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  • 01.10.2005 | Benutzung des Mobiltelefons im Straßenverkehr

    Beim Fahren die Uhrzeit im Handy abgelesen

    Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen (OLG Hamm 6.7.05, 2 Ss OWi 177/05, Abruf-Nr. 052323).

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene steuerte seinen Pkw. Dabei hielt er ein Mobiltelefon in der Hand und schaute auf dessen Display, um die Uhrzeit abzulesen. Das AG hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO ist eindeutig dahin zu verstehen, dass dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er „hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält“. Es wird dabei nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird. Vielmehr ist jegliche Nutzung untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Davon erfasst wird auch das Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons. Auch hierbei handelt es sich um eine „Handhabung bei der Bedienung des Gerätes“. Entscheidend ist, dass der Betroffene das Handy aufgenommen und nicht beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Gerade dies wollte der Gesetzgeber verhindern. Soweit der Betroffene das Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons mit dem Ablesen der Uhrzeit vom Ziffernblatt einer am Handgelenk getragenen Uhr gleichstellen will, ist dieser Vergleich nicht zutreffend. Von Letzterem gehen die beschriebenen Gefahren gerade nicht aus, da die Hände hierzu am Lenkrad verbleiben können.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der st. Rspr. der Obergerichte. Der Begriff der „Benutzung“ wird danach sehr weit ausgelegt. Die Benutzung des Mobiltelefons schließt daher neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen ein, z.B. das Anwählen, das Versenden von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss“ (vgl. Begründung zur ÄnderungsVO v. 11.12.00 (VBl. 01, 8). Unter den Begriff der „Benutzung“ fällt demzufolge auch die Nutzung eines Mobiltelefons als „Organisator“, wenn es dabei in die Hand genommen wird (dazu OLG Hamm VA 03, 11, Abruf-Nr. 021714).