12.03.2014 · IWW-Abrufnummer 141313
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.02.2014 – StB 8/13
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 18. Februar 2014 gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2013 - 2 BGs 147/13 - wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Beschuldigten und Rechtsanwalt R. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
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Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Auf seinen Antrag ordnete der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 6. Dezember 2011 in diesem Verfahren die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über die vom Beschuldigten genutzten Fernmeldeanschlüsse an. Bei der Durchführung dieser Anordnung wurden am 12. Dezember 2011 zwei Anrufe des Rechtsanwalts R. aufgezeichnet. In dem ersten Telefonat ab 18:02:03 Uhr sprach Rechtsanwalt R. mit einer unbekannten Person, in dem zweiten ab 18:54:47 Uhr mit dem Beschuldigten selbst. Inhalt der Telefonate war das Angebot des Rechtsanwalts R. , den Beschuldigten in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren anwaltlich zu vertreten. Es wurde ein Besprechungstermin für den Folgetag vereinbart. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 legitimierte sich Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Beschuldigten unter Beifügung einer unterzeichneten Strafprozessvollmacht.
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