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25.08.2010 · IWW-Abrufnummer 102662

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 14.06.2010 – 2 U 831/09

1. Setzen sich im Rahmen eines Berliner Testaments die Ehegatten wechselseitig zu Erben ein, so ist nach dem Tod des Letztversterbenden im Rahmen der Berechnung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs in der Regel von zwei getrennten Erbfällen und nicht nur von einem Erbfall auszugehen, auch wenn die Erblasser bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments nur einen begünstigenden Erbfall bedacht haben (in Anknüpfung an BGHZ 88, 102 - Urteil vom 13.07.1983 – IV a ZR 15/82 = NJW 1983, 2875; Urteil vom 22. 9. 1982 – IV a ZR 26/81WM 1982, 1254 = NJW 1983, 277).



2. Für einen stillschweigenden Pflichtteilsverzicht bedarf es unter Berücksichtigung einer ergänzenden Testamentsauslegung bzw. der Andeutungstheorie gesicherter Anhaltspunkte (in Anknüpfung an BGHZ 22, 364 - Urteil vom 09.03.1977 – IV ZR 114/75 - NJW 1977, 390; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1999 – 7 U 236/98, OLGR Düsseldorf 2000, 330; OLG Hamm, Urteil vom 04.04.1995 – 10 U 90/04, NJW-RR 1996, 906; BayOblG, Beschluss vom 10.02.1981 – BReg 1 Z 125/80MDR 1981, 673).


In dem Rechtsstreit
XXX
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch XXX

am 14. Juni 2010 beschlossen:

Gründe:

Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten haben, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a ZPO). Im Einzelnen:

I.

Die Parteien sind leibliche Kinder der Eheleute Dr. H, und H. B. Aus dieser Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, neben den Parteien noch Dr. med. D. B.. Die Eltern der Parteien errichteten durch notarielle Urkunde vom 12.08.1996 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt und für den Fall des Todes des Letztversterbenden ihre vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben berufen haben. Zugleich hatten sie Vermächtnisse ausgesetzt und in Ziffer IV. der notariellen Urkunde angeordnet, dass zu Gunsten der Kläger erfolgte Vorausempfänge (90.000 DM für die Klägerin, 1/2-Anteile an 10 Eigentumswohnungen in Berlin für beide Kläger) auszugleichen sind. In Ziffer X. der Urkunde hatten die Eltern der Parteien ferner die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments dahingehend eingeschränkt, dass der Überlebende berechtigt sein sollte, sämtliche Verfügungen - mit Ausnahme der gegenseitigen Erbeinsetzung - zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben und erneut zu verfügen, dies alles jedoch nur zu Gunsten gemeinschaftlicher Abkömmlinge.

Zuvor hatten die Eltern der Klägerin mit Vertrag vom 14.6.1995 (GA 32) ein zinsloses Darlehen über 110.000 DM gewährt und einen weiteren Betrag von 90.000 DM "als vorgezogenes Erbe" zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus hatten die Eltern mit notariellem Übergabevertrag vom 28.12.1995 (GA 66) die von ihnen gehaltenen Miteigentumsanteile an insgesamt 10 Eigentumswohnungen des Anwesens C.straße 2-3 in Berlin - insgesamt jeweils 1/2-Miteigentumsanteil mit einem Gesamtwert von 662.000 € zum Stichtag 4.6.2005 - beiden Klägern geschenkt. In Ziffer II des notariellen Vertrags ist bestimmt:

"Die Erwerber haben sich die Übertragung mit ihrem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls auf ihren Erbteil bzw. Pflichtteil nach den Übergebern anrechnen zu lassen."

Der Vater der Parteien, Dr. med. H. B., verstarb am 3.2.1997 und wurde von seiner Ehefrau, H. B., allein beerbt.

Mit notariellem Testament vom 14.11.1997 (GA 24) hob die Mutter der Parteien sämtliche in den Ziffern II. - IX. des gemeinschaftlichen Testaments getroffenen Bestimmungen auf und setzte nunmehr den Beklagten zu ihrem Alleinerben ein. Bezüglich der Eigentumsetage M. in K., in der der Bruder Dr. med. D. B. seine orthopädische Praxis betreibt, setzte sie ein Vermächtnis zu Gunsten Dr. med. D. B. aus. Mit notariellem Testament vom 12.10.1999 (GA 30) regelte sie das ausgesetzte Vermächtnis neu. Am 7.12.1999 übertrug sie das Einfamilienhaus R. Str. 17 in K. dem Beklagten zu Eigentum (Wert: 390.899,84 €) und am 22.3.2005 errichtete sie ein weiteres Testament, in dem sie unter Widerruf der früheren Vermächtnisse den Beklagten zum Alleinerben einsetzte (GA 36).

Im Zusammenhang mit dem notariellen Übergabevertrag bezüglich der 10 Eigentumswohnungen in Berlin hatten die Kläger im Dezember 1995 (GA 66) bzw. in Januar 1996 ihre Eltern in notarieller Urkunde bevollmächtigt, sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Nach dem Tod des Vaters kam es im April oder Mai 1997 - anlässlich eines danach nicht mehr weiter verfolgten - Ansinnens der Klägerin, die der Mutter erteilte Vollmacht zu widerrufen, zwischen beiden zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis. Am 4.9.1997 ließ sich die Erblasserin aufgrund der für sie erteilten Generalvollmacht zwei Briefgrundschulden zu je 53.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen auf die Eigentumswohnungen zu ihren Gunsten bewilligen und am 13.2.1998 im Grundbuch von Sch. Blatt …67 und …82 eintragen (GA 51). Hiervon erfuhren die Kläger zunächst nichts. Zugleich mit der Bestellung hatte die Erblasserin bereits am 4.9.1997 beide Grundschulden an die Volksbank K. abgetreten (GA 93), ohne dass die Abtretung im Grundbuch eingetragen wurde. Inzwischen valutieren beide Grundschulden nicht mehr; jedoch hat die Volksbank K. (inzwischen Volksbank K. M. eG) eine Rückabtretung der Grundschuld an den Beklagten unter Hinweis auf bestehende Eigentümerrechte abgelehnt.

Die Mutter der Parteien verstarb am 4.6.2005 und wurde nach den getroffenen testamentarischen Verfügungen von dem Beklagten allein beerbt. Der Bruder Dr. med. D. B. machte seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in dem Rechtsstreit 5 0 455/07 LG Koblenz geltend, der durch Vergleich vom 18.2.2008 beendet wurde, nachdem der Beklagte Auskunft über den Nachlassbestand erteilt hatte.

Im Wesentlichen haben die Parteien über die Rechtsfrage gestritten, ob auf ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nur die lebzeitigen Zuwendungen der Mutter oder aber die beider Elternteile anzurechnen sind.

Das Landgericht ist der Auffassung des Beklagten gefolgt und hat auf die Pflichtteilsansprüche nach H. B. sowohl deren Zuwendungen wie auch die des vorverstorbenen Vaters angerechnet. Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern 1.741,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.9.2008 zu zahlen. Der Beklagte ist des Weiteren verurteilt worden, folgende Willenserklärungen abzugeben:

a. "Ich trete sämtliche Ansprüche gegen die Volksbank K. M. eG, die mir in Ansehung der in den Wohnungsgrundbüchern von Sch. Blätter …67 und …82 in Abteilung III für Frau H. B. geb. H., geb. am 14.8.1923 eingetragenen Briefgrundschulden zu je 50.000 DM nebst 15% Zinsen jährlich und 5% Nebenleistung einmalig entstanden sind, insbesondere solche auf Rückabtretung und Löschung sowie Herausgabe der Grundschuldbriefe Gruppe 02 Nr. …169 und …168, jeweils vom 13.2.1998 an die Kläger als Gesamtgläubiger ab."

b. "Ich bewillige die Löschung der in den Wohnungsgrundbüchern von Sch. Blätter …67 und …82 in Abteilung III für Frau H. B. geb. H., geb. am 14.8.1923 eingetragenen Briefgrundschulden zu je 50.000 DM nebst 15% Zinsen jährlich und 5 % Nebenleistung einmalig."

c. "Ich bewillige die Berichtigung der Wohnungsgrundbücher von Sch., Blätter …67, …69 bis …71 und ….77 bis …82 in Abteilung II dahin, dass die dort für Frau H. B., geb. H., geb. am 14.8.1923 eingetragene Rückauflassungsvormerkung erloschen ist."

Das Landgericht hat hinsichtlich der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgeführt, dass nach ihrem Wortlaut die getroffene Anrechnungsregelung so zu verstehen sei, dass sich die Kläger die ihnen zugewendeten Wohnungseigentumsanteile mit ihrem Gesamtwert (bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls) auf ihren Erbteil bzw. Pflichtteil anrechnen lassen müssten. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass die Klausel in Ziffer II. der notariellen Urkunde nicht zwischen einer Übertragung des Vaters einerseits und der Mutter andererseits unterscheide und in der Schlussklausel lediglich von einer Anrechnung "nach den Übergebern" (Pluralform) die Rede sei. Dass die Anrechnung in dieser Form vollzogen werden sollte, habe ersichtlich auch dem Willen und der Interessenlage der Eltern entsprochen. Mit der Errichtung ihres gemeinschaftlichen Testaments vom 12.8.1996 (Berliner Testament gemäß § 2269 Abs. 1 BGB) hätten die Eltern eindeutig dokumentiert, dass es nach ihren Vorstellungen nur einen die Kinder begünstigenden Erbfall geben sollte. Dann aber müsse es aus ihrer Sicht auch folgerichtig sein, dass bei diesem Erbfall der gesamte Vorausempfang auf den Erbteil der Kinder angerechnet werde. Es könne als sicher gelten, dass die Eltern den Übergabevertrag mit den Klägern im Vorgriff auf die zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigte umfassende Regelung im gemeinschaftlichen Testament getroffen hätten. Offensichtlich sollte die Übertragung der Eigentumswohnungen, sei es aus erbschaftsteuerrechtlichen oder anderen steuerlichen Gründen, noch im Jahre 1995 erfolgen, worauf der gewählte Zeitpunkt kurz vor dem Jahresende hindeute, und sei deshalb vorgezogen worden. Damit sei die Anrechnungsbestimmung, soweit sie sich auf den Erbteil der Kinder beziehe, eindeutig definiert.

Hiergegen hat sich der Kläger zu 2) mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung gewandt. Er hat unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Zahlung von weiteren 17.745,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.08.2008 beantragt.

Der Beklagte hat im Verlaufe des Berufungsverfahrens am 17.02.2010 einen Betrag von 19.324,59 € an den Kläger zu 2) geleistet. Es handelte sich dabei um die Hauptforderung von 17.745,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 17.09.2008. Die Parteien haben darauf hin übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

II.

Die Berufung hätte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses Erfolg gehabt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und die erstinstanzlichen Kosten, wie tenoriert, zu verteilen.

Die Berufung hat zu Recht gerügt, dass die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments gegen zwingendes Recht verstößt. § 2317 BGB bestimmt, dass der Anspruch auf den Pflichtteil mit dem Erbfall entsteht. Der Pflichtteilsberechtigte hat sich nach § 2315 Abs. 1 BGB auf den Pflichtteil das anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers zur Ausgleichung zu bringen sein würde, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichspflichten bei der Teilung entfallen würde (§ 2316 Abs. 1 BGB). Eine Zuwendung der in § 2315 Abs. 1 BGB bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten ausschließen.

Das Landgericht (LU 9/10) ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Kläger den vollen Wert der von beiden Elternteilen übertragenen Anteile an den Eigentumswohnungen auf den Pflichtteil anrechnen lassen müssen. Vielmehr ist nur das in Anrechnung zu bringen, was den Klägern allein von der Erblasserin zugewendet worden ist. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments, wonach die Eltern die Vorstellung hatten, dass es nur einen die Kinder begünstigenden Erbfall gebe, entspricht nicht der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BGH.

Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 13.07.1983 - IV a ZR 15/82 - (BGHZ 88, 102 = NJW 1983, 2875, Juris Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. 9. 1982 - IV a ZR 26/81 - WM 1982, 1254 = NJW 1983, 277; vgl. ferner Palandt-Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2303 Rn. 1; Bamberger/Roth-Mayer, BGB, 2. Aufl., § 2315 Rn. 3) hierzu ausgeführt, dass nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem - also mit jedem - Erbfall der Anspruch des durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlings gegen den Erben auf Auszahlung des Pflichtteils entsteht. Jedes von seinen Eltern enterbte Kind hat danach zwei Pflichtteilsansprüche, je einen beim Tode jedes Elternteils. Daran ändert sich nichts durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes. Auch dann sind die Erbfolge nach der Mutter und diejenige nach dem Vater deutlich auseinanderzuhalten. Auch das Berliner Testament regelt nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 2269, 2273 BGB nicht einen, sondern zwei Erbfälle. Der Tod des erstversterbenden Ehegatten hat zur Folge, dass sein Vermögen als Ganzes auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Stirbt später dann der überlebende Ehegatte, so wird bei diesem zweiten Erbfall der im Berliner Testament als Schlusserbe eingesetzte Dritte in der Regel dessen Erbe. Jeder dieser beiden Erbfälle löst für den Enterbten, wie ausgeführt, einen Pflichtteilsanspruch aus.

In dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute B. vom 12.08.1996 (K 1 GA 32 der Beiakte 5 O 455/07) oder im Übergabevertrag vom 28.12.1995 (GA 66 Beiakte 5 .O. 455/07) kann auch kein stillschweigender Verzicht auf den Pflichtteil bzw. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gesehen werden. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob im Hinblick auf die Formvorschriften in §§ 2346, 2348 BGB ein stillschweigender Erbverzicht oder ein Pflichtteilsverzicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.03.1977 - IV ZR 114/75 - NJW 1977, 390 = BGHZ 22, 364) und OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.07.1999 - 7 U 236/98, OLGR Düsseldorf 2000, 330) soll ein stillschweigender Verzicht auf das Erbteil oder den Pflichtteil auch im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments grundsätzlich möglich sein. Die Kommentarliteratur hält dies wohl überwiegend im Hinblick auf die Formvorschriften der §§ 2346, 2348 BGB nicht für möglich (Staudinger/Schotten, BGB, 2004, § 2346 Rn. 13-15; Münchener Kommentar/Strobel, BGB, 2004, § 2348 Rn. 2 a). Eine vermittelnde Ansicht vertritt Bamberger/Roth-Mayer, Beck OK, Stand 01.09.2009, § 2346 Rn. 8, wonach unter Berücksichtigung der Andeutungstheorie und der ergänzenden Auslegung zu prüfen sei, ob von einem stillschweigenden Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht auszugehen sei. Das OLG Hamm (Urteil vom 04.04.1995 - 10 U 90/04, NJW-RR 1996, 906) und das BayOblG (Beschluss vom 10.02.1981 - BReg 1 Z 125/80 - MDR 1981, 673) verlangen hierfür deutliche Anhaltspunkte.

Die vom Landgericht vorgenommenen Ausführungen bieten auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung und Teilen des Schrifttums genannten Kriterien keine Anhaltspunkte für einen Verzicht der Kläger auf die Geltendmachung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Die Abkömmlinge der Erblasser waren an der Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern nicht beteiligt und haben diesbezüglich keine Erklärungen abgegeben. Die Formulierung unter Ziffer II des gemeinschaftlichen Testaments (Seite 2, GA 33 Beiakte) wonach die Erbeinsetzung, unabhängig davon erfolge, welche Pflichtteilsberechtigten zum Zeitpunkt des Ablebens des zuerst versterbenden Ehegatten noch vorhanden sein sollten, spricht mehr dafür, dass die Eheleute B. nicht von einem Pflichtteilsverzicht eines ihrer Abkömmlinge ausgegangen sind. Auch unterscheidet sich vorliegende Fallgestaltung deutlich von dem Sachverhalt, den der BGH in seiner Entscheidung BGHZ 22, 364 zu beurteilen hatte. Dort war in einem Erbvertrag eines der Kinder als Schlusserbe eingesetzt worden, während den anderen Kindern Vermächtnisse zugewandt wurden, für den Fall, dass sie keine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Im vorliegenden Fall sind jedoch sämtliche Kinder als Schlusserben eingesetzt worden, ohne dass irgendwelche Erklärungen abgeben wurden, die im Rahmen der Andeutungstheorie oder der ergänzenden Testamentsauslegung als Pflichtteilsverzicht ausgelegt werden könnten.

Auch der Übergabevertrag zwischen dem Vater, Dr. med. H. H. B., und den Klägern vom 28.12.1995 (GA 66 Beiakte 5 O 455/07) bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verzicht der Kläger auf die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der zu Lasten der Kläger in Ansatz zu bringende Wert für die 10 Eigentumswohnungen nur zur Hälfte, d.h. im Konkreten mit 165.500,00 € und nicht mit 331.000,00 € zu berücksichtigen ist. Dies führt unstreitig rechnerisch dazu, dass dem Kläger zu 2) im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruch weitere 17.745,11 € nebst Zinsen gegenüber dem Beklagten zugestanden haben, Hinsichtlich der Berechnung wird auf Seite 8 der Berufungsschrift (GA 151) Bezug genommen.

Der Anspruch war auch nicht verjährt. Die Erblasserin ist am 04.06.2005 verstorben. Die frühestens mit dem Tod der Erblasserin am 04.05.2005 in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB wurde rechtzeitig durch die am 03.06.2008 bei Gericht eingegangene und am 18.06.2008 zugestellte Stufenklage gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf den Zeitpunkt der Ausfertigung des Erbscheins kommt es nicht an.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.745,00 € festgesetzt.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 2269 Abs. 1, §§ 2273, 2315 Abs. 1, § 2316 Abs. 1, §§ 2317, 2346, 2348

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