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29.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144807

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 19.03.2015 – 20 W 327/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung vom 11.07.2014 durch Beschluss des Registergerichts 08.10.2014.

Gegenstand der von zwei Mitgliedern seines Präsidiums (nach § 24 Nr. 3 der Satzung zugleich vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB) - Herrn X (Präsident) und Herrn Y (Vizepräsident) - notariell beglaubigt unterschriebenen Anmeldung ist das Ausscheiden eines weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes des Beschwerdeführers, nämlich des Herrn Z (Vizepräsident; auf die Anmeldung, Bd. VI, Bl. 119 der Registerakten wird Bezug genommen). Nach § 24 Nr. 4 der Satzung wird der Beschwerdeführer durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.

In dem Anmeldungsschreiben heißt es insbesondere:

"...wir zeigen an, dass das vertretungsberechtigte Mitglied des Vorstandes, Herr Z, am 21.05.2014 mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als Vizepräsident des hessischen ...-Verbandes e.V. zurückgetreten ist. Wir beantragen daher die Löschung des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes, Z. ...".

Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat nach Eingang der Anmeldung darauf hingewiesen, eine Eintragung in das Vereinsregister könne derzeit noch nicht erfolgen, es werde um Einreichung des Niederlegungsschreibens des Herrn Z gebeten (Schreiben vom 23.07.2014, Bd. VI, Bl. 122 der Registerakten).

Der Beschwerdeführer hat durch seinen Justitiar daraufhin die Auffassung vertreten, dass ein Eintragungshindernis nicht vorliege (Schreiben vom 31.07.2014, Bd. VI, Bl. 124 der Registerakten). Der Rücktritt eines Vereinsvorstandsmitgliedes könne formfrei durch Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erfolgen. Die Rücktrittserklärung sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche nicht schriftlich erfolgen müsse, so dass es auch zur Löschung eines Vorstandsmitgliedes eines Niederlegungsschreibens nicht bedürfe. Mit der Erklärung und der Unterschrift des vertretungsberechtigten Vorstandes sei eine eindeutige Erklärung hinsichtlich der Amtsniederlegung gegeben. Dies sei ausreichend.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat daraufhin an ihrer bisherigen Rechtsansicht festgehalten und hierzu die Kommentierung zu Reichert, Vereins- und VerbandsR, 12. Auflage, Rn. 2316 wie folgt zitiert (Schreiben vom 06.08.2014, Bd. VI, Bl. 125 der Registerakten):

"Die Rücktrittserklärung kann schriftlich oder mündlich gegenüber dem Bestellungsorgan (also regelmäßig der Mitgliederversammlung) oder gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandskollegen abgegeben werden. Muss die Amtsniederlegung als Vorstandsänderung angemeldet werden, ist Schriftform erforderlich.".

Der Beschwerdeführer hat sodann um einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung zur Verweigerung der Eintragung gebeten (Schreiben vom 01.10.2014, Bd. VI, Bl. 128 der Registerakten). Dem ist die Rechtspflegerin des Registergerichts mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.10.2014 unter Zusammenfassung der bislang von ihr vertretenen Rechtsansicht durch Zurückweisung der Anmeldung nachgekommen (auf den Beschluss, Bd. VI, Bl. 129 f der Registerakten wird Bezug genommen).

In der an das Registergericht gerichteten, dort am 23.10.2014 eingegangenen Beschwerdeschrift vom 22.10.2014, auf die wegen ihres Inhaltes im Einzelnen Bezug genommen wird (Bd. VI., Bl. 133 ff der Registerakten), vertritt der Beschwerdeführer unter Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensablaufs nach wie vor die Auffassung, dass ein schriftliches Niederlegungsschreiben des Herrn Z nicht vorgelegt werden müsse. Das Registergericht stelle offensichtlich nicht in Abrede, dass die Rücktrittserklärung wirksam sei, sondern bestehe lediglich auf dem Formerfordernis eines schriftlichen Niederlegungsschreibens. Das Registergericht verkenne elementare Rechtsgrundsätze des Deutschen Vereinsrechts, die jede einschlägige Kommentierung und die umfangreiche Rechtsprechung bestätigen würden, wonach eine Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes jederzeit formfrei, also auch mündlich, gegenüber mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied erfolgen könne. Zwar möge man vermuten, dass eine nicht schriftlich erfolgte und auch nicht in einer Sitzung protokollierte Niederlegung zu Beweisschwierigkeiten führen könne. Wenn es nun aber gar keine schriftliche Niederlegung des Vorstandes gebe, könne es doch nicht erforderlich sein, von dem ausgeschiedenen Vorstand ein solches Niederlegungsschreiben einzuholen; anderes widerspreche sicherlich dem Grundgedanken des Vereinsrechts und ebenso Art. 9 GG. Dieser Umstand könne aber keinesfalls dazu führen, dass eine Niederlegung, die mündlich erfolgte, nicht zur Austragung aus dem Vereinsregister führe, die von 2 weiteren Vorstandsmitgliedern angemeldet worden sei. Dabei könne dahinstehen, ob ein schriftliches Niederlegungsschreiben existiere oder nicht. Die Vorlage sei in keinem Fall notwendig. Der Schutz des Zurückgetretenen könne auf andere Art und Weise erfolgen - beispielsweise durch Beschwerde gegen die Löschung - sollte sich die Niederlegung als falsch herausstellen. Eine Verweigerung der Eintragung führe jedoch zu einer unrichtigen Publizität des Vereinsregisters und die sich hieraus möglicherweise ergebenden Folgen seien wesentlich schwerwiegender.

In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 10.11.2014, auf den Bezug genommen wird (Bd. VI, Bl. 136 f der Registerakten), hat das Registergericht - nunmehr durch einen anderen Rechtspfleger - erklärt, es sei unbestritten und auch zu keiner Zeit moniert worden, dass eine Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes grundsätzlich mündlich erfolgen könne. Sofern es sich jedoch um ein Ausscheiden aus dem vertretungsberechtigten Vorstand handele, müsse ein Nachweis über die Amtsniederlegung als Eintragungsgrundlage geführt werden. Gegenstand der Beanstandung des Registergerichts sei somit nicht die Tatsache der mündlichen Amtsniederlegung selbst gewesen, sondern die des nicht vorliegenden Nachweises über die Niederlegung, welcher nach Ansicht des Registergerichts schriftlich zu führen sei. Außerdem seien die Grundgedanken des Vereinsrechts beachtet und auch Artikel 9 GG sei bei vorliegendem Sachverhalt nicht betroffen.

Abschließend wird auf die letzte zum Registerordner eingereichte Satzung des Beschwerdeführers - Beschlusslage zum 29.03.2014 - Bezug genommen (Bd. VI, Bl. 87 ff der Registerakten).

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 374 Nr. 4, 382 Abs. 3 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die vorliegende Anmeldung vom 11.07.2014 keine ausreichende Grundlage für die begehrte Löschung des Herrn Z aus dem Vereinsregister.

Das Registergericht hat somit im Ergebnis die begehrte Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.

Allerdings teilt der Senat nicht die vom Registergericht noch in seinem Zurückweisungsbeschluss vertretene Rechtsansicht, Löschungsvoraussetzung sei die Vorlage einer schriftlichen Niederlegungserklärung des Herrn Z.

Es gibt nämlich weder eine gesetzliche Bestimmung, die eine solche schriftliche Niederlegungserklärung eines im Sinne von § 26 BGB vertretungsberechtigten Vereinsvorstandes zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Amtsniederlegung macht, noch begründet die aktuelle Satzung der Gesellschaft eine derartige Voraussetzung, mit der Folge, dass eine derartige Vorlage seitens des Registergerichts auch nicht verlangt werden kann.

Bei der Amtsniederlegungserklärung des Vereinsvorstandes handelt es sich vielmehr um eine empfangsbedürftige Erklärung die grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, also auch mündlich erklärt werden kann (vgl. u.a. Stöber, aaO., Rn. 434), wobei Erklärungsempfänger entweder das Bestellungsorgan - vorliegend nach § 23 c) der Satzung des Beschwerdeführers grundsätzlich der ordentliche Verbandstag - oder ein anderes (amtierendes) Vorstandsmitglied ist (vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 BGB; siehe u.a. Senat, Beschluss vom 24.01.1978, Az. 20 W 853/77, zitiert nach BeckRS 2014, 21137; Otto in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 27 BGB, Rn. 29; Schöpflin in Beck´scher Online Kommentar zum BGB, Hrsg. Bamberger/Roth, Stand 01.11.2014, § 27, Rn. 10 m.w.N.; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., 2010, Rn. 2316; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., 2012, Rn. 435; vgl. auch BGH, Urteile vom 08.02.1993, Az. II ZR 58/92, und vom 17.09.2001, Az. II ZR 378/99, jeweils zitiert nach juris, wonach der Zugang der Amtsniederlegungserklärung des Geschäftsführers einer GmbHG gegenüber einem weiteren Gesellschafter ausreichend sein soll).

Hinsichtlich der Möglichkeit zur formlosen Niederlegungserklärung kann für den Verein im Übrigen auch nichts anderes gelten, als für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der es - soweit ersichtlich - einhellige Meinung ist, dass deren Geschäftsführer sein Amt grundsätzlich formlos, also auch mündlich niederlegen kann (vgl. u.a. BGH, aaO., Rn. 19, sowie Urteil vom 17.09.2001, Az. II ZR 378/99, zitiert nach juris, Rn. 17 und Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZB 15/10, zitiert nach juris, Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 10.07.1981, Az. BReg. 1 Z 44/81 in BayObLGZ 1981, 227 ff, 230).

Aufgrund dessen folgt der Senat nicht der von dem Registergericht zur Begründung seiner noch im Zurückweisungsbeschluss vertretenen Auffassung in Bezug genommenen Ansicht von Reichert, aaO., Rn. 2316, wonach dann, wenn die Amtsniederlegung als Vorstandsänderung zum Vereinsregister angemeldet werden muss, eine Schriftform der Niederlegungserklärung erforderlich sein soll. Diese Ansicht vermischt die Frage der materiellen Rechtswirksamkeit einer Niederlegungserklärung mit der weiteren Frage des formellen Nachweises der mündlichen Niederlegungserklärung gegenüber dem Registergericht.

Auch aus § 67 Abs. 1 BGB, wonach jede Änderung des Vorstandes von dem Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden (Satz 1) und der Anmeldung eine Abschrift der "Urkunde über die Änderung" beizufügen ist (Satz 2) folgt nicht, dass die Amtsniederlegung eines im Sinne von § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes für ihre materielle Rechtswirksamkeit der Schriftform bedarf. Durch die eingereichten Urkunden soll das Registergericht vielmehr in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Anmeldung die Eintragung einer Vorstandsänderung oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis rechtfertigt (Reichert, Rn. 2364 m.w.N.), ob also die beantragte Eintragung durch den Inhalt der vorzulegenden Urkunden gerechtfertigt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.01.2008 - 31 Wx 78 u. 81/07, zitiert nach juris, Rn. 33).

Zwar trägt somit die Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses die Zurückweisung noch nicht, da im Fall der mündlichen Niederlegungserklärung somit die Vorlage eines schriftlichen Niederlegungsschreibens nicht verlangt werden kann.

An dieser Ansicht hat das Registergericht jedoch ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses zuletzt selbst nicht mehr festgehalten. Vielmehr hat es dort die grundsätzliche Möglichkeit einer mündlichen Amtsniederlegungserklärung auch des nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandes anerkannt, die entsprechende Eintragung in das Vereinsregister jedoch von dem Vorliegen eines entsprechend schriftlich zu führenden Nachweises abhängig gemacht, den es aber - was die nicht erfolgte Abhilfe nahelegt - im Ergebnis als nicht geführt angesehen hat.

Diese Rechtsansicht erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig.

Wie oben bereits dargelegt, ist nach § 67 Abs. 1 S. 2 BGB im Falle der Vorstandsänderung der Anmeldung "eine Abschrift der Urkunde über die Änderung" beizufügen.

Insoweit kann zunächst schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt werden, wonach auch in dem - hier möglicherweise nicht gegebenen - Fall der Existenz eines schriftlichen und damit rechtsändernden Niederlegungsschreibens dessen Vorlage bei Anmeldung der Änderung durch zwei andere Vorstandsmitglieder nicht gefordert werden könne.

Darüber hinaus hat § 67 Abs. 1 S. 2 BGB nach Ansicht des Senats aber auch im Falle einer mündlichen Amtsniederlegung Bedeutung.

Mit § 67 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Gesetzgeber - vergleichbar mit der Regelung in § 39 Abs. 2 GmbHG bei der Änderung in den Personen der Geschäftsführer einer GmbH (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19.07.2006, Az. 20 W 229/06, zitiert nach juris, Rn 12) - eine Spezialvorschrift bezüglich der Form einer Vereinsregisteranmeldung zur Vorstandsänderung geschaffen.

Dabei kann zunächst mit der der Anmeldung beizufügenden Abschrift der Urkunde "über die Änderung" nicht alleine eine Abschrift einer rechtsbegründenden Urkunde gemeint sein - also beispielsweise die Abschrift einer schriftlichen Niederlegungserklärung -, da allgemein anerkannt ist, dass als Urkunde in diesem Sinne gerade auch die Abschrift des Protokolls über eine entsprechende Vorstandswahl oder - abwahl gilt (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1996, Az. 15 W 476/95, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008, Az. 3 Wx 182/08, zitiert nach juris, Rn. 8; Otto, aaO., § 67, Rn. 4) und dies, obwohl das Protokoll - von abweichenden Satzungsregelungen im Einzelfall abgesehen - keine rechtsbegründende Wirkung hat, sondern lediglich die eines Beweismittels (vgl. zu Letzterem allgemein Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., 2010, Rn. 129). Somit steht jedenfalls der Umstand, dass im Falle der mündlichen Niederlegungserklärung gerade keine Abschrift einer rechtsbegründenden Urkunde vorgelegt werden kann, der Anwendung von § 67 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen.

Weiterhin wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 39 Abs. 2 GmbHG zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift um ein Mittel handele, mit dem durch eine ordnungsgemäße Anmeldung die Vermutung für die Richtigkeit der einzutragenden Tatsache begründet werde. Anhand der auch dort vorzulegenden Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung deren Vertretungsbefugnis solle das Registergericht sachlich prüfen können, ob eine ordnungsgemäße Willensbildung im Hinblick auf die Bestellung bzw. die Abberufung des Geschäftsführers stattgefunden habe, so dass in dem streng formalen registerrechtlichen Verfahren der Anmelder einer eintragungspflichtigen Tatsache auch die Willensbildung des Geschäftsführers in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen habe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2004, Az. 3 Wx 177/04, zitiert nach juris, Rn. 9, m.w.N.; siehe auch OLG Thüringen, Beschluss vom 29.07.2010, Az. 6 W 91/10, Rn. 14). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 28.02.2001, Az. 7 Wx 05/00, zitiert nach juris, Rn. 24) soll es dabei nicht einmal um den Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichtes gemäß § 12 FGG (jetzt 26 FamFG), sondern bereits nur um die schlüssige Darlegung einer eintragungspflichtigen Tatsache in der Form von Urkunden gehen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 10.07.1981, Az. BReg 1 Z 4/81, in BayObLGZ 1981, 227 ff, 230) war insoweit der Auffassung, dass das Registergericht "gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 12 FGG" hätte verlangen können, dass eine Niederlegungserklärung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorgelegt werde und wenn diese Erklärung nicht schriftlich sondern nur mündlich abgegeben worden sein sollte, die Vorlage einer Beweisurkunde, z.B. eines entsprechenden Bestätigungsschreibens zu verlangen gewesen wäre. Weiterhin hat es in einem anderen Beschluss vom 19.06.1973, Az. 2 Z 21/73, in NJW 1973, 2068 f, 2069, bereits darauf hingewiesen, dass die Anmeldung zum Handelsregister nicht nur einen Antrag auf Vornahme einer bestimmten Eintragung darstelle, sondern jedenfalls bei einer - auch hier vorliegenden - deklaratorischen Eintragung zugleich der Glaubhaftmachung der einzutragenden Tatsache diene. Das Registergericht sei daher in der Regel der Prüfung enthoben, ob die angemeldete Tatsache richtig sei. Nur wenn trotz ordnungsgemäßer Anmeldung begründete Zweifel an der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache bestünden, sei das Registergericht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts gem. § 12 FGG (nunmehr § 26 FamFG) berechtigt und verpflichtet. So begründe im Falle der Eintragung einer Prokura die Anmeldung die Vermutung für deren wirksame Erteilung nur dann, wenn diese von den zur Erteilung der Prokura Berechtigten erklärt sei, weil in der Anmeldung durch die Berechtigten regelmäßig auch die richtige Bestellung des einzutragenden Prokuristen zu finden sein werde. Auch im Falle des § 39 Abs. 2 GmbHG werde dem Grundsatz, dass eine Eintragung im Handelsregister, die auf einer ordnungsgemäßen Anmeldung beruhe, die Vermutung der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache begründe, dadurch Rechnung getragen, dass bei der Eintragung die Urkunde über die Bestellung des Geschäftsführers vorzulegen sei, so dass grundsätzlich die Richtigkeit dieser Eintragung gewährleistet werden könne und diese somit allein aufgrund der Anmeldung vorgenommen werden könne.

Diese vorgenannten Argumente können grundsätzlich ohne weiteres auch auf den hier vorliegenden Fall des § 67 Abs. 1 BGB bei mündlicher Niederlegungserklärung übertragen werden.

Hinzu kommt, dass das Registergericht auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Pflicht hat, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen (so BGH, Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZBH 15/10, zitiert nach juris, Rn. 10), wobei insoweit für das Vereinsregister nichts anderes gelten kann.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade die Wirksamkeit der personellen Veränderungen bei (Vereins-) Vorständen bzw. auch Geschäftsführern in Fällen nur "einseitig" angemeldeter entsprechender Änderungen senatsbekannt häufig zu Streit zwischen den Beteiligten führen kann, was gerade im Falle von (angeblichen) mündlichen Niederlegungserklärungen von vorneherein besonderer Aufmerksamkeit bedarf.

Außerdem handelt es sich gerade bei den Registerverfahren zu Vorstands- und Geschäftsführerwechseln für das Registergericht um Massenverfahren. Gerade deshalb ist es erforderlich, dass das Registergericht bei derartigen Anmeldungen bereits mit der Anmeldung ohne weiteres ein Höchstmaß an Sicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Richtigkeit des Anmeldungsinhaltes erhält. Andernfalls wäre mit einer Überlastung des Registergerichts zu Lasten sonstiger - insbesondere konstitutiver - Registereintragungen zu rechnen, wenn das Registergericht zunächst gegebenenfalls aufgrund seiner ihm obliegenden Pflicht der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Registers auch noch eigene entsprechende Ermittlungen anstellen müsste.

Dabei geht es insoweit nicht um die weitere Frage, wann eine solche Pflicht - und auch das Recht - zur Amtsermittlung des Registergerichts besteht, was nur dann der Fall sein soll, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (vgl. BGH, aaO., m.w.N.; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008, aaO., Rn. 10), sondern um die vorausgehende Frage, ob und welche Urkunden dem Registergericht in den Massenverfahren nach § 67 Abs. 1 S. 2 BGB im Falle der mündlichen Amtsniederlegungserklärung des Vorstandes zur ordnungsgemäßen Anmeldung vorzulegen sind, damit das Registergericht zunächst ohne weiteres und generalisierend auch von der inhaltlichen Richtigkeit einer entsprechenden Anmeldung als Eintragungsgrundlage ausgehen kann.

Somit ist davon auszugehen, dass sich - jedenfalls im Regelfall - für das Registergericht auch im Falle der mündlichen Amtsniederlegungserklärung des Vorstandes die erforderliche inhaltliche Richtigkeitsgewähr der Anmeldung durch eine entsprechende Abschrift einer Urkunde über die Änderung oder natürlich auch des Originals zu ergeben hat.

Dabei spricht viel dafür, dass es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der entsprechend vorzulegenden Urkunde/Abschrift im Hinblick auf die dargelegten Belange des Registerverfahrens - zumindest jedoch im Regelfall - um eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Niederlegenden über seine mündlich erklärte Amtsniederlegung handeln muss, wenn der Niederlegende sein Amt nicht aufschiebend auf den Eintragungszeitpunkt niedergelegt hat und die Niederlegung alleine durch den verbliebenen Vorstand angemeldet wird. Umgekehrt wäre im Fall einer Anmeldung alleine durch den aufschiebend bedingt Amtsniederlegenden - zumindest im Regelfall - eine entsprechende schriftliche Bestätigung des zuständigen Erklärungsempfängers vorzulegen.

Vorliegend gibt es insoweit auch keinerlei Anhalt dafür, dass die Vorlage einer derartigen schriftlichen Bestätigung des Herrn Z tatsächlich nicht möglich ist.

Dabei kann der Senat bei Begründung eines derartigen Erfordernisses - jedenfalls im Zusammenhang der hier lediglich deklaratorischen Vereinsregistereintragung - auch keinen Eingriff in den Schutzbereich des von dem Beschwerdeführer angeführten Art. 9 GG erkennen.

Ob die Vorlage einer derartigen schriftlichen Erklärung letztlich grundsätzlich - und auch im vorliegenden Fall - gefordert werden kann, bzw. mit welchen konkreten anderen Urkunden im Falle der sich für den/die Anmeldenden ergebenden tatsächlichen Nichterlangbarkeit einer derartigen schriftlichen Bestätigung die sich aus § 67 Abs. 1 S. 2 BGB ergebende Verpflichtung erfüllt werden müsste, muss vorliegend jedoch nicht abschließend entschieden werden.

Die Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht ist nämlich - selbst wenn man auch eine mit der Anmeldung verbundene "einseitige" schriftliche Erklärung der Anmeldenden über die tatsächlichen Umstände der mündlichen Amtsniederlegung als "Urkunde" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 BGB generell und im vorliegenden Einzelfall genügen lassen wollte - schon deshalb im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil die vorliegenden, in der Anmeldung enthaltenen Erklärungen der Herren X und Y auch inhaltlich den an eine derartige Urkunde zu stellenden Anforderungen, die dem Registergericht ohne weiteres und generalisierend erlauben würde, auch von der inhaltlichen Richtigkeit einer entsprechenden Anmeldung als Eintragungsgrundlage auszugehen, nicht genügen.

Aus diesen Erklärungen, wonach Herr Z am 21.05.2014 mit sofortiger Wirkung von seinem Amt zurückgetreten sei, ergeben sich nämlich nicht einmal die dieser bloßen rechtlichen Wertung zugrundeliegenden wesentlichen tatsächlichen Umstände, die dem Registergericht die ihm obliegende Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Anmeldung ohne weiteres ermöglichen könnten. So wird bereits nicht dargelegt, ob Herr Z seinen Rücktritt in Schriftform - was, wie oben dargelegt, das Erfordernis der Vorlage dieser Erklärung in Abschrift begründen würde - oder mündlich erklärt hat und auch nicht, wem gegenüber der Rücktritt erklärt worden ist.

Letztlich kann es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht darauf ankommen, ob der Schutz des Zurückgetretenen auf anderem Wege - insbesondere durch eine Beschwerde gegen die Löschung - sichergestellt werden könnte, gerade weil die Verweigerung der Eintragung zu einer unrichtigen Publizität des Vereinsregister führe. Die oben dargelegten Anforderungen an die Anmeldung dienen gerade dazu, die Richtigkeit des Vereinsregisters in dem vorliegenden Massenverfahren zu gewährleisten. Eine Verweisung auf nachträglich die Eintragung korrigierende Rechtsmittel kann gerade nur dann erfolgen, wenn die die bisherige Publizität begründende Eintragung seitens des Registergerichts erst dann aufgehoben wird, wenn gewisse Grundanforderungen durch die jeweilige Anmeldung erfüllt worden sind.

Da somit die Beschwerde zurückzuweisen war, hat der Beschwerdeführer ohne besonderen Ausspruch die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG).

Die Festsetzung eines Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren war entbehrlich, da es sich vorliegend um die Zurückweisung einer nicht besonders aufgeführten Beschwerde im Sinne von Nr. 19116 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG handelt, für die das Gesetz grundsätzlich eine Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro vorsieht.

Ob auch diese Festgebühr vorliegend ausnahmsweise entfällt, falls für den Beschwerdeführer eine Gebührenbefreiung nach § 7 Absatz 1 HessJKostG besteht, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der hier nicht verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzung stellen kann.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde - wie dargelegt - schon im Hinblick auf den konkreten Anmeldungsinhalt als Einzelfallentscheidung zurückzuweisen war, sieht der Senat vorliegend keine Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

VorschriftenBGB § 67 Abs. 2 S. 2, GmbHG § 39

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