 | ID 90749