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  • 01.08.2006 | Rechtsberatung

    RKÜ-Bestätigung keine unerlaubte Rechtsberatung

    Die Reparaturkostenübernahme-Bestätigung (RKÜ) ist ein bei Versicherungen wie Werkstätten gleichermaßen beliebtes Instrument zur schnellen Klärung der Zahlungsbereitschaft. Nur selten wird es von dritter Seite kritisiert, und so gibt es kaum Urteile dazu. Nun hatte hat das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die sachgemäße Verwendung des Formulars nicht in Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz steht (Urteil vom 12.6.2006, Az: I-1 U 156/05; Abruf-Nr. 061663).  

    Beachten Sie: Die RKÜ ist ein sehr pragmatisches und sinnvolles Instrument in der Schadenabwicklung bei klaren Fällen. Dennoch belässt sie aus Sicht des Kfz-Betriebs Sicherheitslücken und sollte unbedingt um eine korrekt gehandhabte Sicherungsabtretung ergänzt werden. Zwischen der RKÜ und der Sicherungsabtretung rechtlich sauber zu unterscheiden ist wichtig, denn beide haben ihre Stärken und Schwächen. Doch die Lücke, die das eine Formular hinterlässt, wir durch das andere gefüllt – und umgekehrt. Das OLG Düsseldorf sah sich in dem Urteil zu der süffisanten Bemerkung veranlasst, es sei dem Gericht bekannt, dass die beiden Formulare oft fälschlich gleichgesetzt oder verwechselt würden. Unseren Lesern sollte das nicht passieren.  

    Unser Tipp: Wegen der Einzelheiten zur RKÜ und Sicherungsabtretung verweisen wir auf unseren Beitrag in Ausgabe 1/2005, Seite 7. Neu-Abonnenten finden den Beitrag auch im Online-Archiv.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 3 | ID 97914