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13.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100084

Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Beschluss vom 04.12.2009 – 8 LA 167/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


8 LA 197/09
OVG Lüneburg
Beschluss vom 04.12.2009

Aus dem Entscheidungstext

Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Zulassungsgründe schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind, aber auch in der Sache nicht vorliegen.

Der 1950 geborene Kläger ist seit 1986 als niedergelassener Augenarzt tätig. Für die Jahre 1994 bis 2004 hat er in seinen Einkommensteuererklärungen in erheblichem Umfang Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht angegeben. Einschließlich Zinsen ergab sich im Februar 2008 ein Steuerrückstand von 877.000 EUR. Im November 2007 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen mit einem Steuerschaden von knapp 300.000 € bezogen auf die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2004 zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Kläger befindet sich gegenwärtig im Insolvenzverfahren.

Der Beklagte meint, der Kläger sei wegen der von ihm begangenen Straftaten zur Ausübung des ärztlichen Berufes "unwürdig" und "unzuverlässig" i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung (BÄO), und widerrief deshalb gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO die Approbation. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger sei "unwürdig" zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Die "Unwürdigkeit" könne sich auch aus einem nicht berufsbezogenen schweren Fehlverhalten des Arztes ergeben, wenn dieses Fehlverhalten bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse. Ein solches Fehlverhalten liege bei erheblichen Verletzungen der Steuergesetze vor. Der Arzt bringe dadurch seine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck, sich bei der Ausübung des Berufes ausschließlich am Wohl des Patienten und nicht an eigenen finanziellen Interessen zu orientieren. Auf diese Weise werde das erforderliche Vertrauen in das eigene berufsbezogene Ansehen und tendenziell auch in das Ansehen der Ärzteschaft insgesamt verspielt. Ob der Betroffene bei seinen Patienten auf Verständnis stoße, sei unerheblich. Vor Ablauf der auf drei Jahre festgesetzten Bewährungsfrist könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die "Würdigkeit" wiedererlangt habe.

Zur Darlegung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils muss jedenfalls ein tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Der Kläger setzt sich nicht mit der das Urteil tragenden Rechtsansicht auseinander, dass jedenfalls eine Steuerhinterziehung in dem hier gegebenen Umfang wegen des dadurch bedingten Vertrauensverlustes in die Integrität der Ärzteschaft zur Unwürdigkeit und damit zwingend zum Widerruf der Approbation führe, ohne dass es darauf ankomme, ob der Arzt im Einzelfall noch das Vertrauen seiner Patienten genieße (vgl. ergänzend VGH Mannheim, Beschl. v. 29.9.2009 - 9 S 1783/09 - juris). Stattdessen wiederholt der Kläger im Zulassungsverfahren insoweit sein erstinstanzliches Vorbringen, dass jedenfalls das ihm von seinen Patienten und Kollegen entgegenbrachte Vertrauen in die berufsbezogene Tätigkeit fortbestehe.

Im Übrigen sind insoweit auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der genannten tragenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Da Steuervergehen unmittelbar weder einen Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit eines Arztes zulassen noch - anders als etwa Übergriffe auf die körperliche Integrität von Patienten oder anderen Personen (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschl. v. 26.11.2009 - 8 LA 201/09 -) - das Wohlergehen der dem Arzt in besonderer Weise anvertrauten Gesundheit von Menschen betreffen und es für die Annahme der Unwürdigkeit nicht auf eine Wiederholungsgefahr ankommt (vgl. Senatsbeschl. v. 2.9.2009 - 8 LA 99/09 - DVBl. 2009, 1399), führt allerdings nicht jedes Steuervergehen zur Annahme der Unwürdigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO. Wie sinngemäß bereits der Beklagte unter Bezugnahme auf ein älteres Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (v. 25.5.1983 - 5 A 2679/91 -, MedR 1994, 72 f.) und wohl auch das Verwaltungsgericht angenommen haben, rechtfertigt nur ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme, der Approbierte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchem Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er schon deshalb als Arzt untragbar ist. Wo im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.8.2006 - 13 A 1190/05 - ZGMR 2007, 51 ff. zur einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren wegen Steuerhinterziehung), kann offen bleiben. Jedenfalls hier liegt ein zur "Unwürdigkeit" führendes Fehlverhalten vor. Denn der Kläger hat über ein Jahrzehnt hinweg von 1994 bis zum Jahr 2004 erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine jährlichen Einkommensteuererklärungen einbezogen. Für die Steuerjahre 2000 bis 2004 ist der Kläger deshalb zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Einleitung einer Außenprüfung für die genannten Jahre erstattete der Kläger für die Vorjahre 1994 bis 1999 eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung nach § 371 AO. Da § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nur ein allgemeines Fehlverhalten, nicht aber die Begehung einer Straftat voraussetzt, ist im Approbationsentziehungsverfahren auch das Verhalten des Klägers für die Steuerjahre 1994 bis 1999 zu würdigen (vgl. Senatsbeschl. v. 2.9.2009, a. a. O.). Einschließlich der Zinsen ist nach den Angaben des Klägers bis zum Februar 2008 ein Einkommensteuerrückstand in Höhe von 877.000 EUR aufgelaufen. Zur Begründung für die falschen Angaben hat sich der Kläger auf "persönliche, familiäre und gesundheitliche Gründe zusammen mit einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation" berufen. Das Finanzamt hat den letztgenannten Einwand angesichts der außerordentlich hohen Einkünfte von durchschnittlich mehr als 200.000 € jährlich in den Jahren 2000 bis 2004 als "aberwitzig" bezeichnet, jedenfalls ist der Einwand aber so nicht nachvollziehbar. Nennenswerte Beträge hat der Kläger auf die Steuerschulden bislang auch nicht gezahlt. Der von ihm mit Nachdruck verfolgte Insolvenzplan sieht trotz beabsichtigter Fortführung seiner Praxis Zahlungen an alle Gläubiger in einer Gesamthöhe von jährlich nur 35.000 € vor, aus denen mutmaßlich nicht einmal die üblichen Zinsen vollständig bedient werden können. Wer als Arzt dem Fiskus Steuern in dieser Weise und mit solcher Beharrlichkeit entzieht, verliert auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl seiner Patienten und nicht an seiner eigenen finanziellen Lage orientierte (§ 1 BÄO) ärztliche Berufsausübung und ist deshalb "unwürdig".

Der vom Kläger für erforderlich erachteten Abwägung mit den Interessen seiner Gläubiger bedarf es zur Feststellung der "Unwürdigkeit" nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der Bundesärzteordnung und auch in vergleichbaren Normen zur Ausübung anderer freier Berufe bewusst eine § 12 GewO entsprechende Vorschrift über die Fortführung der bisherigen beruflichen Tätigkeit im Insolvenzfall fehlt; der Arzt übt nach § 1 Abs. 2 BÄO eben kein Gewerbe, sondern einen freien Beruf aus. Bei Ausübung eines freien Berufes mit wirtschaftlichem Bezug stellt der Vermögensverfall regelmäßig gerade einen eigenständigen Grund zum Entzug der Berufserlaubnis dar (vgl. für einen Architekten den Senatsbeschl. v. 30.3.2007 - 8 ME 21/07 - sowie für einen Wirtschaftsprüfer: BVerwG, Urt. v. 17.8.2005 -- 6 C 15/04 -, BVerwGE 124, 110 ff, und für einen Steuerberater: BFH, Beschl. v. 4.3.2004 - VII R 21/02 - BFHE 204, 563 ff). Zudem wäre es mit dem gesetzlichen Heilauftrag eines Arztes nach § 1 BÄO unvereinbar, Zweifel an seiner Integrität im wirtschaftlichen Interesse seiner Gläubiger zurückzustellen. Schließlich ist jedenfalls auf der Grundlage der eigenen Prognose des Klägers auch nicht zu erkennen, dass die von ihm beabsichtigte Fortführung seiner Praxis überhaupt zu einer auch nur anteiligen Tilgung der Schulden führt und deshalb im Interesse seiner Gläubiger liegt.

Da der Kläger über mehr als zehn Jahre fehlerhafte Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, die Bewährungsfrist für die deshalb ausgesprochene Strafe noch läuft und bislang auch kein ernsthaftes und erfolgversprechendes Bemühen zur Wiedergutmachung des Schadens, d.h. zur Zahlung der rückständigen Einkommensteuer, zu erkennen ist, hat der Kläger bis heute das notwendige Vertrauen in die untadelige Berufsausübung nicht wiedererlangt. Selbst wenn man also entgegen der vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten ständigen Rechtsprechung auf die aktuellen Verhältnisse abstellen würde, änderte sich an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation nichts.

Die vom Kläger auch im Zulassungsverfahren noch einmal hervorgehobenen individuellen Verhältnisse, insbesondere die altersbedingten Schwierigkeiten, bei späterer Wiedererteilung einer Approbation eine (augen-)ärztliche Tätigkeit kaum noch wiederaufnehmen zu können, sind bereits im Bescheid des Beklagten gewürdigt, aber zutreffend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998 - 3 B 95/97 -, NJW 1999, 3425 ff.) als unerheblich angesehen worden. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zur ergänzenden Begründung nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Der Kläger setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, welche mildere Möglichkeit dem Beklagten nach der Bundesärzteordnung zur Verfügung gestanden haben soll.

Welche entscheidungserhebliche und über den Einzelfall hinausreichende Frage dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vermitteln soll, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen und für den Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen.

RechtsgebieteBÄO, GewOVorschriftenAO 371 BÄO 1 BÄO 3 BÄO 5 GewO 12

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