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28.02.2017 · IWW-Abrufnummer 192159

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 31.01.2017 – 2 StR 280/16


Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. März 2016 wird


a) das Verfahren, soweit es die Angeklagte M. betrifft, im Fall II.1 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;


b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte des Betruges in 102 Fällen schuldig ist.


2. Die weitergehende Revision wird verworfen.


3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.



Gründe

1


Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 103 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .


2


Der Senat hat das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden ist. Der Verfolgung der der Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe zur Last gelegten Tat steht das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB . Die für das Vergehen des Betruges maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB . Ihr Lauf beginnt mit der Erlangung des vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 1983 - 2 StR 96/83 , NJW 1984, 376; Fischer, StGB, 64. Aufl. § 78a Rn. 8a mwN). Auf die Rechnung der Angeklagten vom 12. August 2009 erfolgte ein Zahlungseingang am 24. August 2009. Die Verjährung wurde im Hinblick auf die Angeklagte M. frühestens am 9. September 2014 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dadurch unterbrochen, dass sie der ermittelnde Polizeibeamte telefonisch auf ihren Beschuldigtenstatus hinwies. Der allein gegen den zu diesem Zeitpunkt alleinigen Beschuldigten V. gerichtete Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 30. Juli 2014 konnte gegenüber der Angeklagten keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, da diese Ermittlungshandlung nicht darauf gerichtet war, deren zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlichen Tatbeitrag aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 33/11 , NStZ 2011, 711 f.). Der durch die Teileinstellung bedingte Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 102 Einzelfreiheitsstrafen (14-mal sieben Monate, 88-mal sechs Monate) ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten auszuschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.


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Vorschriften§ 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB

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