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  • 01.12.2007 | Fahrverbot

    Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

    Das Fahrverbot verliert als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme seinen Sinn, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt (hier mehr als zwei Jahre), der Betroffene die lange Verfahrensdauer nicht verursacht und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (KG 5.9.07, 2 Ss 193/07 - 3 Ws (B) 459/07, Abruf-Nr. 073349).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der wohl immer noch überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung. Allerdings haben inzwischen andere Obergerichte auch kürzere Zeiträume genügen lassen (vgl. dazu VA 07, 152, und zuletzt OLG Karlsruhe VA 07, 164, Abruf-Nr. 072500). Kommt ein Fahrverbot wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht, kann nicht die Geldbuße erhöht werden (OLG Hamm 2.7.07, 3 Ss OWi 360/07, Abruf-Nr. 073332).  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 219 | ID 116284