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28.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193562

Amtsgericht Dortmund: Beschluss vom 21.03.2017 – 729 OWi 18/17

1. Selbst eine Geldbuße in Höhe von nur 5 Euro ermöglicht noch eine Anordnung von Erzwingungshaft.

2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen.

3. Unverhältnismäßig und auch im Rahmen des Opportunitätsprinzips zu berücksichtigen ist es, wenn bei derart geringen Geldbußen (unter Zugrundelegung eines bereits ein halbes Jahr alten Vermögensverzeichnisses) ganz auf Vollstreckungsversuche verzichtet wird, obgleich ein Betrag von nur 5 Euro erfahrungsgemäß leicht beizutreiben sein wird.


729 OWi 18/17 [b]
       
Amtsgericht Dortmund
 
Beschluss      
  
In dem Erzwingungshaftverfahren

gegen   

Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen, weil Vollstreckungsversuche seitens der Verwaltungsbehörde bislang nicht unternommen worden sind und die Anordnung von Erzwingungshaft aus diesem Grund unverhältnismäßig wäre.

Gegen den Betroffenen ist wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße zu vollstrecken. Die Geldbuße beträgt laut Bußgeldbescheid 5 Euro (bei hierin zusätzlich enthaltenen Verfahrenskosten von 35,20 Euro).

Die Antragstellerin hat daraufhin Erzwingungshaftanordnung beantragt. Sie hat dabei Unterlagen der Stadt B vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass kein Vollstreckungsversuch unternommen wurde. Vielmehr wird unrichtigerweise ein Vollstreckungsversuch behauptet.

Tatsächlich erschöpft sich dieser in Beifügung einer Kopie eines Vermögensverzeichnisses, dessen Erstellung schon ein halbes Jahr zurückliegt.

Zwar liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erzwingungshaftanordnung vor – diese steht aber unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht geht insoweit grundsätzlich davon aus, dass auch eine Geldbuße in der in Rede stehenden Höhe noch eine Anordnung von Erzwingungshaft ermöglicht (vgl. auch AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017  -  729 OWi 19/17 [b] für Geldbuße von 15 Euro; zu einer möglichen Unverhältnismäßigkeit bei geringsten Bußen: AG Lüdinghausen NJW 2005, 3017; a.A. aber Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 18 m.w.N.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen (vgl. AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017  -  729 OWi 19/17 [b]; Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 15 u. 17; ähnlich auch Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 96 Rn. 5). Hierauf wurde gänzlich verzichtet, obgleich ein Betrag von nur 5 Euro erfahrungsgemäß leicht beizutreiben sein wird.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass ein grundsätzliches Absehen von Vollstreckungsversuchen im Rahmen des auch bei § 96 OWiG maßgeblichen Opportunitätsprinzips (hierzu: Mitsch in: KK-OWiG, § 96 Rn. 21; Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 17) zu berücksichtigen ist (AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017  -  729 OWi 19/17 [b]) und dementsprechend auch insoweit eine Erzwingungshaftanordnung nicht stattfinden kann.

RechtsgebietOWiGVorschriften§ 96 OWiG

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