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20.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193399

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 20.10.2016 – 8 U 1211/16

Die Hemmung der Verjährung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB führt dazu, dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Diese läuft ab Ende der Hemmung weiter bzw. beginnt erst dann zu laufen.


Oberlandesgericht Dresden

Urt. v. 20.10.2016

Az.: 8 U 1211/16

In dem Rechtsstreit
xxx
wegen Darlehensrückforderung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hantke,
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schönknecht und
Richterin am Oberlandesgericht Albrecht
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016

für Recht erkannt:

Tenor:
  1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7.7.2016 - 7 O 2868/15 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.541,46 € nebst Zinsen in Höhe von 3.828 € für den Zeitraum 21.10.2003 bis 17.7.2015 sowie weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.541,46 € seit dem 18.7.2015 zu zahlen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.541,46 € festgesetzt.

Gründe

A.

Gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO wird auf die Wiedergabe eines Tatbestandes verzichtet.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Verurteilung des Beklagten. Ihr steht gegen den Beklagten ein unverjährter Anspruch auf Darlehensrückzahlung zu (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).

I. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen; er nimmt sie, indem er auf die Übertragung der Ansprüche auf die Klägerin abstellt, hin. Sie begegnet auch keinen Bedenken: Der Beklagte hatte bei der C. Bank xxx das streitgegenständliche Girokonto eröffnet. Diese firmierte 2010 um in T. Bank xxx. Die Klägerin hat eine entsprechende Notarbestätigung in Ablichtung zur Akte gereicht; die Umfirmierung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Handelsregister. Noch vor der Umfirmierung hat die Bank die streitgegenständliche Forderung am 3.12.2007 an die Klägerin abgetreten. Eine von Zedentin und Zessionarin unterzeichnete Bestätigung der Abtretung hat die Klägerin in Ablichtung zur Akte gereicht (GA 57 ff.). Abgetreten wurden offensichtlich eine ganz erhebliche Anzahl von Forderungen, zur Akte gelangt ist ein Auszug aus der Forderungsliste, in welcher unter Nr. 6544 die Forderung gegen den Beklagten erfasst ist. Die Klägerin firmierte damals noch unter A. xxx GmbH; für die Umfirmierung in P. xxx GmbH hat die Klägerin die Ablichtung eines Auszugs aus dem Handelsregister vorgelegt.

II. Die Kündigung des Girokontos bei der damaligen C. Bank zum 20.10.2003 durch die Bank ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch der Beklagte trägt jedenfalls in der Berufungserwiderung vor, die Bank habe den Kontosaldo übermittelt und diesen zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt.

III. Der Anspruch ist nicht verjährt, da die Verjährungsfrist zunächst gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB und anschließend rechtzeitig durch das Mahnverfahren erneut gehemmt war. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt.

1. Der Beklagte ist kein Unternehmer; er hat das Konto offensichtlich weder zu gewerblichen noch unternehmerischen Zwecken geführt; damit ist er Verbraucher (§ 13 BGB). Bei dem hier gegenständlichen Kredit handelt es sich somit um einen Verbraucherkredit; der Anwendungsbereich des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist eröffnet

2. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat den Beklagten durch eine mit der Fälligstellung des Sollsaldos verbundene Mahnung in Verzug gesetzt, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Voraussetzung für den Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist damit erfüllt.

a) Ob der Beklagte in Verzug gesetzt wurde, beurteilt sich im Streitfall nach § 286 Abs 1 BGB. § 286 Abs. 3 BGB - der für den 30 Tage nach Rechnungsstellung eintretenden Verzug mit einer Entgeltschuld eine Belehrung des Verbrauchers voraussetzt - ist für den hier zu entscheidenden Fall nicht einschlägig, da die klägerseits geltend gemachte Forderung keine Entgeltforderung ist. Eine solche liegt vor, wenn die Forderung auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung von Gütern oder von Dienstleistungen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 21.4.2010 - XII ZR 10/08, Rn. 23, juris; Senat, Beschluss vom 11.11.2014 - 8 U 510/14; Erman/Hager, BGB, 14. Auflage, § 286 Rn. 52). Vorliegend geht es aber um die Rückzahlung der Darlehensvaluta; dies unterfällt nicht dem Entgeltbegriff (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 27; § 288 Rn. 8).

b) Die Zedentin hat den Beklagten durch eine mit der Fälligstellung des Sollsaldos verbundene Mahnung in Verzug gesetzt.

aa) Eine verzugsbegründende Mahnung ist jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 286 Rn.16); sie hat das Ziel, den Schuldner aufzufordern, die geschuldete Leistung zu erbringen (BGH, Urteil vom 4.5.2011 - VIII ZR 171/10, Rn. 19, juris). Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich; auf die Rechtsfolgen eines Verzuges muss, anders als im Fall des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB, nicht hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07; MünchKommErnst, BGB, 7. Auflage, § 286 Rn. 49). Sie kann grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen, darf jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers - so auch mit einer Darlehenskündigung (Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 284, Rn. 44) - verbunden werden (BGH, Urteil vom 14.7.1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141; vom 25.10.2007 - III ZR 91/07, Rn. 14; OLG Brandenburg, Urteil vom 1.6.2011 - 7 U 105/10, Rn. 44, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB. Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts verfolgte Schuldnerschutz gebietet keine Auslegung von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend, dass Fälligstellung und Mahnung nicht verzugsbegründend verbunden werden können; Schutzzweck der Norm ist lediglich, zu verhindern, dass allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts die - mit Kosten verbundene - Titulierung betrieben wird (BGH, Urteil vom 13.7.2010 - XI ZR 27/10; Erman/Saenger, BGB, 14. Auflage, § 497 Rn. 45). Das hat mit der hier in Rede stehenden Frage des Verzugseintritts ersichtlich nichts zu tun.

Soweit das OLG Frankfurt (Urteil vom 19.11.2012 - 23 U 68/12, Rn. 24, juris), demgegenüber der Auffassung ist, der Fälligstellung der Restschuld zur sofortigen Zahlung in einem Kündigungsschreiben ließe sich bei einem Teilzahlungsdarlehen eine Leistungsaufforderung im Sinne einer Mahnung nicht entnehmen, überzeugt das für den hier vorliegenden Fall eines Dispositionskredits nicht. Das OLG Frankfurt stellt dabei nicht in Abrede, dass die Fälligstellung des Darlehens mit der Mahnung verbunden sein kann. Und besondere Anforderungen werden an eine Mahnung nicht gestellt; es genügt jede unzweideutige Aufforderung zur Zahlung. Weder dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.7.2010 - XI ZR 27/10 noch dem diesem vorhergehenden Urteil des Landgerichts Landshut vom 15.1.2010 - 12 S 1336/09 (beide juris) lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im dort maßgeblichen Kündigungsschreiben eine weitergehende oder andere Formulierung als die Fälligstellung zur sofortigen Zahlung enthalten war.

bb) Gemessen hieran wurde der Beklagte durch die Mahnung, die in dem Kündigungsschreiben der Klägerin enthalten ist, wirksam im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 28.7.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) in Verzug gesetzt. Das Schreiben selbst hat zwar keine Seite dem Gericht vorgelegt. Unstreitig (GA 10 und GA 115) aber ist in ihm die Kündigung zum 20.10.2003 ausgesprochen und daneben der Saldo zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt worden. Das genügt den dargestellten Anforderungen an eine mit der Fälligstellung verbundene Mahnung; es wurde unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Zahlung des Sollsaldos verlangt.

cc) Der Beklagte hat ein mangelndes Verschulden nicht ausreichend dargetan. Er ist hierfür gemäß § 286 Abs. 4 BGB darlegungs- und beweispflichtig. Aus der klägerseits vorgelegten Auflistung der Kontobewegungen ergibt sich, dass es jedenfalls ab Dezember 2012 zur Nichteinlösung von Lastschrifteinzügen mangels Deckung kam (beispielsweise 27.12.2002: 1.107,30 €; 23.1.2013: 750 €; im Jahr 2003 wurden im wesentlichen keine Umsätze auf dem Konto getätigt, die anfallenden Zinsen wurden nicht ausgeglichen. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei von der Zedentin vor Kündigung des Kontos mehrfach vergeblich zum Ausgleich aufgefordert worden. Das ist bei dieser Lage plausibel und entspricht der Lebenserfahrung. Soweit der Beklagte sich allein darauf beruft, wegen Zeitablaufs nicht mehr zu wissen, ob er Schreiben der Zedentin erhalten hätte, ist das vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, die Verschuldensvermutung auszuräumen.

Auch spricht der Kontoverlauf dagegen, dass er sich seinerseits vertragstreu verhalten und keinen Anlass für die Kündigung gegeben hätte - so sind im letzten Jahr vor der Kündigung die anfallenden Zinsen nicht beglichen worden.

3. Nach Ablauf der 10-jährigen Hemmung begann die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Vor deren Ende wurde das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, welches nach Widerspruch in das Streitverfahren überging. Der Anspruch ist damit nicht verjährt. Die beklagtenseits für seine abweichende Auffassung herangezogenen Entscheidungen überzeugen nicht.

a) Der geltend gemachte Anspruch unterfällt § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Die gegenteilige Auffassung von Derleder/Horn (ZIP 2013, 709, 7010), mit der Gesamtfälligstellung eines Überziehungs- oder Dispositionskredites werde ein anderer Anspruch als bisher begründet, dessen Verjährung die Norm des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht betreffe, vermag nicht zu überzeugen. Schon die Prämisse, es entstünde durch die Kündigung ein anderer Anspruch als bisher, wird vom Senat nicht geteilt; vielmehr besteht auch nach der Kündigung der vertragliche Anspruch auf Darlehensrückzahlung (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.7.2010 - XI ZR 27/10). Derleder/Horn stützen sich für ihre Auffassung auf eine teleologische Auslegung; es sei nicht einsehbar, dass einem Darlehensgläubiger, der die Einhaltung der dreijährigen Regelfrist der §§ 195, 199 BGB versäume, immer noch der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB zugute kommen solle. Für eine solche teleologische Auslegung ist vor dem Hintergrund des verbraucherschützenden Ziels des Gesetzgebers - Schutz des Darlehensnehmers vor einer schnellen, mit Kosten verbundenen Titulierung - kein Raum. Auch wenn zweifelhaft sein mag, ob die Norm tatsächlich ihrem Ziel, den Verbraucher zu schützen, gerecht wird - Zweifel lassen sich letztlich sowohl dem zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm als auch dem Aufsatz von Derleder/Horn entnehmen, wenn jeweils darauf abgestellt wird, es sei nicht einsehbar, den Darlehensgläubiger in dieser Form zu privilegieren -, kann ihre Korrektur nicht im Wege der Auslegung erfolgen.

b) Die Auffassung des OLG Hamm in einem Prozesskostenhilfeverfahren (Beschluss vom 29.12.2015, 31 W 82/15, juris; sich dem anschließend JurisPKSchwintowski, BGB, 7. Aufl., § 497 Rn. 13.1, BeckOK/Möller, BGB, 40. Edition, § 497 Rn. 11), wonach die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung verjähren, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein neuer Hemmungstatbestand eintritt, teilt der Senat nicht. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB stellt keine Sonderverjährungsregelung dar, sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Norm, die die Hemmung einer aufgrund anderer Vorschriften in Gang gesetzten Verjährung bewirkt. Die Rechtsfolge der Hemmung ist wie bei anderen Hemmungstatbeständen auch, dass gemäß § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (BGH, Urteil vom 5.4.2011 - XI ZR 201/09, juris, Rn. 13). Die Rechtsfolgen der in § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB geregelten Hemmung richten sich wie die der anderen Hemmungstatbestände der §§ 203 ff. BGB nach § 209 BGB (BGH aaO. Rn. 13; siehe auch MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 497 Rn. 33; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 497 Rn. 10), so dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird und diese ab Ende der Hemmung weiter läuft bzw. erst dann beginnt. Hätte der Gesetzgeber die Verjährung der von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab Anspruchsentstehung enden lassen wollen, hätte er die dort genannte Frist nicht als Hemmungs-, sondern als Sonderverjährungsfrist ausgestaltet (so auch OLG Dresden, Urteil vom 29.6.2015 - 5 U 1982/15).

c) Die Hemmung war schließlich nicht vor Einleitung des Mahnverfahrens beendet. Soweit der Beklagte - sich an das OLG Frankfurt anlehnend (Urteil vom 19.11.2012 - 23 U 68/12, juris) - meint, in dem Moment, in dem Maßnahmen nach § 498 BGB ergriffen würden, sei die Hemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB beendet, mag zutreffend sein, dass es nach Kündigung des Darlehens einer Inverzugsetzung mit dem nunmehr fälligen Restsaldo bedarf, wenn zuvor Verzug allein hinsichtlich einzelner fälliger Raten eingetreten ist. Vorliegend geht es jedoch um einen Dispositionskredit, so dass § 498 BGB - wonach vor einer Kündigung eines Teilzahlungsdarlehens der Darlehensschuldner mit einzelnen Raten in Verzug sein muss - von vornherein nicht einschlägig ist. Und § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist von seinem Wortlaut her nicht auf den notleidenden, aber ungekündigten Darlehensvertrag beschränkt, sondern spricht vom Anspruch auf Darlehensrückzahlung.

4. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf Verwirkung. Die Klägerin hat ihren Anspruch nicht deswegen verwirkt, weil sie binnen der 10-jährigen Hemmung den Beklagten nicht erneut an seine Zahlungspflicht erinnert hat (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.7.2014 - 14 U 2180/13, Rn. 29, juris; MünchKommSchürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 497 Rn. 33; Prütting/Wegen/Weinreich/Nobbe, BGB, 11. Auflage, § 497 Rn. 19).

a) Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Das Umstandsmoment liegt vor, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem gesamten Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen würde. Außerdem muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen tatsächlich so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BGH, ständige Rechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 12.7.2016 - XI ZR 564/15 und vom 23.1.2014 - VII ZR 177/13, juris)

b) Andere Aspekte als den bloßen Zeitablauf zeigt der Beklagte nicht auf. Insbesondere führt er nichts dazu aus, dass und wie er sich in seinen Dispositionen darauf eingerichtet hätte, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde; es fehlt damit an einem Vortrag zum erforderlichen Umstandsmoment. Der erforderliche Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urteil vom 9.10.2013 - XII ZR 59/12, Rn. 11, juris, m.w.N.). Im Übrigen würde die Annahme einer Verwirkung durch bloßen Zeitablauf zu Rechtsunsicherheiten führen hinsichtlich des hierfür erforderlichen Zeitablaufes, die geeignet wären, letztlich die gesetzlich im Verbraucherinteresse hinausgeschobene Verjährung auszuhebeln (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.7.2014 - 14 U 2180/13, Rn. 28 ff. juris). Ob die Zedentin und/oder die Klägerin den Beklagten tatsächlich während der 10-jährigen Hemmungszeit nicht angeschrieben haben, bedarf daher keiner weiteren Aufklärung.

IV. Auch der Zinsanspruch der Klägerin stellt sich als begründet dar, da er ausweislich der Forderungsaufstellung § 497 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB entspricht. Im Rahmenvertrag haben die Zedentin und der Beklagte im Übrigen eine solche Zinsregelung auch vertraglich vereinbart.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Rücknahme der Klage im Umfang der ursprünglich geltend gemachten Mahnkosten von 20 € betraf eine für den Streitwert und die Kosten nicht relevante Nebenforderung.

VI. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die beiden für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen des Verzuges und der Wirkung bzw. Dauer der Hemmung gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sind durch den Bundesgerichtshof entschieden (Urteile vom 13.7.2010 - XI ZR 27/10 [Verzug] und vom 5.4.2011 - XI ZR 201/09 [Hemmungswirkung], beide zitiert nach juris). Die nicht näher begründete Entscheidung des OLG Hamm gibt keinen Anlass, anzunehmen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedürfe einer (erneuten) Entscheidung des Bundesgerichtshofes; nicht jedes Abweichen der Oberlandesgerichte untereinander begründet eine Revisionszulassung (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 543 Rn. 11).

RechtsgebietDarlehenVorschriften§ 488 Abs. 1 BGB; § 497 Abs. 3 BGB

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