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23.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194704

Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 20.04.2017 – 5 Sa 1263/16

§ 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. Eine Bereichsausnahme für arbeitsrechtliche Forderungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die volle Verzugspauschle darf auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer äußerst geringfügigen, den Verzug begründenden Hauptforderung reduziert werden.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.11.2016 - 3 Ca 223/16 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt -zusätzlich zu den bereits ausgeurteilten Beträgen- an die Klägerin eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € netto für Juli 2016 und 40,00 € netto für August 2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklage zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund eines Schuldnerverzuges die Verzugspauschale zu zahlen.



Die Beklagte betreibt ein Gebäudereiniger-Handwerk, dort ist die Klägerin als Reinigungskraft beschäftigt. Ursprünglich haben die Parteien darüber gestritten, in welcher Weise die Beklagte der Klägerin monatlich die Lohnabrechnung zur Verfügung stellen muss. Sie übersandte ihr monatliche Vergütungsabrechnungen per Post und behielt die Portokosten - 70 ct. pro Monat - vom monatlichen Nettolohn der Klägerin ein. Die Klägerin hat die einbehaltenen Vergütungsbestandteile erstinstanzlich geltend gemacht und zusätzlich für die Monate Juli und August 2016 die Verzugspauschale von jeweils 40,00 EUR.



Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort Bl. 2 bis 4 desselben, Bl. 33 u. 34 der Gerichtsakte) verwiesen.



Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.11.2016 die Beklagte verurteilt, die monatlich einbehaltenen 70 ct. an die Klägerin auszuzahlen und im Übrigen - die Verzugspauschale betreffend - die Klage abgewiesen. Es hat für beide Parteien die Berufung zugelassen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort Bl. 4 bis 8 desselben, Blatt 34 u. 36 der Gerichtsakte) verwiesen.



Dieses Urteil ist der Klägerin am 24.11.2016 zugestellt worden. Mit einem am 16.12.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt und diese mit einem am 14.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24.01.2017 die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum 10.03.2017 verlängert hatte.



Die Beklagte ihrerseits hat keine Berufung eingelegt.



Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin in vollem Umfang das erstinstanzliche Klageziel weiter. Sie vertritt die Auffassung, die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts, nach der § 12 a ArbGG eine spezialgesetzliche Ausnahmeregelung darstelle, welche die Norm des § 288 Abs. 5 BGB für den Bereich des Arbeitsrechts in ihrem Anwendungsbereich verdränge, sei nicht überzeugend. Diese Vorschrift sei auch im Arbeitsrecht anwendbar, da keine Bereichsausnahme vorliege. Der Wortlaut, die Systematik und der Sinn und Zweck sprächen für diese Auffassung.



Die Klägerin beantragt,



auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.11.2016, Aktenzeichen 3 Ca 233/16 abzuändern



und



die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2016 eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR netto zu zahlen,



die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat August 2016 eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR netto zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Sie verteidigt das angefochtene Urteil.



Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 13.02. und 08.03.2017 verwiesen.



Entscheidungsgründe



A.



Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufungszulassung durch das Arbeitsgericht ist für das Landesarbeitsgericht gem. § 64 IV ArbGG bindend.



B.



Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin stehen für die Kalendermonate Juli und August 2016 die Verzugspauschale in Höhe von jeweils 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu.



I.



§ 288 Abs. 5 BGB findet vorliegend Anwendung. Dies folgt aus der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 34 EG BGB. Danach ist diese Vorschrift auf ein vor dem 29.07.2014 entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird, was vorliegend der Fall ist.



II.



Auch die Grundvoraussetzung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ist vorliegend erfüllt. Denn die Beklagte befand sich in den beiden streitgegenständlichen Monaten mit einem Teil des von ihr zu zahlenden Arbeitsentgelts, nämlich mit 70 ct. pro Monat im Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB. Sie hat unstreitig in Höhe von 70 ct. zu Unrecht den Vergütungsanspruch der Klägerin nicht erfüllt. Die Aufrechnung mit den entstandenen Portokosten ist mangels Bestehens einer Gegenforderung zu Unrecht erfolgt, wie das angefochtene Urteil rechtskräftig festgestellt hat.



Darüber hinaus ist die Beklagte auch kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sondern Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so dass die Vorschrift auf ihren Schuldnerverzug auch Anwendung findet.



III.



§ 288 Abs. 5 BGB ist im Arbeitsrecht anzuwenden. Eine Bereichsausnahme liegt nicht vor. Die Gegenauffassung, der zufolge § 12 a ArbGG eine spezialgesetzliche Ausnahmeregelung beinhalte, die in ihrem Anwendungsbereich § 288 Abs. 5 BGB verdränge, ist abzulehnen (LAG Baden-Württemberg, 13. Oktober 2016, 3 Sa 34/16 Rn. 91 f, LAG Köln, 22. November 2016, 12 Sa 524/16 Rn. 65 ff.).



Die Berufungskammer schließt sich der überzeugenden Rechtsauffassung dieser beiden Gerichtsentscheidungen an.



1.



Dem Anspruch steht insbesondere nicht § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB entgegen, der eine Anrechnungsregelung auf einen geschuldeten Schadensersatz enthält, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Denn dieser Vorschrift kommt aufgrund des Fehlens eines außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruches für Rechtsverfolgungskosten im Arbeitsrecht bei Entgeltforderungen keine Bedeutung zu (LAG Köln a. a. O. Rn. 70).



2.



Eine für den Bereich des Arbeitsrechts verdrängende analoge Anwendung des § 12 a ArbGG kommt deswegen nicht in Betracht, weil es bereits bezüglich der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Denn die Ausgestaltung durch die gesetzliche Neuregelung im Jahr 2014 stellt sich als eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, die eine planwidrige Regelungslücke bereits im Ansatz ausschließt.



So spricht insbesondere auch der Wortlaut für eine Anwendung auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht sieht der Wortlaut der Vorschrift in keiner Weise vor.



Darüber hinaus dient diese Vorschrift der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr und der deutsche Gesetzgeber hat mit dieser Norm die Vorgaben der Richtlinie bewusst übererfüllt. Hieraus lässt sich aufgrund einer historischen Auslegung der Vorschrift eindeutig schließen, dass ihr Anwendungsbereich auch im Arbeitsrecht eröffnet ist.



Ferner erscheint es nicht überzeugend sondern im Gegenteil systemwidrig, wenn ein Arbeitnehmer bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Arbeitsentgeltes zwar den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB und ggfls. den weitergehenden Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 BGB geltend machen könnte, ihm jedoch der neue Pauschalschadensersatz nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB verwehrt bliebe. Denn diese Neuregelung knüpft systematisch gerade an die vorherigen Absätze des § 288 Abs. 5 und den gesetzlichen Verzugszins an (LAG Köln a. a. O. Rn. 80, 81, 87 bis 91).



Soweit von den Kritikern dieser Norm eingewandt wird, die Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse sei rechtspolitisch verfehlt, ist dieser Einwand unerheblich. Denn die Gerichte sind auch zur Anwendung einer Gesetzesnorm verpflichtet, deren rechtspolitischer Sinn zweifelhaft erscheint (LAG Baden-Württemberg, a. a. O. Rn. 93).



IV.



Der Klägerin steht die Verzugspauschale ungekürzt und in voller Höhe für die beiden Kalendermonate Juli und August 2016 zu. Eine Kürzung dieser Pauschale im Wege einer teleologischen Reduktion des § 288 Abs. 5 BGB unter dem Gesichtspunkt der äußerst geringen, den Verzug der Arbeitgeberin auslösenden Vergütungsforderung in Höhe von 70 ct. pro Monat kommt nicht in Betracht. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift, insbesondere ihr Satz 2 legt dieses Ergebnis nahe. Nach dieser Norm gilt der Anspruch des Gläubigers auf die Verzugspauschale auch dann, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Hieraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber das Problem einer geringen Entgeltforderung, die verzugsbegründend ist und die Verzugspauschale als Rechtsfolge auslöst, erkannt hat.



Der weitere Zweck, durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie, die Zahlungsmoral eines säumigen Schuldners zu verbessern, spricht gleichfalls für eine derartige Betrachtung.



Zwingend für diese Betrachtung spricht auch der Rechtscharakter dieser Rechtsfolge als "Pauschale". Denn eine Pauschale wird ohne Rücksicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendung gezahlt. Es gibt im Übrigen keinen Erfahrungssatz, dass der pauschale Aufwand für eine die Geltendmachung geringfügige Forderung geringer ist, als bei einer Forderung größeren Umfanges. Entscheidend ist nicht die Höhe der Forderung, sondern die Komplexität der Rechtslage. Dies zeigt sehr eindrucksvoll auch die juristisch fundierte Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Oldenburg, mit der es der Klägerin die 70 ct. monatlich zugesprochen hat.



Darüber hinaus gibt es in unserer Rechtsordnung zahlreiche Anhaltspunkte, die erkennen lassen, dass Kosten und Aufwand den Ausgangswert, um den gestritten wird, um ein vielfaches übersteigen können: Beispielsweise kann auf die Kostenrechnung des Arbeitsgerichts Oldenburg in dem vorliegenden Streitfall verwiesen werden: Weil aufgrund einer Verbindung von vier Streitsachen mit einer führenden Streitsache ursprünglich einmal fünf Verfahren geführt worden sind, in denen zwei Verfahren nur einen Gegenstandswert von 70 ct. aufwiesen, liegen fünf Kostenrechnungen zu je 70,00 EUR, also insgesamt 350,00 EUR vor. Mit anderen Worten: Der Streit über den Einbehalt von 70 ct. (Portokosten für die Übersendung einer Vergütungsabrechnung) und der weitere Streit über zwei Kostenpauschalen verursachen insgesamt 350,00 EUR Gerichtskosten. Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich, dass die Verzugspauschale nicht davon abhängig sein kann, welchen Wert die verzugsbegründende Ausgangsforderung hat.



Sicher zu stellen ist lediglich, dass die Forderungen in einem Arbeitsgerichtsprozess nicht atomisiert werden dürfen, was im vorliegenden Streitfall jedoch nicht der Fall ist, hat doch die Klägerin monatsweise ihre einbehaltene Arbeitsvergütung eingeklagt und entspricht der Monat dem typischen Abrechnungszeitraum in der Praxis des Arbeitslebens.



C.



Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Vorschriften§ 12 a ArbGG, § 288 Abs. 5 BGB, §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 64 IV ArbGG, Art. 229 § 34 EG, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, § 286 BGB, § 13 BGB, § 14 BGB, § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB, § 288 Abs. 1 BGB, § 288 Abs. 4 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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