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04.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187769

Amtsgericht Lüdinghausen: Beschluss vom 20.06.2016 – 19 OWi-89 Js 891/16-87/16

Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vor, wenn der Betroffene bei einer sich an die Untergrenze des § 4 Abs. 3 StVO annähernden Geschwindigkeit den für PKW geltenden "Halben-Tacho-Abstands" einhält (hier: Geschwindigkeit von 56 km/h; Abstand zum Vordermann: 37 m). In einem solchen Grenzfall kann bei einem LKW-Fahrer eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden.


Amtsgericht Lüdinghausen
 
Beschluss      
      
In dem Bußgeldverfahren
gegen   

Gegen den Betroffenen wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

Von einer Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.

Zusatz:

Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vor, wie er bereits von AG Lüdinghausen, Urteil v. 4.2.2013 - 19 OWi 89 Js 1877/12 - 239/12 = NZV 2013, 203 angenommen wurde. Der Betroffene ist mit einer (nach Toleranzabzug) gemessenen Geschwindigkeit von 56 km/h gefahren. Der Abstand zum Vordermann betrug laut VKS-Messung 37 m. Bei einer derart sich an die Untergrenze des § 4 Abs. 3 StVO annähernden Geschwindigkeit und gleichzeitiger Einhaltung des für PKW geltenden "Halben-Tacho-Abstands" kann bei einem LKW eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden.  

Lüdinghausen, 20.06.2016

Amtsgericht

Krumm
Richter am Amtsgericht     

 

RechtsgebieteStVG, StVOVorschriften§§ 24 StVG, 49 StVO, 4 Abs. 3 StVO

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