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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    Regulierungsklima zwingt zur Anwaltseinschaltung

    | Auch der Betreiber einer Fahrzeugflotte darf sich bei einem Verkehrsunfall anwaltlich unterstützen lassen. Die Kosten dafür muss der gegnerische Haftpflichtversicherer erstatten. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Versicherer im konkreten Fall tatsächlich reguliert hat. Denn beim aktuellen Regulierungsverhalten der Kraftfahrtversicherer ist stets mit Schwierigkeiten zu rechnen, entschied das AG Eisenach. |

     

    Das Urteil stellt auf den einzig richtigen Gesichtspunkt ab, nämlich auf die Frage, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung („ex ante“-Sicht) sicher sein konnte, dass es in der Regulierung keinerlei Schwierigkeiten geben werde. Das ist ja auch nach der Rechtsprechung des BGH die Voraussetzung für einen „einfach gelagerten Fall“. (BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94, Abruf-Nr. 145814).

     

    Das AG Eisenach sagt dazu: „Angesichts der mittlerweile herrschenden Regulierungs- respektive Nichtregulierungspraxis der Automobilversicherungswirtschaft, bei der sich die den Beklagten in Deutschland vertretende Versicherung amtsbekannt in besonderem Maße hervortut, stellt sich die Frage, ob es überhaupt noch einfach gelagerte Verkehrsunfälle gibt.“ Und weiter: „Es kommt auch nicht auf das Regulierungsverhalten im konkreten Fall an, denn der Geschädigte weiß vorher nicht, wie sich der Versicherer hinsichtlich der Zahlung verhalten wird“. (AG Eisenach, Urteil vom 07.11.2016, Az. 57 C 175/16, Abruf-Nr. 190248, eingesandt von Rechtsanwalt Linus Steinkugler, Nürnberg).