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13.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191195

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.12.2016 – 4 StR 500/16


Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. Juni 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte zu Fall B. 6. der Urteilsgründe des Zuwiderhandelns gegen ein vollziehbares Waffenverbot durch Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist.


2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.


3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



Gründe

1


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wobei es in diesem Fall zudem beim Versuch geblieben ist, Bedrohung in drei Fällen sowie - zu Fall B. 6. der Urteilsgründe - wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit einem Zuwiderhandeln gegen ein vollziehbares Waffenverbot durch Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .


2


1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs in Fall B. 6. der Urteilsgründe.


3


a) Die diesbezüglichen Feststellungen tragen neben dem rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen des genannten Vergehens gegen das Waffengesetz einen solchen nur wegen tateinheitlicher Bedrohung ( § 241 Abs. 1 StGB ), nicht aber wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung.


4


Auch unter Berücksichtigung der - lediglich beleidigenden - Äußerungen gegenüber dem in dem Reisebüro anwesenden Geschädigten R. kann den Feststellungen nicht entnommen werden, dass der Angeklagte bei seinem zweiten Besuch durch das Vorhalten der Druckgaspistole ein über die bloße Bedrohung des Geschädigten hinausgehendes Ziel verfolgte. Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte, der die Tat im Grunde eingeräumt und sich bei dem Geschädigten entschuldigt hat, insoweit nicht anders hätte verteidigen können.


5


b) Einer Aufhebung des Strafausspruches bedarf es nicht. Die Änderung des Schuldspruches hinsichtlich des Falles B. 6. der Urteilsgründe wirkt sich auf den Einzelstrafausspruch von sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht aus. Angesichts des Umstandes, dass bestimmend für die Festlegung des anzuwendenden Strafrahmens nach wie vor das tateinheitlich begangene Vergehen gegen das Waffengesetz bleibt, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte.


6


2. Im Übrigen ist die Revision - auch im Hinblick auf die Maßregelanordnung nach § 63 StGB - unbegründet.


7


Obgleich § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016 S. 1610) mit Wirkung zum 1. August 2016 neu gefasst worden ist und diese Neufassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB , § 354a StPO auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 , NJW 2008, 1173; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345a Rn. 1; BT-Drucks. 18/7244, S. 41), hat die Unterbringungsanordnung Bestand. Die Neufassung der Anordnungsvoraussetzungen von § 63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom Bundesverfassungsgericht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifizierungen (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42; BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - 4 StR 305/16 ). Das Landgericht hat die der Anordnung der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und bewertet. Seine dabei angestellten Erwägungen werden auch den Anforderungen des § 63 Satz 2 StGB nF gerecht. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Unterbringungsanordnung auf der Nichtanwendung der Neufassung des § 63 StGB beruht.


8


3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.


Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Quentin
Paul

Vorschriften§ 349 Abs. 2 StPO, § 241 Abs. 1 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 63 StGB, § 63 des Strafgesetzbuchs, § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO, § 63 Satz 2 StGB

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