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05.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130644

Amtsgericht Lüdinghausen: Urteil vom 14.01.2013 – 19 OWi-89 Js 1648/12-197/12

Ein Fahrverbot kann auch auf Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 PS Motorkraft beschränkt werden.


19 OWi-89 Js 1648/12-197/12

Amtsgericht Lüdinghausen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Bußgeldverfahren
gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der Hauptverhandlung vom 14.01.2013,
an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 PS Motorkraft im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 3 III, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).
Tatbestandsnummer 103 777
K

RechtsgebietStVGVorschriften§ 25 StVG

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