01.02.2016 · IWW-Abrufnummer 183360
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 13.10.2015 – 2 Sa 113/15
1. Ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto kann unter Umständen einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers widerspiegeln ( BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - AP Nr. 31 zu § 394 BGB = NZA 2002, 390 = DB 2001, 1565 [BAG 13.12.2000 - 5 AZR 334/99] ), der zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit noch offenen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen verrechnet werden kann. Entscheidend ist, durch welche Ereignisse die negativen Buchungen auf dem Stundenkonto ausgelöst wurden. Gehen die negativen Buchungen ausschließlich auf Freizeitwünsche des Arbeitnehmers zurück, denen der Arbeitgeber unter Fortzahlung der Vergütung entsprochen hat, liegt eine Vorschusszahlung vor (BAG 13. Dezember 2000 aaO.). Ähnliches kann im Rahmen eines verstetigten Arbeitseinkommens bei ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit angenommen werden ( BAG 26. Januar 2011 - 5 AZR 819/09 - BAGE 137, 38 = NJW 2011, 1693 = DB 2011, 1227). Beruht die negative Buchung allerdings auf einer bezahlten Arbeitsfreistellung, die von Seiten des Arbeitgebers vorgenommen wird, weil er den Arbeitnehmer momentan wegen Auftragsmangel nicht beschäftigen kann, kann eine solche Zahlung nicht als Vorschuss anerkannt werden, weil der Arbeitnehmer für diese Zeit nach § 615 BGB Anspruch auf die Vergütung auch ohne Erbringung der Arbeitsleistung hat.
2. § 615 BGB gehört zum dispositiven Recht und kann vertraglich abbedungen werden. ( BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - BAGE 116, 267 = AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG = DB 2006, 897 [BAG 07.12.2005 - 5 AZR 535/04] ). Der Gesetzgeber hat § 615 BGB für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung durch § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG allerdings zu einem zwingenden Gesetz erhoben, von dem man nicht durch Vertrag abweichen kann (vgl. nur BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 - NZA 2014, 1262 = DB 2014, 1688; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14 ).
3. § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG ist auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, in denen der Arbeitnehmer sowohl direkt für den Arbeitgeber Leistungen erbringt als auch an andere Arbeitgeber zur Erbringung von Arbeitsleistungen ausgeliehen wird. Diese weite Auslegung der Norm folgt aus ihrem Schutzcharakter.
4. Vom Arbeitgeber formulierte schriftliche Regelungen zu den Einzelheiten der Führung des Stundenkontos sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Kontrolle anhand der §§ 305 ff BGB Stand halten müssen ( LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14 ). Eine Regelung, nach der der Arbeitgeber bei einem "Minus auf dem Überstundenkonto" beim Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Verrechnung mit dessen letzten Entgeltansprüchen vornehmen darf, ist nicht klar und verständlich und ist daher wegen § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam. Auf einem Überstundenkonto kann es nur einen positiven Saldo oder einen Null-Saldo geben, ein negativer Saldo ist mit dem Begriff eines Überstundensaldos nicht vereinbar. Einen negativen Saldo kann es allenfalls in einem allgemeinen Stundenkonto geben.
Tenor:
1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Betrieb des Beklagten betätigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen.
Das im Juni 2006 begründet Arbeitsverhältnis endete zunächst durch Arbeitgeberkündigung zum Jahresende 2012. Beginnend mit dem 8. April 2013 haben die Parteien dann erneut auf Basis eines neuen Arbeitsvertrages zusammengearbeitet. Dieses zweite Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers mit Datum vom 15. April 2014 mit Ablauf des 15. Mai 2014.
Der Kläger wurde vom Beklagten durchgehend während beider Phasen der Zusammenarbeit als Monteur bzw. Schlosser beschäftigt gegen einen Stundenlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Kläger war während beider Arbeitsverhältnisse zeitweise auch als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Wegen der Einzelheiten des Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wird auf das Parallelverfahren der Parteien zum Aktenzeichen 2 Sa 105/15 Bezug genommen, in dem der Kläger zur Untermauerung seines Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach §§ 9, 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) seine Einsätze als verliehener Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt hat. Der Verkündungstermin in jener Sache ist auf den 22. Dezember 2015 angesetzt.
Unter § 3 des jüngeren Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 (Teil der Anlage K 1, hier Blatt 7 ff) vereinbarten die Parteien u.a.:
"Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. - Montag - Freitag als Berechnungsgrundlage.
(2) Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen richten sich nach der jeweiligen betrieblichen Übung.
...
(5) Weiter vereinbaren die Parteien die Führung eines Arbeitskontos, dessen Ausgestaltung in einer gesonderten Vereinbarung festgeschrieben wird.
(6) Dem Arbeitszeitregime auf den Baustellen ist sich zwingend notwendig anzupassen (Überstunden erbringen)."
Unter dem 14. Juni 2006 und unter dem 5. April 2013 schlossen die Parteien Zusatzvereinbarungen das Führen eines Arbeitszeitkontos betreffend (auf Anlage B 5, hier Blatt 77 und auf Anlage B 6, hier Blatt 78 wird Bezug genommen). In der jüngeren Zusatzvereinbarung vom 5. April 2013 heißt es auszugsweise wörtlich:
"1. Als Basis für das Arbeitszeitkonto dient die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (Mo-Fr) von 8 Stunden = Tag = 40 Stunden die Woche.
Die Regelarbeitszeit zur Kalkulation der Arbeitgeberleistungen für unproduktive Tage (Arbeitsunfähigkeit, Feiertage, Urlaub, Garantie, Freizeitausgleich usw.) sind jeweils 8 Stunden Tagesarbeitszeit bei 5 Arbeitstagen pro Woche.
2. Folgende Zeiten werden im Arbeitszeitkonto berücksichtigt:
3. Die regelmäßige Arbeitszeit ist innerhalb von einem Referenzzeitraum (Monat) zu erreichen.
4. Am Ende jedes Referenzzeitraumes bestehende Plussalden bis ca. 200 Stunden können auf den nächsten Referenzzeitraum übertragen werden, darüber hinaus erfolgt die Auszahlung der Stunden.
5. Auf Antrag des Mitarbeiters können die entstandenen Plussalden als Freizeit ausgeglichen oder vergütet werden. Die Zustimmung ist von Herrn [es folgt der Name des Beklagten] einzuholen.
6. Sollte der Überstundensaldo im Minus sein, weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war, kann dieser mit folgenden Überstunden in den Folgemonaten ausgeglichen werden oder als unbezahlt frei abgerechnet werden.
7. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer und einem bestehenden Minus auf dem Überstundenkonto ist dies als gewährter Lohnvorschuss anzusehen und durch Verrechnung mit dem abschließenden Lohn auszugleichen."
Mit Ausspruch der Kündigung vom 30. November 2012 hatte der Beklagte dem Kläger mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag (Anlage B 9, hier Blatt 81) mitgeteilt, dass er davon absehen möchte, vorliegende Minusstunden im Hinblick auf die Kündigung zum 31. Dezember 2012 durch Lohnabzug auszugleichen. Ferner teilte er dem Kläger mit, dass die bezeichneten Minusstunden bei Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses von diesem abgebaut werden müssten. Der Kläger unterzeichnete die auf diesem Schreiben enthaltene "Einverständniszusage" (Anlage B 9, hier Blatt 81).
Die vom Beklagten erstellten Lohnabrechnungen für November 2012 und für April 2014 weisen 383,59 bzw. 376,09 Minusstunden aus (Anlagen B 7 und B 8, hier Blatt 79 und 80, es wird Bezug genommen).
Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis im April 2014 gekündigt hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. April 2014 auf, bis zum Ausscheiden den Ausgleich der ihm bekannten Minusstunden vorzunehmen. Dem ist der Kläger, der bereits seit mindestens Anfang April 2014 arbeitsunfähig erkrankt war, nicht nachgekommen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist nicht mitgeteilt. Es ist allerdings unstreitig, dass der Kläger ab dem 12. Mai 2104 (Montag) Krankengeld bezogen hat.
Die Vergütung für den Monat April 2014 in Höhe von 1.672,00 Euro brutto und für den anteiligen Mai 2014 in Höhe von 532,00 Euro brutto hat der Beklagte nicht gezahlt. Des Weiteren hat der Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung für drei im Kalenderjahr 2014 nicht gewährte Urlaubstage in Höhe von 228,00 Euro brutto nicht gezahlt.
Der Kläger macht mit seiner am 10. Juni 2014 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage - soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung - die noch offene Entgeltfortzahlung für April und anteilig Mai 2014 sowie die Urlaubsabgeltung geltend.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten nach vorausgegangenem klagabweisenden Versäumnisurteil vom 12. November 2014 und nachfolgender Erweiterung der Klage mit Urteil vom 18. März 2015 zur Zahlung der hier streitigen Ansprüche verurteilt. Der Tenor lautet in der Hauptsache wie folgt:
I. Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12.11.2014 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.204,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.672,00 Euro ab dem 11.05.2014 und aus 532,00 Euro seit dem 11.06.2014 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 12.11.2014 aufrechterhalten.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 11.06.2014 zu zahlen.
Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, begehrt der Beklagte nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage.
Der Beklagte räumt ein, dass die Entgeltansprüche des Klägers in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Er meint jedoch, die Ansprüche seien inzwischen untergegangen, da er berechtigt eine Aufrechnung vorgenommen habe mit eigenen Zahlungsansprüchen gegenüber dem Kläger. Der Gegenanspruch des Beklagten ergebe sich aus dem negativen Saldo des Stundenkontos des Klägers bei seinem Ausscheiden.
Der Beklagte behauptet dazu, das Stundenkonto des Klägers habe sich bezogen auf die Abrechnung April 2014 mit 376,09 Stunden im Minus befunden. Dieser Saldo ergebe sich bereits aus der Entgeltabrechnung April 2014. Einer näheren Erläuterung des Entstehens dieses Saldos hätte es nicht bedurft, da der Saldo vom Kläger nicht bestritten sei. Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf die Vereinbarung der Parteien vom 30. November 2012, mit der der Kläger damit einverstanden gewesen wäre, den seinerzeit vorhandenen Saldo von 383,59 Minusstunden als Startsaldo in einem eventuell abzuschließenden neuen Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Zumindest dieser Saldo müsse der Entscheidung des Gerichts als unbestritten zu Grunde gelegt werden.
Durch den Saldo werde zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte den Kläger für 376,09 Stunden vergütet habe, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Der Sache nach habe er also eine Vorschussleistung im Umfang von 3.572,86 Euro brutto erbracht. Nunmehr nehme er eine Verrechnung des erbrachten Vorschusses mit den noch offenen Entgeltansprüchen vor.
Der Beklagte kritisiert außerdem, dass das Arbeitsgericht die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Arbeitszeitkontos als unwirksam angesehen hat. Das Arbeitszeitkonto diene nicht dazu, das unternehmerische Risiko unzulässig auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Vielmehr sei es durch das Arbeitszeitkonto gelungen, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu verstetigen. Ohne die entsprechende Abrede wäre der Beklagte in Zeiten fehlender Einsatzmöglichkeit für den Kläger regelmäßig gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht aus der möglicherweise mangelnden Verständlichkeit einiger Regelungen zur Führung des Stundenkontos geschlossen, die Abrede sei insgesamt unwirksam. Die Regelung zur Einführung des Stundenkontos sei klar und verständlich und auf eventuelle Unklarheiten bei den Buchungsregeln könne es nicht ankommen, da der letzte Saldo unstreitig sei.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18. März 2015 (3 Ca 209/14), soweit der Beklagte durch dieses beschwert ist, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 12. November 2014 vollständig aufrecht zu erhalten und die weitere Klage vollständig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen die Umstände, die zum Entstehen des Minussaldos im Umfang von 376,09 Minusstunden in der Abrechnung April 2014 geführt haben (Berufungsbegründung Seite 2 unten, hier Blatt 178). Im Übrigen verteidigt der Kläger die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsargumenten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zutreffend im inzwischen noch rechtshängigen Umfang entsprochen. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
I.
Dem Kläger steht noch - wie vom Arbeitsgericht im Tenor zu I. und zu III. ausgeurteilt - ein Zahlungsanspruch in der Höhe von insgesamt 2.432,00 Euro brutto gegenüber dem Beklagten zu.
1.
Der Anspruch ist in der noch rechtshängigen Höhe unstreitig entstanden. Er setzt sich wie folgt zusammen.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Vergütung für April 2014 in Höhe von 1.672,00 Euro brutto und für anteilig Mai 2014 bis zum Einsetzten des Krankengeldbezuges ab 12. Mai 2014 in Höhe von 532,00 Euro brutto. Das Entstehen und die Höhe dieses Anspruchs stehen zwischen den Parteien nicht in Streit. In Abweichung vom Arbeitsgericht ist hier lediglich festzuhalten, dass der Anspruch nicht auf Arbeitsleistungen des Klägers beruht, sondern auf seinem gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit. Dies ergibt sich schon aus der vorgelegten Abrechnung für April 2014 (Anlage K 7, hier Blatt 79) und ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig.
Ebenso unstreitig ist zwischen den Parteien, dass zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers im Umfang von 3 Tagen entsprechend 228,00 Euro brutto entstanden war.
2.
Der klägerische Zahlungsanspruch ist nicht durch Erfüllung im Sinne von § 362 BGB untergegangen.
Auf eine Erfüllung der streitigen Ansprüche zum Fälligkeitszeitpunkt beruft sich der Beklagte nicht ausdrücklich. Gleichwohl trägt er unter dem Gesichtspunkt einer Aufrechnung Tatsachen vor, die unter dem Aspekt der vorfälligen Erfüllung im Wege der Vorschusszahlung zu würdigen sind.
Im Arbeitsverhältnis ist die Gegenleistung des Arbeitgebers in Form des Entgelts im Regelfall nach Erbringung der Arbeitsleistung zu erbringen. So war es auch im Arbeitsvertrag der Parteien vorgesehen. Der Lohn wurde fällig zum 10. des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Leistung erbracht wurde. Gleichwohl kann das geschuldete Entgelt auch vorfällig gezahlt werden, was in der Praxis insbesondere dann vorkommt, wenn der Arbeitnehmer einen Vorschuss auf die erst später fällige Vergütung verlangt und erhält.
a)
In diesem Sinne kann auch ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers widerspiegeln (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - AP Nr. 31 zu § 394 BGB = NZA 2002, 390 = DB 2001, 1565
[BAG 13.12.2000 - 5 AZR 334/99]
). Liegt im Rahmen der verstetigten Monatsvergütung bei Führung eines Arbeitszeitkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein negativer Saldo vor, kann der Arbeitgeber noch offene Entgeltansprüche mit dem bereits ausgekehrten Vorschuss verrechnen (BAG 13. Dezember 2000 aaO.).
Die Voraussetzungen für eine solche Verrechnung sind vorliegend allerdings nicht erfüllt, da nicht festgestellt werden kann, dass der negative Saldo im Stundenkonto auf Vorschussleistungen des Beklagten zurückzuführen ist.
In der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Dezember 2000 aaO.) heißt es einschränkend, eine Vorschussleistung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn das Entstehen des negativen Saldos im Stundenkonto allein auf Entscheidungen des Arbeitnehmers beruht. Gemeint ist also der Fall, wenn der Arbeitnehmer um Arbeitsbefreiung ohne Entgeltkürzung nachsucht. Einen solchen Fall hat der Beklagte hier nicht vorgetragen. Da der Beklagte es insgesamt unterlassen hat, die Entwicklung des Stundenkontos bis hin zu dem Schlusssaldo auf Ende April 2014 in Höhe von 376,09 Minusstunden darzulegen, hat er es auch unterlassen, zu den einzelnen Ereignissen, die zu Minusbuchungen auf dem Stundenkonto geführt haben, weiter vorzutragen. Es kann daher nicht für eine einzige Minusbuchung festgestellt werden, dass diese auf einen Wunsch nach Arbeitsbefreiung seitens des Klägers zurückzuführen ist.
Da der Beklagte die Ereignisse, die schließlich zu dem Schlusssaldo auf dem Stundenkonto geführt haben, nicht in den Rechtsstreit eingeführt hat, reicht es auch aus, dass der Kläger den entstandenen Schlusssaldo mit Nichtwissen bestreitet. Das hat er entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung spätestens mit der Berufungserwiderung getan.
b)
Dasselbe Rechtsproblem wird in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2011 (5 AZR 819/09 - BAGE 137, 38 = NJW 2011, 1693 = DB 2011, 1227) nochmals aus einer etwas anderen Warte beleuchtet. Jedoch ergibt sich auch aus dieser Entscheidung kein Ansatz, um im vorliegenden Fall von einer Vorschussleistung des Beklagten ausgehen zu können.
Während das BAG in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2000 (aaO.) positiv auf die Feststellung abgehoben hatte, dass die Minusbuchung auf dem Stundenkonto vom Arbeitnehmer durch einen Freizeitwunsch veranlasst worden sein muss, beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26. Januar 2011 (aaO.) näher mit der Frage, ob es auch zu Minusbuchungen auf dem Stundenkonto kommen kann, wenn die Arbeitszeit im Interesse des Arbeitgebers ungleichmäßig über die Wochen und Monate des Jahres verteilt wird, dem Arbeitnehmer jedoch über die ganze Zeit ein verstetigtes Entgelt gezahlt wird.
Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt danach voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat (BAG 26. Januar 2011 aaO. Randziffer 13). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Parteien das Stundenkonto als notwendige Ergänzung zu einem verstetigten Monatseinkommen geführt haben. Hiergegen spricht bereits die unterschiedliche Höhe des monatlich ausgezahlten Entgelts. Insofern verweist das Gericht auf die zahlreichen Lohnabrechnungen, die der Kläger in dem Parallelrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 2 Sa 105/15 vorgelegt hat, wo es um weitere Vergütungsanspruche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des gleichen Entgelts (§§ 9, 10 AÜG) geht. Aus diesen Abrechnungen ist ersichtlich, dass der Beklagte kein verstetigtes Entgelt gezahlt hat, sondern jeden Monat das Entgelt entsprechend der Leistung des Arbeitnehmers ausgezahlt hat, es sei denn, einzelne Stunden aus dem Leistungsmonat sind dem Stundenkonto gutgeschrieben worden.
Im Weiteren kann nicht für eine einzige Minusbuchung festgestellt werden, dass der Beklagte damit eine Vorschussleistung an den Arbeitnehmer erbracht hat. Das liegt - siehe oben - zum einen daran, dass der Beklagte generell zur Entwicklung des Stundenkontos bis hin zum Schlusssaldo nichts vorgetragen hat. Auch der Parallelrechtsstreit der Parteien eröffnet dem Gericht keine weitere Erkenntnismöglichkeit, da dort nur der Kläger Abrechnungen vorgelegt hat und diese - soweit sich daraus überhaupt auf Buchungen auf das Stundenkonto schließen lässt - lediglich Plusbuchungen ausweisen. Der Beklagte hat zur Darlegung seines Standpunkts keine einzige Abrechnung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dem Stundenkonto Stunden entnommen wurden, um zu einer besseren Bezahlung des Arbeitnehmers in dem Entnahmemonat beizutragen.
c)
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2011 (aaO. Randziffer 13) ausdrücklich erwähnt hat, dass Minusbuchungen auf das Stundenkonto nicht als Vorschusszahlungen anerkannt werden könnten, wenn dem nur die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers mangels Vorliegen von Aufträgen zu Grunde liegt, der Arbeitgeber sich also im Annahmeverzug (§ 615 BGB) befunden habe.
Nach allem, was die Parteien dem Gericht vorgetragen haben, muss man davon ausgehen, dass die Minusbuchungen auf dem Stundenkonto im Regelfall dadurch entstanden sind, dass der Beklagte versucht hat, die Zahlung von Annahmeverzugslohn durch bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers und nachfolgende Minusbuchungen auf dem Stundenkonto zu umgehen.
Der Kläger hat mehrfach schriftsätzlich und dann auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen, die Minusstunden seien entstanden, wenn für ihn keine Arbeit vorhanden gewesen sei. Legt man diese Aussage zu Grunde, spiegelt der negative Saldo im Stundenkonto keine Vorschusszahlungen wider. Der Arbeitgeber ist nach § 615 BGB zur Vergütungszahlung auch dann verpflichtet, wenn er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann. Stellt der Arbeitgeber in einer solchen Situation seinen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei, verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Zeit nicht. Das wird im Allgemeinen dadurch ausgedrückt, dass man sagt, es sei nicht erlaubt, das Wirtschaftsrisiko, das der Arbeitgeber zu tragen habe, auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (so ausdrücklich auch BAG 26. Januar 2011 aaO. Randziffer 13).
Dieser klägerischen Behauptung ist der Beklagte nur unzureichend entgegengetreten. Insoweit ist zum wiederholten Male darauf hinzuweisen, dass weitere Feststellungen zu Gunsten des Beklagten schon daran scheitern, dass er sich bis zuletzt geweigert hat, weitere Einzelheiten zu dem Entstehen des negativen Stundensaldos in den Rechtsstreit einzuführen. Im Übrigen legt auch die eigene Einlassung des Beklagten die Vermutung nahe, dass er Minusstunden insbesondere dann gebucht hat, wenn er den Kläger nicht beschäftigen konnte. Denn der Beklagte trägt selber vor, das Stundenkonto sei eingeführt worden, um Zeiten ohne Arbeit überbrücken zu können, ohne dem Arbeitnehmer kündigen zu müssen.
d)
Die Parteien haben § 615 BGB auch nicht wirksam in ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.
Die gesetzliche Regelung zur Vergütungspflicht des Arbeitgebers bei Annahmeverzug (§ 615 BGB) ist nach allgemeiner Ansicht dispositiv. Es ist daher prinzipiell möglich in einem Arbeitsvertrag eine davon abweichende Regelung zu treffen (BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - BAGE 116, 267 = AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG = DB 2006, 897
[BAG 07.12.2005 - 5 AZR 535/04]
).
§ 11 Absatz 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt allerdings ausdrücklich, dass das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden kann. Damit hat der Gesetzgeber § 615 BGB für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zu einem zwingenden Gesetz erhoben, von dem man nicht durch Vertrag abweichen kann (vgl. nur BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 - NZA 2014, 1262 = DB 2014, 1688; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14).
Zwischen den Parteien ist es zwar unstreitig, dass der Kläger nicht nur im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für den Beklagten tätig war, sondern auch an der Abarbeitung eigener Aufträge des Beklagten mitgewirkt hatte. Gleichwohl ist vorliegend § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG anzuwenden, da der Schutzgedanke dieser Norm eine Anwendung auf das gesamte Arbeitsverhältnis erfordert. Im Übrigen ist der Beklagte den Nachweis schuldig geblieben, das die vorgenommenen Minusbuchungen bei Arbeitsausfall keinen Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung durch den Beklagten hatte.
Damit scheidet es aus, den Arbeitsvertrag oder auch die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Stundenkontos darauf zu untersuchen, ob dort eine von § 615 BGB abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
e)
Hilfsweise für den Fall, dass § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden sollte, weil der Kläger vom Beklagten auch als eigener Arbeitnehmer eingesetzt wurde, stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung mit dem Arbeitsgericht auch darauf, dass das vereinbarte Stundenkonto wegen § 307 BGB keine Wirkung entfaltet.
Die Vereinbarungen der Parteien zur Führung des Stundenkontos sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff BGB anzusehen. Nach § 310 Absatz 3 Nr. 1 BGB gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Der Kläger ist als Arbeitnehmer "Verbraucher" im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 310 Absatz 3 Nr. 2 BGB reicht es daher aus, wenn die fraglichen schriftlichen Vereinbarungen vom Arbeitgeber vorformuliert wurden. Das ist hier der Fall. Der entsprechenden Feststellung des Arbeitsgerichts ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Ob die Vereinbarungen zur allgemeinen Verwendung in einer Vielzahl von Fällen gedacht waren, ist daher unerheblich.
Die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Stundenkontos sind schon nach § 307 BGB unwirksam, da die zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarungen nicht "klar und verständlich" im Sinne des § 307 Absatz 1 BGB sind. So ist unklar und im Einzelnen unverständlich, welche Zeiten gemäß Ziffer 2 der getroffenen Vereinbarungen auf welche Weise im Arbeitszeitkonto berücksichtigt werden sollen und welche nicht. Es ist nicht erkennbar, was der Beklagte mit "Garantiezeiten" und mit "Fehlzeiten" meint. Hinsichtlich der Fehlzeiten erfolgt keine Differenzierung, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten handelt und ob diese aus Gründen in der Sph äre des Klägers oder des Beklagten vorlagen. Ebenso wenig ist erkennbar, was der Beklagte unter "Mehrarbeit" versteht, nachdem sich in der Vereinbarung selbst die Definition befindet, wonach "Überstunden" diejenigen Arbeitszeiten sind, die über die Regelarbeitszeit hinausgehen. Schließlich wird bei "Krankheitstagen" nicht danach differenziert, ob dies solche sind, die innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums liegen oder außerhalb. Auch ist nicht erkennbar, wie und unter welchen Umständen es zu einem "Freizeitausgleich" kommen soll (so schon Arbeitsgericht Stralsund 29. April 2014 - 1 Ca 524/12 - und LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14 - aaO.).
f)
Selbst für den Fall, dass man - abermals hilfsweise - davon ausgeht, dass die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Stundenkontos nicht an § 307 BGB scheitert, kann der Beklagte keine Rechte zu seinen Gunsten aus dem negativen Schlusssaldo des Stundenkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses ableiten, denn der Beklagte hat sich bei den Buchungen - soweit sie hier im Rechtsstreit nachvollzogen werden können - nicht an die von ihm selbst aufgestellten Regeln gehalten. Denn nach den Vereinbarungen der Parteien war es gar nicht möglich, einen im laufenden Monat entstandenen negativen Saldo auf den Folgemonat zu übertragen.
Ziffer 3 der Vereinbarungen zum Stundenkonto vom 5. April 2013 (Anlage B 6, hier Blatt 78) regelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit "innerhalb eines Referenzzeitraums (Monat) zu erreichen" ist. Bei lebensnaher Auslegung ist das dahin zu verstehen, dass die geschuldete Arbeitszeit pro Kalendermonat erreicht werden muss (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO.). Diese Regel verbietet damit die Übertragung von zu wenig oder zu viel geleisteten Stunden auf den Folgemonat gänzlich. Ziffer 3 der Vereinbarung ist daher als die Grundregel für die Handhabung der Stunden anzusehen, die anzuwenden ist, soweit sich nicht aus anderen Ziffern der Vereinbarung dazu Ausnahmetatbestände ergeben.
Ein solcher Ausnahmetatbestand für die Übertragung von zu wenig geleisteten Stunden auf den Folgemonat ist aber gerade nicht geregelt. Ziffer 4 betrifft lediglich die Übertragung von Plusstunden. Lediglich Ziffer 6 der Vereinbarung befasst sich mit Minusstunden. Dort heißt es, sollte "der Überstundensaldo im Minus sein, weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war, kann dieser mit folgenden Überstunden in den Folgemonaten ausgeglichen werden". Diese Regelung ist unverständlich und daher nicht anwendbar. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend gesehen. Während in den übrigen Vorschriften der Vereinbarung stets allgemein vom Arbeitszeitkonto die Rede ist, wird hier plötzlich und ohne Erläuterung erstmals der Begriff des "Überstundensaldos" verwendet.
Was man sich allerdings unter einem negativen Überstundensaldo vorzustellen hat, ist nicht nachvollziehbar. Auf einem Überstundenkonto kann man entweder null Überstunden oder aber eine positive Anzahl von geleisteten Überstunden haben. Dass ein wörtlich verstandenes Überstundenkonto sich im negativen Bereich bewegt, ist nicht denkbar, denn damit wäre es kein Überstundenkonto mehr, sondern ein offenes allgemeines Arbeitszeitkonto. Der unvermittelt verwendete neue Begriff taucht abgewandelt in Ziffer 7 der Vereinbarung wieder auf, wo von einem "Minus auf dem Überstundenkonto" die Rede ist, das dann als Vorschusszahlung anzusehen sein soll. Ein Überstundenkonto kann allerdings nur im Plus geführt werden, sonst wäre es kein Überstundenkonto, sondern ein allgemeines Stundenkonto.
Das Gericht kann sich den Bruch in der Begriffsbildung nur dadurch erklären, dass der Beklagte mit der gelegentlichen Verwendung des Begriffs des Überstundenkontos bzw. des Überstundensaldos versucht hat, auf eine gerichtliche Kritik an der Formulierung seiner Vereinbarungen zum Führen von Stundenkonten zu reagieren, wobei er allerdings nur die Begriffe ausgetauscht hat, ohne die notwendigen Konsequenzen bezüglich des Inhalts seiner Regelungen zum Stundenkonto zu ziehen.
Um es noch einmal deutlich zu formulieren: Selbstverständlich ist es ohne Verstoß gegen § 615 BGB auch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung möglich, ein Stundenkonto zu führen, soweit dieses nur dazu dient, über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden des Arbeitnehmers und gegebenenfalls deren Abbau durch bezahlte Freizeitgewährung zu protokollieren. Ein solches Konto - das man üblicherweise mit dem Begriff des Überstundenkontos verbindet - kann aber denknotwendig nur im Plus geführt werden. Die Vorstellung eines "Minus auf dem Überstundenkonto" ist ebenso absurd wie die Vorstellung eines "Überstundensaldos im Minus".
3.
Damit steht fest, dass die Berufung nicht begründet ist. Auf die weiteren vom Arbeitsgericht herangezogenen Argumente kommt es demnach nicht an.
Gleichwohl soll hier noch festgehalten werden, dass dem Arbeitsgericht beizutreten ist, soweit dieses festgestellt hat, dass der mitgeteilte negative Schlusssaldo des Stundenkontos ohnehin der gerichtlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden könnte, da seine Entstehung nicht nachvollziehbar ist. Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellen würde, der aus dem alten Arbeitsverhältnis Ende 2012 übernommene Schlusssaldo sei aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 30. November 2012 zur Übernahme dieses Saldos in ein mögliches neues Arbeitsverhältnis vom Kläger anerkannt worden. Denn es fehlt auch an der Darstellung der Entwicklung des Stundenkontos für die Zeit von April 2013 bis April 2014.
Dieses Defizit wird nicht durch die Lohnabrechnungen - die nicht einmal durchgängig vorliegen - behoben. Auch der vorliegend zur Entscheidung berufenen Kammer des Landesarbeitsgerichts ist es trotz Erörterung dieses Aspekts in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen nachzuvollziehen, nach welchen Regeln der Beklagte Buchungen auf dem Stundenkonto vorgenommen hat (ähnlich schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14 - aaO. Randziffer 80).
Der Beklagte hat offensichtlich die Vorstellung, dass ein vom ihm im Rahmen der Lohnabrechnung mitgeteilter Saldo des Stundenkontos vom Kläger anerkannt wird, wenn dieser nicht ausdrücklich dagegen protestiert. Es mangelt jedoch an einer Rechtsgrundlage für die Annahme einer solchen Anerkennungswirkung. Zudem könnte man dem Anerkennungsgedanken allenfalls dann nähertreten, wenn der Beklagte im Rahmen der Lohnabrechnung nicht nur einen Saldo mitgeteilt hätte, sondern auch die einzelnen Buchungsvorgänge im Plus und im Minus mitgeteilt hätte, damit der Arbeitnehmer überhaupt nachvollziehen kann, durch welche Ereignisse sich der Saldo in welcher Weise vom jeweiligen Stand des Vormonats zum aktuellen Stand entwickelt hat.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Beklagte, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.