OLG Köln bestätigt: Verzicht auf Selbstbeteiligung ist unzulässig
Verzichtet ein Autoglaser dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung (SB) aus der Teilkaskoversicherung, ist das dem Versicherer gegenüber wettbewerbswidrig. Der hat dann einen Unterlassungsanspruch und einen Auskunftsanspruch. Außerdem kann er in allen nicht verjährten Fällen der Vergangenheit Schadenersatz in Höhe der jeweiligen SB vom Autoglaser verlangen. So hat das OLG Köln (Urteil vom 12.10.2012, Az. 6 U 93/12; Abruf-Nr. 123191 ) entschieden und damit ein Urteil des LG Köln bestätigt.
Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 5 | ID 36288780
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