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  • 25.06.2009 | Besitzschutz

    Auf Privatparkplatz darf abgeschleppt werden

    Ein unbefugt auf einem privaten Grundstück abgestelltes Kraftfahrzeug darf abgeschleppt werden und muss nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden (BGH 5.6.09, V ZR 144/08, Abruf-Nr. 091970).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger hatte seinen Pkw unbefugt auf dem Grundstück des Beklagten abgestellt, das als Parkplatz für Einkaufsmärkte genutzt wird. Schilder weisen auf die Zweckbestimmung hin; ebenso darauf, dass widerrechtlich parkende Kfz kostenpflichtig abgeschleppt werden. Der Kläger löste sein abgeschlepptes Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 EUR) sowie sog. Inkassokosten (15 EUR) aus. AG und LG haben seine Klage auf Erstattung abgewiesen. Seine Revision war - bis auf die Inkassokosten - erfolglos. Der BGH bejaht verbotene Eigenmacht und die Befugnis zum Abschleppen durch einen Abschleppdienst mit Kostenübernahmepflicht.  

     

    Praxishinweis

    Privates Abschleppen - Besitzschutz oder „Abzocke“, fragt Stephan Lorenz in NJW 09, 1025 ff. Die Antwort des BGH ist eindeutig.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 111 | ID 127922