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  • 06.05.2008 | Standgeld

    80 Tage Standgeld à 7,50 Euro – 98 Tage Nutzungsausfall

    Wenn ein selbstständiges Beweisverfahren erforderlich ist, um Beweismittel zu sichern, geht die daraus resultierende Verzögerung zulasten der eintrittspflichtigen Versicherung. Wird währenddessen das fahruntüchtige Fahrzeug in der Werkstatt verwahrt, geht ein Standgeld von täglich 7,50 Euro in Ordnung. Auch für die Nutzungsausfallentschädigung während der Verzögerung muss der Versicherer einstehen, entschied das OLG Düsseldorf.  

    Beachten Sie: Schon an der Unfallstelle hatten der unfallbeteiligte Lkw-Fahrer und dessen Beifahrer einen abweichenden Unfallhergang behauptet. Widerlegbar war er nur mit den Spuren an den Fahrzeugen und mit deren Gegenüberstellung. Der Anwalt der Geschädigten hat die Versicherung des Lkw auf diese Sachlage am Tag nach dem Unfall hingewiesen und ihr sogar eine Kopie seines an das Gericht gerichteten Antrags geschickt. Die Versicherung hat darauf überhaupt nicht reagiert und einfach abgewartet.  

    Beachten Sie: Das OLG weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich um einen Sonderfall gehandelt hat. Der wesentliche Wert des Urteils für die tägliche Praxis liegt darin, dass es einen Richtwert für die Höhe des Standgeldes liefert. Die zeitliche Differenz zwischen Standgeld und Nutzungsausfalldauer ist die Reparaturzeit. Dafür kann selbstverständlich kein Standgeld verlangt werden. (Urteil vom 7.4.2008, Az: I-1 U 212/07; eingesandt von Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsseldorf) (Abruf-Nr. 081130)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 2 | ID 119198