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02.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121041

Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 30.12.2011 – 12 U 122/11

Die - behauptet unberechtigte - Leistungsverweigerung eines Versicherers ist ein Verstoß im Sinn von § 4 Abs. 1 c ARB 2000, auch wenn die Leistungsverweigerung damit begründet wird, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags seine Anzeigepflicht verletzt hat.


12 U 122/11

Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 31.05.2011 - 1 O 264/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.557,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und die Klägerin von einer Forderung der Landesoberkasse Baden-Württemberg aus gewährter Prozesskostenhilfe im Verfahren Landgericht Karlsruhe 7 O 7/06 in Höhe von 117,59 € sowie von Forderungen der Kanzlei L in Höhe von 160, 76 EUR freizustellen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu 75 Prozent und die Beklagte zu 25 Prozent zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsverfahren trägt die Klägerin zu 70 Prozent die Beklagte zu 30 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I. Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung für ein zwischenzeitlich durch Vergleich beendetes Verfahren gegen einen Lebensversicherer, das Ansprüche aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zum Gegenstand hatte.

Zwischen Klägerin und Beklagter bestand - im unmittelbaren Anschluss an eine Rechtschutzversicherung bei einem anderen Versicherer - ab 01.03.2001 eine Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige .. der Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtschutz umfasste. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB 2000 (im weiteren ARB) zugrunde. Diese bestimmen u.a.:

§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

....

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.

(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn

a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat;

...

Die Klägerin hatte noch vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung zwei Risikolebensversicherungen einschließlich Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen. Die erste Versicherung (5559833) wurde aufgrund Antrags der Klägerin vom 14.10.1999 abgeschlossen; die zweite (5631379) aufgrund eines weiteren Antrags vom 19.02.2001. Obwohl die Klägerin damals unter der Hauterkrankung "lupus erythematodes" litt, war in beiden Versicherungsanträgen bei den Gesundheitsfragen vermerkt, es bestünden keine Vorerkrankungen. Als die Klägerin im Jahr 2004 Leistungen aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen forderte, lehnte der Versicherer dies mit Schreiben vom 19.03.2004 mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, und erklärte die Anfechtung der BUZ-Verträge.

Mit Schreiben vom 23.04.2004 bat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte um Erteilung der Deckungszusage für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche aus den BUZ-Versicherungen. Die Beklagte lehnte die Deckung unter Verweis auf die Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles ab. Die Klägerin führte den Rechtsstreit um die Leistungen aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen ohne Deckungszusage der Beklagte vor dem Landgericht Karlsruhe (Az. 7 O 7/06) unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe. Der Rechtsstreit wurde in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az 12 U 168/09) durch Vergleich beendet. Dabei wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und ein Vergleichsmehrwert festgesetzt. Die Klägerin wird aufgrund dieses Vergleichs von der Landesoberkasse auf Gerichtskosten und auf Rückzahlung von gewährter Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen. Sie macht teils Freistellungs- teils Zahlungsansprüche geltend.

Die Klägerin hat behauptet, der Rechtsschutzfall sei erst mit Ablehnung der Leistungen aus den BUZ-Versicherungen im Jahr 2004 und somit während des versicherten Zeitraums eingetreten. Jedenfalls dürfte die mit Antrag vom 14.10.1999 erfolgte Verletzung der gegenüber dem BUZ-Versicherer bestehenden vorvertraglichen Anzeigepflicht wegen der Jahresfrist gem. § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 2000 nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilten

1. die Klägerin von Forderungen der Justizkasse Baden-Württemberg aus gewährter Prozesskostenhilfe im Verfahren Landgericht Karlsruhe Az. 7 O 7/06 freizustellen;

2. an die Klägerin 5.878,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

3. die Klägerin von Forderungen der Kanzlei Ladenburger, Pforzheim, in Höhe von 423,05 € freizustellen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Rechtsschutzfall sei bereits mit den Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflichten durch Verschweigen der Vorerkrankung in den Anträgen vom 14.10.1999 und vom 19.02.2001 eingetreten und sei daher vorvertraglich. Eine Leistungspflicht der Beklagten bestehe daher nicht. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie nicht von den hier festgestellten Tatsachen abweichen, hat die Klage abgewiesen. Der gemäß § 4 Abs. 1 c) ARB 2000 maßgebliche Verstoß gegen Rechtsvorschriften liege vorliegend in der - behaupteten - Nichtangabe der Hauterkrankung bei Antragstellung beider Lebensversicherungen und somit in vorvertraglicher Zeit. Auch die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB führe zu keinem anderen Ergebnis. Es handele sich um einen einheitlichen Rechtsschutzfall. Zwar habe der Verstoß von 1999 außer Betracht zu bleiben. Der Verstoß durch die - behaupteten - Falschangaben im Antrag vom 2001 liege jedoch innerhalb der Jahresfrist.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die vorträgt, Rechtsschutzfall i. S. d. § 4 Abs. 1 ARB 2000 sei nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorliegend die Leistungsverweigerung durch den Versicherer, diese sei das "Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde" und nicht die behauptete vorver-tragliche Anzeigepflichtverletzung. Bei der behaupteten Anzeigepflichtverletzung gemäß § 16 VVG a.F. handele es sich zudem um keinen Rechtsverstoß, sondern um eine Obliegenheitsverletzung. Jedenfalls habe das Landgericht verkannt, dass die beiden Versicherungsverträge nicht einen einheitlichen Rechtsschutzfall bildeten, sondern getrennt zu betrachten seien. Hätte die Klägerin lediglich Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht, der auf dem Antrag vom 14.10.1999 beruht, so sei die Beklagte leistungsverpflichtet aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 2000. Der behauptet Verstoß durch Falschangabe am 14.10.1999 habe außer Betracht zu bleiben, so dass hinsichtlich dieses Versicherungsfalles maßgeblicher Rechtsverstoß die Ablehnung der Versicherungsleistung vom 19.03.2004 sei.

Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 6.884,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und die Klägerin von weiteren 317,80 € freizustellen

hilfsweise hierzu:

die Klägerin von Forderungen der Justizkasse Baden-Württemberg aus gewährter Prozesskostenhilfe im Verfahren Landgericht Karlsruhe Az. 7 O 7/06 abzüglich eines Betrages von 1.955, 10 € freizustellen;

2. an die Klägerin 5.878,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

3. die Klägerin von Forderungen der Kanzlei Ladenburger, Pforzheim, in Höhe von 423,05 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte meint, mit den unrichtigen Angaben bei Antragstellung am 14.10.1999 sei ein anfechtbares Dauerschuldverhältnis entstanden, das auch einen Dauerverstoß begründe. Im Übrigen ergebe sich die Vorvertraglichkeit in jedem Fall aus der Regelung des § 4 Abs. 3 a) ARB, da die falsche Willenserklärung der Klägerin die Anfechtbarkeit des Lebensversicherungsvertrages begründet habe. Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2004 die Leistung der Beklagten verlangt. Der Vortrag der Klägerin zu einer anteiligen Versicherungsdeckung (nur hinsichtlich der ersten abgeschlossenen Lebensversicherung) sei neu.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die vorbreitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 29.11.2011 (II, 87). Die Akten Oberlandesgericht Karlsruhe 12 U 168/09/Landgericht Karlsruhe 7 O 7/06 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

A. Das Landgericht hat der Klägerin allerdings mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, einen Anspruch auf Rechtsschutz für den über den Lebensversicherungsvertrag 5631379 geführten Rechtsstreit versagt. Der streitauslösende erste und damit maßgebliche Verstoß (§ 4 Abs. 2 S. 2 ARB) für diesen Versicherungsfall war die Antragstellung vom 19.02.2001. Dieser liegt innerhalb des Jahres vor dem materiellen Versicherungsbeginn der Rechtsschutzversicherung am 01.03.2001.

Soweit die Klägerin meint, eine nach § 19 VVG (§§ 16, 17 VVG a.F.) zu beurteilende falsche oder unvollständige Anzeige stelle keinen "Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften" im Sinne von § 4 Abs. 1 c ARB dar, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ist der Hinweis darauf, dass das Gesetz hier nur Obliegenheiten statuiere, unbehelflich. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957 [BGH 23.06.1993 - IV ZR 135/92]; VersR 2002, 1503 [BGH 25.09.2002 - IV ZR 248/01] und ständig). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, wenn sich die Bedingungen der Begrifflichkeit der Rechtssprache bedienen. Er wird, wenn Hinweise auf einen abweichenden Willen nicht ersichtlich sind, davon ausgehen, dass der Versicherer sich mit seinem Regelwerk diese Begrifflichkeit zu eigen macht. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt somit nur dann in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (so im Ergebnis ebenfalls: BGH VersR 2003, 1122 [BGH 21.05.2003 - IV ZR 327/02]; OLGR Saarbrücken 2006, 284). Das Gesetz spricht sowohl in § 19 VVG als auch in § 16 VVG a.F. von Anzeigepflicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher einen Verstoß hiergegen zwangslos als "Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften" verstehen (so im Ergebnis: KG ZfS 1983, 306; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 4 ARB Rz 79).

B. Dagegen kann die Klägerin Deckungsschutz für den die erste Versicherung (5559833) aufgrund Antrags vom 14.10.1999 betreffenden Teil des Rechtstreits mit dem Lebensversicherer verlangen. Entgegen der Annahme des Landgerichts beruht dieser Streit nicht (auch) auf den Umständen des Antrags vom 19.02.2001 für die zweite Versicherung. Es handelt sich somit im Sinne der zwischen den Parteien bestehenden Rechts-schutzversicherung nicht um einen, sondern um zwei Versicherungsfälle. Die Verfahren hätten unabhängig voneinander geführt werden können.

1. Anspruch auf Rechtsschutz besteht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Voraussetzung ist, dass das Ereignis nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes eintritt (§ 4 Abs. 1 S. 2 ARB). Ein Verstoß i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB ist jedes Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten im Einklag steht und das den "Keim eines Rechtskonflikts" (BGH VersR 2005, 1684 [BGH 28.09.2005 - IV ZR 106/04]; VersR 2007, 535 [BGH 17.01.2007 - IV ZR 124/06]) in sich trägt. Bei Versicherungsstreitigkeiten kommt für einen Versicherungsfall in diesem Sinne als streitauslösender Verstoß die Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch eine der Vertragsparteien in Betracht (BGH VersR 2005, 1685 Rz 20 m.w.N.). Der - angeblich unter Verletzung der Anzeigepflicht eingereichte - Antrag vom 14.10.1999 ist als streitauslösender Verstoß Rechtsschutzfall i. S. d. § 4 Abs. 1 c ARB. Dieser fällt allerdings nicht in der versicherten Zeitraum.

2. Die rechtliche Auseinandersetzung um die erste Berufsunfähigkeitsversicherung beruht allerdings auf einem weiteren Rechtsschutzfall, nämlich auf der - nach Darstellung der Klägerin - unberechtigten Weigerung des Lebensversicherers, Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu erbringen. Diese Weigerung ist ein - behaupteter - Verstoß gegen Rechtspflichten und erlangt damit im Rahmen des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB Bedeutung. Soweit gelegentlich die Ansicht vertreten wird, die Klausel beziehe sich nur auf mehrere "rechtlich selbständige" Verstöße (OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536; OLG Celle NJW-RR 2009, 38, 40 [OLG Celle 10.07.2008 - 8 U 30/08]; Harbauer, aaO. § 4 Rz 79), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dieses Verständnis erschließt sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht. Dieser liest, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit einem bestimmten Lebenssachverhalt auf "mehreren Rechtsschutzfällen" beruhen kann, wobei dann der erste maßgebend sein soll, wenn er nicht länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegt; nichts aber von einer Einschränkung dahin, dass es sich um mehrere vollständig voneinander unabhängige Verstöße handeln soll. Ihm wird gerade nicht nahe gebracht, dass der für ihn eigentliche klassische Rechtsschutzfall der unberechtigten Leistungsverweigerung des Vertragspartners dann keiner sein soll, wenn die Weigerung mit einem angeblichen Verstoß seinerseits begründet wird. Die - behauptet unberechtigte - Ablehnung einer vertraglich versprochenen Leistung stellt daher nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers immer einen Verstoß gegen Rechtspflichten dar (vgl. Wendt R+S 2008, 221). Dass ihm gleichwohl kein Deckungsschutz zusteht, wenn er den Konflikt mit in die Versicherung eingebracht hat, wird ihm zwar verdeutlicht, allerdings nur innerhalb des Rahmen, in dem die Bedingungen dies auch aussprechen, somit für Verstöße innerhalb eines Jahres vor Versicherungsbeginn. Anderes muss er auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. § 4 Abs. 2 S. 2 ARB soll länger zurückliegende Rechtsverstöße, von denen aufgrund Zeitablaufs angenommen werden kann, dass sie "verziehen" sind, nicht mehr in die Beurteilung des Beginns des Rechtsverstoßes einbeziehen (Maier aaO.§ 4 Rz 127). Dass die Abgrenzung nicht abstrakt sein, sondern sich weiter an der Frage einer Verzeihung ausrichten soll, muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen, weil dies gerade dem Zweck einer klaren Grenzziehung zuwiderlaufen würde. Im Hinblick auf § 4 Abs. 2 S. 2 ARB wird er daher erwarten, dass eine Leistungsverweigerung des Vertragspartners seinen Versicherungsschutz begründet, wenn der ihm zur Last gelegte Verstoß länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegt. Eines Rückgriffs auf § 305 c Abs. 2 BGB (vgl. hierzu: Maier aaO. § 4 Rz. 79 a.E.) bedarf es daher nicht.

Soweit dagegen angeführt wird, die Bestimmung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB diene dazu, den Rechtsschutzversicherer vor bereits bei Vertragsbeginn "vorprogrammierten" Rechtsstreitigkeiten zu schützen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die ARB eine ausdifferenzierte Regelung eben in Form der Jahresfrist für die Frage vorsieht, ob ein bereits "vorprogrammierter" Rechtskonflikt vom Versicherungsschutz umfasst sein soll oder eben nicht. Die Möglichkeit, dass ein Versicherungsnehmer nach einem möglichen eigenen Verstoß ein Jahr mit dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung wartet und seine Ansprüche dann nach Ablauf der Wartezeit geltend macht und sich gezielt Deckungsschutz verschafft, ist durch die Formulierung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB hingenommen (so ausdrücklich zum im Wesentlichen gleichlautenden § 14 Abs. 3 ARB 75, BGH, Urteil vom 14.3. 1984, IV a ZR 24/82, Tz 22, juris = VersR 1984, 530 [BGH 14.03.1984 - IVa ZR 24/82]).

3. Dem Anspruch auf Deckungsschutz steht auch nicht entgegen, dass hier ein Dauerverstoß vorliegt, der zwar in den versicherten Zeitraum hineinreicht, jedoch bereits vorher seinen Anfang hatte. § 4 Abs. 2 ARB geht, soweit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich, von zwei Arten von Verstößen aus, nämlich von solchen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, und anderen, die in einem einmaligen Ereignis bestehen. Unter einem Rechtsschutzfall, der sich über einen Zeitraum erstreckt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer vertrags- oder verkehrswidrige Zustände verstehen, wie etwa die Vermietung einer mangelhaften Sache oder eine - andauernde - Gewässerverunreinigung (vgl. Maier aaO. § 4 ARB 2008 Rz 58). Der Versicherungsfall beginnt dann mit dem Eintritt des Zustandes. Da nach dem Wortlaut der Klausel auch einmalige Ereignisse für die Notwendigkeit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen ursächlich sein können, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass ein einmaliges Ereignis wie die Verletzung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Anzeigepflicht einen Dauerverstoß begründen kann. Entsprechend wird auch die Abgabe einer anfechtbaren oder gar nichtigen Willenserklärung als - einmaliger - Verstoß behandelt (vgl. Maier aaO. § 4 ARB 2008 Rz 72 m. w. N.). Die vom Beklagten hiergegen angeführten nicht veröffentlichten Entscheidungen des Landgerichts Köln überzeugen demgegenüber nicht. Die dort vertretene Auffassung, die "Aufrechterhaltung eines dauernden Vertragszustandes" begründe einen Dauerverstoß, wenn eine der Parteien einen Verstoß bei oder nach Vertragsabschluss behauptet, würde zudem zu einer weitgehenden Aushebelung der "Jahresregelung" gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 ARB bei Verträgen führen, die mehr als ein Jahr vor Versicherungsbeginn geschlossen wurden, sobald im Zuge einer Streitigkeit auch - wie häufig - die Rechtsgrundlage des Vertrages in Zweifel gezogen wird.

4. Ein Leistungsausschluss ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Bestimmung des § 4 Abs. 3 a) ARB. Demnach besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 c ausgelöst hat. Die Regelung des § 4 Abs. 3 a) ARB, auf die sich die Beklagte beruft und die verschiedentlich in vergleichbaren Fällen herangezogen wird (OLG Celle NJW-RR 2009, 38 [OLG Celle 10.07.2008 - 8 U 30/08] Tz 7 ff), findet keine Anwendung, wenn in der Willenserklärung selbst bereits der den Rechtsschutzfall auslösende Verstoß liegt (Prölss/Martin Armbrüster 28. Aufl. Rz 129 zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 4 ARB 2008; Maier aaO. § 4 ARB Rz 136; OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536, Tz 31, juris zum im wesentlichen gleichlautenden § 14 Abs. 3 S. 2 ARB 1975). So liegt es hier. Die der Klägerin im Rechtsstreit vorgehaltene Anzeigepflichtverletzung stellt bereits selbst einen Verstoß i. S. d. § 4 Abs. 1 c ARB dar, für eine Einordnung als streitauslösende Willenserklärung i. S. d. § 4 Abs. a ARB, bleibt demnach kein Raum.

5. Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei bis zum Versicherungsbeginn der bei ihr abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung bei einem anderen Rechtsschutzversicherer versichert gewesen und könne diesen Versicherer in Anspruch nehmen, so kann dahinstehen, ob die Klägerin (auch) Ansprüche gegen ihren früheren Versicherer geltend machen könnte, da die Beklagte in diesem Falle gesamtschuldnerisch mit der Vorversicherung haften würde (§ 59 Abs. 1 VVG a. F.)

6. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die von der Beklagten vorgelegten, an sie gerichteten Kostennoten vom 26.03.2004, 04.06.2004 und 27.10.2006 des früheren Vertreters der Klägerin vermochten eine Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte aus § 5 ARB nicht herbeizuführen. Der Kostenfreistellungsanspruch der Klägerin wird vielmehr gemäß § 5 a Abs. 2 a ARB erst dann fällig, sobald der Versicherungsnehmer, hier also die Klägerin, nachweist, dass er zur Zahlung von bestimmten Kosten verpflichtet ist oder diesen Anspruch bereits erfüllt hat (BGH Urteil vom 25.01.2006, IV ZR 207/04, VersR 2006, 404, Tz 13, 14 juris; Harbauer- Bauer 8. Aufl. § 14 ARB Rz 12). Dahin stehen kann, ob die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung dann, wenn ein Mandant fordert, dass nicht ihm sondern der Rechtsschutzversicherung die Berechnung übermittelt wird, der Anspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 5 a Abs. 2 a ARB fällig wird. Ein entsprechender Sachverhalt wurde für den vorliegenden Fall nicht konkret vorgetragen.

C. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf anteilige Versicherungsdeckung. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf anteilige Deckung, wenn die durch die (versicherten und nicht versicherten)Verstöße ausgelösten Ansprüche im selben Verfahren geltend gemacht oder abgewehrt werden (OLG Hamm r+s 99,202; Harbauer- Maier 8. Aufl. § 4 Rz 129 a. E.).

a) Hat der Versicherungsnehmer auf Grund eines Versicherungsfalles nur teilweise Versicherungsschutz, dann hat der Rechtsschutzversicher den Versicherungsnehmer nur von einem entsprechenden Anteil der Kosten freizustellen (Bauer in Harbauer aaO. § 5 ARB Rz 77 ff). Wird - wie hier - ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozesskosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist (BGH NJW 2005, 2228 [BGH 04.05.2005 - IV ZR 135/04] Tz 13). Soweit die Klägerin meint, sie habe Anspruch auf Erstattung der (höheren) Kosten eines fiktiven, allein über den versicherten Teil der Ansprüche geführten Rechtsstreits unter Ausblendung des tatsächlichen Prozessverlaufes, so trifft dies nicht zu. Diese fiktiven Kosten können für den Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht maßgebend sein, weil sie das überschreiten, was vom Leistungsversprechen des Versicherers gemäß § 1 ARB 2000 umfasst ist. Ein ungerechtfertigter Vorteil ist für diesen damit nicht verbunden. Denn er hat sich nur zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die für die Interessenwahrnehmung (objektiv) erforderlich werden (BGH aaO. Tz 12).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 29.11.2011 erweiterten Antrags Ziff. 1 (Gerichtskosten des Verfahrens und rückgeforderte Prozesskostenhilfe einschließlich der Wahlanwaltsgebühren nach Beschluss des Landgerichts Karlsruhe Az 7 O 7/06 vom 19.1.2011) Anspruch auf Zahlung von 1.323,58 EUR. Die Klageerweiterung ist sachdienlich (§ 533 Ziff. 1 ZPO). Der der Klageerweiterung zugrunde liegende Tatsachenvortrag ist zwar neu, aber unstreitig und damit der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2011 auf diesen Antrag eingelassen.

aa) Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von 37 Prozent der Kosten des Rechtsstreites Landgericht Karlsruhe 7 O 7/06 und auf Freistellung von noch nicht bezahlten Forderungen der Staatskasse in dieser Höhe. Dies entspricht - ausgehend von dem vom Landgericht in diesem Verfahren festgesetzten Streitwert - dem auf den versicherten Anspruch (Vertrag aufgrund des Antrags vom 14.10.1999) entfallenden Anteil des Gesamtstreitwertes. Im Einzelnen entfallen von dem Gesamtstreitwert in Höhe von 78.275,81 € 28.772,60 EUR auf den auf den Antrag vom 14.10.1999 geschlossenen Vertrag (12.884,62 EUR Antrag Ziff. 1, 9.203,22 EUR Antrag Ziff. 2, 2.034,16 EUR Antrag Ziff. 3 und 4.650,60 EUR Antrag Ziff. 2).

Die von der Landesoberkasse geltend gemachten Kosten und Rückforderungsansprüche aus Prozesskostenhilfe des landgerichtlichen Verfahrens 7 O 7/06 belaufen sich auf insgesamt 8.034,78 EUR. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von 37 Prozent und damit 2.972,87 EUR. Von diesem Anspruch zieht die Klägerin selbst mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 1 1.955,10 EUR ab, womit sich ein Anspruch in Höhe von 1.017,77 EUR erstinstanzliche Kosten ergibt.

Die Klägerin begründet den in der Berufungsinstanz berücksichtigten Abzug mit einer "Aufrechnung" in dieser Höhe. Nach den unstreitigen Vortrag der Klägerin hat der Parteivertreter der Kläger eine an sich an die Beklagte weiterzuleitende Kostenerstattung in einem anderen - ihren Ehemann betreffenden - Rechtsschutzfall auf Weisung des dortigen Mandanten, des Ehemanns der Klägerin, an die Klägerin ausbezahlt. Rechtlich handelt es sich hierbei - mangels Gegenseitigkeit der Ansprüche - nicht um eine Aufrechnung, sondern um eine Drittleistung i. S. d. § 267 Abs. 1 BGB, prozessual um eine teilweise Klagerücknahme.

Mit ihrem Klagantrag Ziff. 1 macht die Klägerin weiter 804,75 EUR Gerichtskosten des Berufungsrechtsstreits geltend.

Hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz des Ausgangsrechtsstreits Oberlandesgericht Karlsruhe 12 U 168/09 hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung von 38 Prozent der Kosten. Von dem in der Berufungsinstanz des Ausgangsrechtsstreits Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 168/09 - mit Beschluss vom 11.5.2010 auf 67.092,20 EUR festgesetzten Gesamtstreitwert entfallen 25.254,32 EUR und damit 38 Prozent auf den versicherten Rechtsschutzfall (12.884,62 EUR Antrag Ziff. 1, 9.203,22 EUR Antrag Ziff. 2, 2034,16 EUR Antrag Ziff. 3, 1.132,32 Antrag Ziff. 4). Nach den oben dargestellten Grundsätzen ergibt sich damit ein Anspruch in Höhe von 305,81 EUR.

bb) Die Klägerin hat hinsichtlich der mit Klagantrag Ziff. 2 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten des Berufungsverfahrens des Ausgangsrechtsstreits 12 U 168/09 Anspruch auf Zahlung von 38 Prozent der Kosten somit in Höhe von 2.233,87 EUR.

cc) Mit Klagantrag Ziff. 3 begehrt die Klägerin Freistellung von weiteren Ansprüchen ihres Prozessvertreters im Hinblick auf die im Verfahren 12 U 168/09 erzielte vergleichsweise Einigung. Von dem dort festgesetzten Streitwert in Höhe von insgesamt 83.681,20 (67.092,20 Streitwert zuzüglich eines Vergleichsmehrwertes von 16.689) entfallen 38 Prozent auf den versicherten Anspruch. Hiernach ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung in Höhe von 160,76 €.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass die von der Klägerin vorgetragene, als "Aufrechnung" bezeichnete Erfüllung eines Teilbetrages ihrer Forderung durch Auszahlung eines an sich der Beklagten zustehenden Erstattungsbetrages in einem Rechtsschutzfall ihres Ehemanns auf dessen Weisung an die Klägerin ausweislich des von der Beklagten hierzu vorgelegten Schriftsatzes vom 6.4.2011 (AH II, BE 1.) bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens stattgefunden hat. Die Klage war somit insoweit bereits zu diesem Zeitpunkt unbegründet.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Auslegung von § 4 Abs. 2 S. 2 ARB betrifft eine unbestimmte Vielzahl von Fällen. Zudem liegen mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Saarbrücken (VersR 2000, 1536) und Celle (NJW-RR 2009, 38, 40) divergierende Ansichten zur Frage vor, ob die § 4 Abs. 2 ARB dahin auszulegen sei, dass die Jahresregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB nur dann anzuwenden sei, wenn mehrere rechtlich selbständige Rechtsschutzfälle vorliegen. Die Revision war daher auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).

Zöller
Filthuth
Dr. Kürz

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