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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Hohe „Aufwandsentschädigung“ an Sportler begründet ein Arbeitsverhältnis

    | Erhält ein Fußball-Vertragsamateur hohe „Aufwandsentschädigungen=“, liegt regelmäßig ein Arbeitsverhältnis vor. Das hat das Sozialgericht (SG) Leipzig bei einem Landesliga-Spieler entschieden, dem der Verein vertraglich „Fahrtkosten-/Aufwandsentschädigungen“ in Höhe von 800 Euro monatlich und zusätzliche Siegprämien zugesichert hatte. Hat ein solcher Spieler in einem Monat nur 40 Euro erhalten, muss die Berufsgenossenschaft (BG) trotzdem eine Verletzung als Arbeitsunfall anerkennen. |

     

    Die Entscheidung des SG Leipzig

    Das Gericht stellt klar, dass Vertrags- und Lizenzspieler grundsätzlich abhängig Beschäftige des Vereins sind. Bei der Höhe der Zahlungen ging das SG davon aus, dass kein pauschaler Aufwandsersatz mehr vorliegt, sondern eine Vergütung für die Arbeitsleistung. Es sei kein Hobby mehr, sondern zumindest ein Nebenerwerb. Das SG machte das an folgenden Kriterien fest:

     

    • Die vertraglichen Verpflichtungen gingen über die Vereinsmitgliedschaftspflichten hinaus.
    • Zwischen Spieler und Verein bestand eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation.

     

    Dabei komme es auch nicht auf die tatsächlichen Zahlungen im betreffenden Monat an. Dass die Zahlungen unregelmäßig waren, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist, wozu sich die Beteiligten vertraglich verpflichtet haben (SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 7.7.2014 (rechtskräftig), Az. S 23 U 20/11).

     

    Grundsätzliches zur Sozialversicherungspflicht von Sportlern

    Stand der Dinge ist, dass bei monatlichen Zahlungen bis 200 Euro keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird, wenn

    • keine gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung besteht und
    • die Sportler allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden.

     

    Auf diese pauschale Nichtaufgriffsgrenze haben sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit verständigt. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat sogar Zahlungen an Amateurfußballer bis 350 Euro pro Monat als sozialversicherungsfrei bewertet (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.11.2013, Az. L 4 KR 383/13 B ER, Abruf-Nr. 142582).

     

    FAZIT | Bloßer Aufwandsersatz kann also im Einzelfall auch noch vorliegen, wenn die pauschale Nichtaufgriffsgrenze überschritten wird. Bei Zahlungen, die weit über die 200-Euro-Grenze hinausgehen, muss dagegen von einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 12 | ID 43281753