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18.08.2015 · IWW-Abrufnummer 178812

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 10.03.2015 – 5 StR 521/14


Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin Pr. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Angeklagte B. hat den Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet, obgleich er selbst "aus einer plötzlichen Unlust heraus" mit der Nebenklägerin den zunächst beabsichtigten Geschlechtsverkehr nicht mehr "eigenhändig" ausführte (MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 179 Rn. 3; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 179 Rn. 8), sondern lediglich mit Interesse und Kommentar den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch den Mitangeklagten verfolgte. Dass beide Angeklagte die Nebenklägerin gemeinsam in das Schlafzimmer des Angeklagten B. brachten und ihr dort Schuhe, Hose und Slip auszogen, um unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit nacheinander und jeweils in Gegenwart des Mittäters den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen (UA S. 10, 38), stellt für sich schon eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne des § 179 Abs. 1 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB dar. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist ( BGH, Urteile vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80 , BGHSt 29, 336, 338 ; vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07 , NStZ-RR 2008, 339, 340, und vom 22. Oktober 2014 - 5 StR 380/14 , NJW 2014, 3737, 3738 mwN). Dies war hier zweifelsfrei schon bei der Entblößung des Unterkörpers der Geschädigten der Fall. Da bei äußerlich eindeutigen Handlungen nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Zielrichtung des Täters für die Einordnung als sexuelle Handlung keine Bedeutung hat (vgl. BGH, aaO), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Entkleidung der Geschädigten dem Tatplan des Angeklagten entsprechend dazu diente, sich schon hierdurch geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in LK, StGB, 12. Aufl., § 184g Rn. 5 f.; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 6 mwN; MüKoStGB/Renzikowski, aaO, § 177 Rn. 55; offengelassen von BGH, Urteil vom 4. August 2004 - 5 StR 134/04 , NStZ 2005, 90, 91; aA noch BGH, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 4 StR 648/96 , NStZ-RR 1997, 292 mwN).

Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay

Vorschriften§ 349 Abs. 2 StPO, § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 184h Nr. 1 StGB

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