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01.02.2017 · IWW-Abrufnummer 191568

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 07.11.2016 – (3) 121 Ss 155/16 (90/16)

Auf das nach § 44 StGB angeordnete Fahrverbot ist die Schonfristvorschrift des § 25 Abs. 2a StVG nicht entsprechend anwendbar.


Kammergericht

Beschluss     
 
Geschäftsnummer:    (3) 121 Ss 155/16 (90/16)          
(561) 235 AR 187/15 Ns (106/15)         

In der Strafsache gegen
X.

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 7. November 2016 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 2016 lag vor. Zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. An der verlangten Bewilligung der Privilegierung nach § 25 Abs. 2a StVG war das Landgericht aus Rechtsgründen gehindert, weil es ein Fahrverbot nach § 44 StGB festgesetzt hat. Hierauf ist die Schonfristvorschrift nicht anwendbar (vgl. BHHJJ/Burmann, StVR 24. Aufl., § 44 StGB Rn. 11; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 44 Rn. 20; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 3. Aufl., § 26 Rn. 5). Die durch den Verteidiger bezeichnete Entscheidung, nach der die Bewilligung der Schonfrist zwingend ist (OLG Düsseldorf NZV 2001, 89), betrifft § 25 Abs. 1 StVG.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

X                            Y                    Z
 

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