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23.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199050

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 22.11.2017 – 6 W 95/17

Ist dem Schuldner durch den Titel unter Bezugnahme auf eine bestimmte Werbung ("wenn dies geschieht wie in Anlage ... wiedergegeben") untersagt, für Kraftfahrzeuge zu werben, ohne näher bezeichnete Angaben zu Verbrauchs- und Emissionswerten zu machen, und ist in der in Bezug genommenen Werbung die Motorleistung einzelner Fahrzeuge mit "PS" und "kW" angegeben, wird eine neue Werbung, die die Angaben zu Verbrauchs- und Emissionswerten ebenfalls nicht enthält, vom Verbotskern dieses Titels nicht erfasst, wenn die Fahrzeuge lediglich mit Modellbezeichnungen beworben werden, die als Hinweis auf den Hubraum verstanden werden können ("1.2" bzw. "2.2").


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschl. v. 22.11.2017

Az.: 6 W 95/17

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen die Beklagte wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.500,- €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für jeweils 750,- € Ordnungsgeld, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, verhängt.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsantrag vom 04.05.2017 zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz und die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Gebühr nach Ziffer 2121 VV-GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Beschwerdewert: 22.500,- €

Gründe

I.

Die Beklagte ist vom Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 22.08.2012, berichtigt durch das Urteil des OLG Frankfurt vom 06.02.2014, verurteilt worden, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen), zu werben, ohne zugleich deren Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und deren Werte der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben und sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, die dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorleistung der beworbenen Personenkraftwagen gemacht werden, wenn dies dadurch geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben.

Auf Antrag des Klägers vom 04.05.2017 hat das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 22.08.2017 wegen drei angeblicher Zuwiderhandlungen vom 18.10.2016, vom 14. und vom 23.02.2017 gegen das Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von € 22.500,00 verhängt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der (sofortigen) Beschwerde.

Sie beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 22.08.2017 aufzuheben und den Antrag des Klägers vollumfänglich zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie nur zum Teil Erfolg.

1. Die Beklagte hat mit der aus der Werbung vom 18.10.2016 (Anlage 3 zum Vollstreckungsantrag) schuldhaft gegen das titulierte Verbot verstoßen.

a) Bei der beanstandeten Werbung handelt es sich um ein Fahrzeugangebot aus dem Internetauftritt der Beklagten, mit dem ein PKW-Sondermodell "X" beworben wird. Dabei werden Angaben zur Motorleistung (52 kW/71 PS) gemacht. Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen werden nicht an gleicher Stelle zur Kenntnis gebracht. Die Werbung fällt damit in den Kernbereich des titulierten Verbots. Diesem lagen ebenfalls Neuwagenangebote zugrunde, bei denen Angaben zur Motorleistung (KW / PS) gemacht wurden, ohne an gleicher Stelle die Pflichtinformationen anzugeben.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich nicht deshalb etwas anderes, weil das gerichtliche Verbot auf die konkrete Verletzungsform (Anlage K3) bezogen ist. Der Verbotsbereich eines auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungstitels beschränkt sich nicht auf die konkrete Verletzungsform. Er erstreckt sich vielmehr auf kerngleiche Verletzungshandlungen, also Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck kommt und die bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen sind. Mit einem solchen Antrag ist im Allgemeinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH GRUR 2017, 208 [BGH 29.09.2016 - I ZB 34/15] Rn. 35 - Produktrückruf). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung liegt (BGH, a.a.O.). Hierfür gibt es im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Der Verbotstenor bezieht sich allgemein auf Angebote im Internet. Die Bezugnahme auf die Anlage K3 dient der näheren Bestimmung möglicher Verbotsvarianten. Eine Beschränkung auf Übersichtslisten oder auf Angebote Dritter, die auf die Plattform der Beklagten eingestellt werden, ist damit nicht verbunden. Das Verbot gilt vielmehr erst Recht für Angebote, die die Beklagte selbst einstellt. Eine Beschränkung auf Drittangebote lässt sich auch nicht den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils entnehmen. Es spielt auch keine Rolle, dass das mit dem Vollstreckungsantrag angegriffene Angebot nur über den Menüpunkt "Presse" abrufbar ist.

c) Der Verstoß erfolgte schuldhaft. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Angebot sei von einer Werbeagentur eingestellt worden. Zwar kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf § 278 BGB abgestellt werden. Bei der Vollstreckung nach § 890 ZPO kommt es allein auf das Verschulden des Schuldners an. Ausreichend ist jedoch ein Organisationsverschulden. Der Schuldner muss alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternehmen. Insoweit gelten strenge Sorgfaltsanforderungen.

Mitarbeiter oder Beauftragte müssen über den Inhalt des Titels informiert und zur Beachtung aufgefordert werden. Die Einhaltung ist - erforderlichenfalls unter Androhung von Sanktionen - zu überwachen (vgl. OLG Nürnberg WRP 1999, 1184, 1185 [OLG Nürnberg 19.08.1998 - 3 W 106/98]). Für die Einhaltung trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte hat lediglich dargelegt, nach ihren klaren Regeln und ihrer geübten Praxis müssten Anzeigen vor ihrer Veröffentlichung der Rechtsabteilung vorgelegt werden. Eine Vorlage sei nicht erfolgt. Dies ist nicht ausreichend. Wird eine Werbeagentur mit der Neuwagenwerbung betraut, muss sie von dem Unterlassungstitel in Kenntnis gesetzt werden.

Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Absprachen die Beklagte mit der Werbeagentur getroffen hat.

2. Die Beklagte hat mit den Facebook-Werbungen vom ... und ...02.2017 (Anlagen 4 und 5 zum Vollstreckungsantrag) nicht gegen das titulierte Verbot verstoßen. Insoweit war der Vollstreckungsbeschluss aufzuheben. In den genannten Angeboten werden Neuwagen unter Angabe von Modellbezeichnungen beworben, die als Hinweis auf den Hubraum verstanden werden können ("1.2" bzw. "2.2"). Es erscheint nicht fernliegend, auch darin "Angaben zur Motorleistung" zu sehen. Ob dies der Fall ist, muss jedoch im Erkenntnisverfahren geprüft werden. Eine solche Prüfung war nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens, das dem vorliegenden Verbot vorausgegangen ist. Denn die konkrete Verletzungsform (Anlage K3) beinhaltete Angaben zu "PS" und "kW". Allein auf diese Angaben ist das Verbot gestützt (vgl. LGU 3; BU 3, 6). Zwar enthielten die dort angegebenen Typenbezeichnungen ebenfalls Hinweise, die auf den Hubraum hindeuten können. Mit diesem Aspekt setzen sich jedoch die Gründe der Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nicht auseinander.

3. Der Höhe nach erscheint ein Ordnungsgeld von € 7.500,00 für den einmaligen Verstoß angemessen. Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt). Darüber hinaus sind die wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2017, 318 - Dügida). Die Beklagte ist ein großes Automobilunternehmen. Es ist von einem lediglich fahrlässigen, erstmaligen Verstoß auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Ordnungsgeld von € 7.500,00 als ausreichend. Im Wiederholungsfall wird ein deutlich höheres Ordnungsgeld festzusetzen sein.

4. An die Stelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt die Ordnungshaft (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In entsprechender Anwendung strafrechtlicher Vorschriften kann das Ordnungsgeld durch Festsetzung eines Tagessatzes und der zur Ahndung erforderlichen Tagessatzanzahl bestimmt werden (BGH a.a.O. - Dügida, Tz. 19 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint die Verhängung von 10 Tagessätzen angemessen, wobei ein Tagessatz 750,- € beträgt. Dementsprechend ist die Höhe der Ersatzordnungshaft auf einen Tag Ordnungshaft für jeweils 750,- € Ordnungsgeld festzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 22.6.2017 - 6 W 49/17 -, juris).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 2, 92 I ZPO.

6. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 890

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