Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

12.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100142

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.12.2009 – XII ZB 225/09

Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.


XII ZB 225/09

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 28. Dezember 2009

durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,

die Richterin Weber-Monecke,

den Richter Prof. Dr. Wagenitz,

die Richterin Dr. Vézina und

den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Betreuten werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. Dezember 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 25. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Antrag der Betreuerin auf Genehmigung der Unterbringung der Betreuten an das Amtsgericht Potsdam - Betreuungsgericht - zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Betreute wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung.

Die u.a. für den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge bestellte Betreuerin der Betroffenen beantragte am 28. Oktober 2009 die Genehmigung, die Betreute unterzubringen.

Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat auf der Grundlage eines Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. vom 12. November 2009 - zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung und wegen Gefahr im Verzug ohne vorherige Anhörung der Betreuten - deren Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 4. Januar 2010 genehmigt. Die Betreute ist seit dem 24. November 2009 im A.-Klinikum in B. mit freiheitsentziehender Wirkung untergebracht.

Nach einer Anhörung der Betreuten am 25. November 2009 hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - mit Beschluss vom selben Tag in Abänderung der vorläufigen Entscheidung vom 23. November 2009 die Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 23. Januar 2010 genehmigt. Es hat - unter Berufung auf das vorgenannte ärztliche Gutachten - ausgeführt, die Betreute leide an einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege eine paranoide Schizophrenie vor. Differentialdiagnostisch müsse auch die Möglichkeit einer wahnhaften Störung in die Überlegungen einbezogen werden. Daraus resultiere nach gutachterlicher Einschätzung, die sich das Amtsgericht - Betreuungsgericht - zueigen mache, eine dringende Heilbehandlungsbedürftigkeit. Die Betreute müsse dringend Neuroleptika sowie weiterführende therapeutische Angebote erhalten. Dies könne aufgrund der ablehnenden Haltung der Betreuten nur im stationären Rahmen geschehen und rechtfertige die Unterbringung der Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Zwecke der Heilbehandlung.

Die dagegen eingelegte Beschwerde der Betreuten hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betreute mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie zugleich die Aussetzung der Vollziehung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft; einer Zulassung durch das Beschwerdegericht bedarf es gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG nicht. Das auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1.

Das Landgericht ist der Auffassung, aufgrund der überzeugenden Ausführungen im ärztlichen Gutachten stehe fest, dass die Betreute an einer psychischen Krankheit leide und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine paranoide Schizophrenie, differentialdiagnostisch auch eine wahnhafte Störung vorlägen. Die schriftlichen Mitteilungen der Angehörigen bestätigten eindeutig das Bild der vom Gutachter festgestellten psychischen Krankheit. Im Anhörungstermin vor der Kammer sei die Betreute zwar nicht gereizt oder dysphorisch gewesen; die übrigen vom Gutachter geschilderten Befunde hätten sich aber noch deutlich gezeigt. Die Feststellungen des Gutachters würden auch nicht durch die Erklärungen der Oberärztin, die die Betreute im A.-Klinikum behandele, widerlegt. Zwar habe die Oberärztin in ihrer Anhörung vor der Kammer des Landgerichts bekundet, nach ihren Beobachtungen auf der Station könne sie allenfalls die Diagnose einer wahnhaften Störung stellen; sie sei jedoch auch insoweit nicht ganz sicher. Diese Erklärungen der Oberärztin seien indes nicht geeignet, die detaillierten und nachvollziehbaren Feststellungen im Gutachten des Dr. med. D. in Zweifel zu ziehen. So habe es die Oberärztin unterlassen, die von ihr für notwendig gehaltene Fremdanamnese durch Befragen der Familienmitglieder zu erheben. Vor dem Hintergrund der aus den Akten ersichtlichen Familiensituation sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Oberärztin trotz der von ihr gestellten Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung keine Veranlassung sehe, etwas zu tun. Die Beschwerde der Betreuten sei deshalb in deren Eigeninteresse zurückzuweisen, um dieser "die Chance zu geben, die mit hohem Leidensdruck verbundene und möglicherweise seit vielen Jahren bestehende Erkrankung behandeln zu lassen".

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grundsätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Diese Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbringung zulässig ist. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ist die Unterbringung nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, "weil eine ... Heilbehandlung ... notwendig ist, ohne die die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit ... die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann".

Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Betreute - wie im ärztlichen Gutachten festgestellt - an einer psychischen Krankheit leidet, ob diese Krankheit - wie der Gutachter meint - eine Heilbehandlung erfordert und ob diese Heilbehandlung ohne eine Unterbringung nicht durchgeführt werden kann. Wie die dargestellten Regelungen zeigen, kommt die Genehmigung einer Unterbringung nicht in Betracht, wenn eine angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen. In einem solchen Fall "läuft" die Unterbringung, die allein der Durchführung der Heilbehandlung dienen soll, offenkundig "leer" mit der Folge, dass die Genehmigung der Unterbringung jedenfalls in der konkreten Unterbringungseinrichtung nicht länger aufrecht erhalten werden darf.

So liegen die Dinge hier. Die Oberärztin, die für die Behandlung der Betreuten im A.-Klinikum zuständig ist, trägt - wie sich aus dem Protokoll ihrer Anhörung vor der Kammer des Landgerichts ergibt - die vom Gutachter Dr. med. D. gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht mit. Ob eine Wahnsymptomatik, die sich insbesondere um das häusliche Umfeld der Betreuten bewege, "möglich oder vielleicht sogar wahrscheinlich" sei, lasse sich jedenfalls anhand der Beobachtungen auf der Station, auf der die Betreute untergebracht sei, nicht feststellen. Im Übrigen könne man unter stationären Bedingungen allenfalls versuchen, eine solche Wahnsymptomatik einzudämmen bzw. anzubehandeln. Solche Versuche seien nach ärztlicher Erfahrung aber in aller Regel von wenig Erfolg gekrönt und jedenfalls als Zwangsbehandlung unverhältnismäßig. Allgemein habe man im A.-Klinikum die Situation der Betreuten beobachtet, diese aber nicht als so auffällig empfunden, dass man weitere Schritte eingeleitet habe.

Das Landgericht hat hieraus zwar im Ansatz zutreffend gefolgert, dass die im A.-Klinikum zuständigen Ärzte "keine Veranlassung" sähen, "etwas zu tun". Damit sind jedoch, was das Landgericht verkennt, die Voraussetzungen für ein Genehmigung der Unterbringung der Betreuten jedenfalls im A.-Klinikum entfallen. Auf die Frage, ob die medizinische Beurteilung der dort zuständigen Oberärztin zutrifft, ob diese eine Fremdanamnese hätte erheben oder ob sie, wie das Landgericht meint, im Hinblick auf die von ihr immerhin für möglich gehaltene Wahnsymptomatik medizinische Maßnahmen hätte ergreifen müssen, kommt es nicht an. Die bloße "Chance" der Betreuten, eine "bestehende Erkrankung behandeln zu lassen", vermag die Unterbringung der Betreuten allein nicht zu rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2006 - XII ZB 236/05 - NJW 2006, 1277, 1280). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts ist mit § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB nicht zu vereinbaren. Im übrigen ist diese Ansicht im vorliegenden Fall auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die im A.-Klinikum zuständigen Ärzte - aufgrund ihrer vom Gutachter Dr. med. D. abweichenden medizinischen Einschätzung - der Betreuten eine solche "Chance" gerade nicht eröffnen.

3.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. November 2009 die Genehmigung der Unterbringung ausschließlich auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB gestützt und mit der Notwendigkeit einer Heilbehandlung der Betreuten begründet; das Landgericht hat keine darüber hinausgehenden rechtlichen Aspekte in den Blick genommen. Die Möglichkeit, die Betreute zur weiteren Beobachtung ihres psychischen Zustandes unterzubringen (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BGB "Untersuchung des Gesundheitszustandes") wird nicht angesprochen; Feststellungen zur Erforderlichkeit einer solchen weiteren Beobachtung und einer damit etwa einhergehenden Notwendigkeit, die Betreute freiheitsentziehend unterzubringen, fehlen. Auch für eine etwaige Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Gefahr der Selbsttötung oder Selbstschädigung) oder nach dem einschlägigen Landesrecht (vgl. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke oder seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg vom 5. Mai 2009 - BbgPsychKG, GVBl. I S. 134.: ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des kranken oder seelisch behinderten Menschen oder unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit) fehlt es an den nötigen Erkenntnissen. In dem von beiden Entscheidungen angezogenen ärztlichen Gutachten des Dr. med. D. wird zwar eine mögliche Selbst- oder Fremdgefährdung durch die Betreute angesprochen. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um die Wiedergabe von Mitteilungen der Angehörigen über in der Vergangenheit liegende Ereignisse. Eigene Feststellungen dazu haben weder das Amtsgericht noch das Landgericht getroffen.

4.

Die Entscheidung des Landgerichts kann nach allem keinen Bestand haben. Auch die Genehmigung der Unterbringung der Betreuten durch das Amtsgericht kann nicht bestehen bleiben, mag diese Entscheidung auch nach dem Erkenntnisstand im Entscheidungszeitpunkt richtig gewesen sein. Denn die konkrete Unterbringung der Betreuten im A.-Klinikum dient, wie nunmehr festgestellt, ersichtlich nicht der Durchführung einer Heilbehandlung.

Der Senat vermag allerdings nicht in der Sache abschließend zu entscheiden und den Antrag der Betreuerin, die Unterbringung der Betreuten zu genehmigen, zurückzuweisen. Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen war die Sache vielmehr - wegen Eilbedürftigkeit an das Amtsgericht (§ 74 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. FamFG) - zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob die vom Gutachter bejahte Notwendigkeit einer Heilbehandlung unter Berücksichtigung der unter stationären Bedingungen gewonnenen Erfahrungen fortbesteht und eine Unterbringung der Betreuten erfordert. Bejahendenfalls wird das Amtsgericht die Genehmigung erneut mit der Maßgabe auszusprechen haben, dass die Betreute in einer anderen Einrichtung untergebracht und in kurzer Frist überprüft wird, ob in dieser Einrichtung die vom Amtsgericht für notwendig erachtete Heilbehandlung auch tatsächlich durchgeführt wird. Gegebenenfalls wird das Amtsgericht auch zu prüfen haben, ob eine etwaige Notwendigkeit weiterer stationärer Beobachtung des psychischen Zustandes der Betreuten oder eine Eigengefährdung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 8 Abs. 2 BbgPsychKG) eine erneute Unterbringung der Betreuten erfordert.

5.

Mit der Aufhebung des die Unterbringung der Betreuten genehmigenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 25. November 2009 ist die Grundlage für eine weitere Unterbringung der Betreuten bis auf weiteres entfallen. Der Antrag, die Vollziehung dieses Beschlusses auszusetzen, ist damit gegenstandslos.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr