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  • · Fachbeitrag · Kasko/Haftpflicht

    100 Prozent Gutachtenkosten bei der Abrechnung nach Quotenvorrecht?

    | Der Beitrag zur kombinierten Abrechnung mit der Vollkaskoversicherung des Kunden und der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat Wellen geschlagen. Mehrere Leser meinten, die Darstellung zur Erstattung der Gutachtenkosten sei unrichtig. Der BGH habe doch entschieden, dass bei einer Haftungsquote die Gutachtenkosten nur nach Quote erstattet werden müssen. UE freut sich über aufmerksame Leser. Jedoch sind in deren Überlegungen zwei Dinge durcheinandergeraten. |

    Die erste Fallgruppe: Soloabrechnung

    Der Unfallgegner rechnet nur mit der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung ab. Die Quote ist fifty-fifty. Nun stellt er sich auf den Standpunkt, auch für die Bezifferung des „halben“ Schadens benötige er ein „ganzes“ Gutachten. Und so müsste der Unfallgegner trotz der Quote auch die Kosten für das Gutachten in vollem Umfang erstatten. Dieser Sichtweise hatten sich zunächst viele Gerichte bis hin zu einigen Oberlandesgerichten angeschlossen.

     

    Doch der BGH hat dem ein Ende gemacht. Wenn der Unfallgegner nur mit einer Quote haftet, muss er auch nur im Rahmen dieser Quote die Gutachtenkosten erstatten (BGH, Urteile vom 7.2.2012, Az. VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11, Abruf-Nrn. 120451 und 120452).