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  • 01.03.2005 | Drogenfahrt

    Grenzwert für Führen eines Kraftfahrzeuges nach Cannabiskonsum

    Die verfassungskonforme Auslegung des § 24a Abs. 2 StVG verlangt unter Berücksichtigung der in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Handlungsfreiheit die Feststellung von THC-Konzentrationen, die es als möglich erscheinen lassen, der Kraftfahrer habe am Straßenverkehr teilgenommen obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit ist nach dem Stand der Wissenschaft erst ab einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Blut nicht mehr auszuschließen (BVerfG 21.12.04, 1 BvR 2652/03, Abruf-Nr. 050339).

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene nahm 16 Stunden nach dem Genuss von Cannabis am öffentlichen Straßenverkehr teil. In der Blutprobe wurde THC (= psychoaktiver Hauptwirkstoff von Cannabis) in einer Konzentration von unter 0,5 ng/ml festgestellt. Das AG verurteilte den Betroffenen nach § 24a Abs. 2 StVG wegen Führens eines Kfz unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis. Das OLG wies die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte beim BVerfG Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Auf Grund des technischen Fortschritts hat sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein des Cannabis-Wirkstoffs THC wesentlich erhöht. Spuren lassen sich nunmehr über mehrere Tage, u.U. sogar über Wochen nachweisen. Für Cannabis trifft daher die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zu. Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichen. Die Vorschrift ist vielmehr verfassungskonform auszulegen.  

     

    Das Tatgericht muss eine THC-Konzentration feststellen, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Kfz-Führer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen ist. Dies wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1,0 ng/ml angenommen. Allein auf eine festgestellte THC-Konzentration von unter 0,5 ng/ml könne nicht mehr abgestellt werden. Erwogen werden müsse auch, dass die Wirkungsdauer beim Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrt 16 Stunden nach der Einnahme von Cannabis nicht mehr fortbestanden haben könnte.