Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

20.11.2008 · IWW-Abrufnummer 083553

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 15.07.2008 – 1 Ws 124/08

Als Verfahrensabschnitt im Sinne des 5 58 Abs. 3 RVG ist der Instanzenzug anzusehen, wobei das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges als Einheit gelten.



Bei dem strafrechtlichen Vorverfahren und dem Hauptverfahren handelt es sich nicht um verschiedene „Angelegenheiten" im Sinne der §§ 17, 18 RVG.


KAMMERGERICHT

Geschäftsnummer: 1 Ws 124/08
(525) 69 Js 13/06 KLs (22/05)

Beschluss

In der Strafsache gegen
pp.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 15. Juli 2008 beschlossen:

1. Die Beschwerde der Pflichtverteidigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2001 wird verworfen.

2. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird die der Pflichtverteidigerin aus der Landeskasse zustehende Vergütung auf 379,61 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird ihre Beschwerde verworfen.

3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die beigeordnete Rechtsanwältin hat nach der Verurteilung ihres Mandanten durch das Landgericht Berlin die Festsetzung von Gebühren in Höhe von insgesamt 3.347,70 EUR beantragt. Diesen Antrag hat die Urkundsbeamtin des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 27. September 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, die bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund zweier Honorarvereinbarungen erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.160,00 EUR würden die einem Pflichtverteidiger zustehenden Gebühren in Höhe von 1893,00 EUR um das Doppelte übersteigen. Die Rechtsanwältin hatte mit der Mutter des ehemaligen Angeklagten zunächst am 7. Februar 2006 eine Honorarvereinbarung für das Verfahren bis zur Hauptverhandlung in erster Instanz über 3.000,00 EUR zuzüglich aller Auslagen und am 17. Juli 2006 für das Hauptverfahren eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, nach der ein Honorar zu zahlen war, dessen Höhe sich nach den in Ansatz zu bringenden Pflichtverteidigergebühren entsprechend des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG zuzüglich der Mehrwertsteuer richten sollte. Das Landgericht Berlin (in der Besetzung mit drei Richtern) hat auf die Erinnerung der Rechtsanwältin gegen die Entscheidung vom 27. September 2007 mit Beschluss vom 18. Dezember 2007, abgeändert durch Beschluss vom 28. Februar 2008, eine Pflichtverteidigervergütung in Höhe von insgesamt 402,65 EUR festgesetzt. Nach Ansicht der Kammer war die Anrechnung der aufgrund der Honorarvereinbarung erfolgten Zahlungen auf die zu erstattenden Auslagen (Postpauschale und Dokumentenpauschale) unzulässig, weshalb insofern eine Erstattung angeordnet wurde.

Die zulässige Beschwerde der Rechtsanwältin, mit der sie sich gegen jedwede Anrechnung der Zahlungen aus den Honorarvereinbarungen wendet, hat keinen Erfolg. Die ebenfalls zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin, mit der sie eine Anrechnung des gesamten Honorars auf alle zu erstattenden Gebühren und Auslagen erreichen wollte, hat teilweise Erfolg.

1. Die Rechtsanwältin hat einen Anspruch in Höhe von 379,61 EUR für die angefertigten Kopien (Nr. 7002 VV RVG), weil sie für diese Tätigkeit bisher kein Geld erhalten hat. Sie hat aber weder einen Anspruch auf Gebühren nach dem Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, noch auf Erstattung der Postpauschale„. (Nr. 7002 VV RVG), da die erhaltenen Zahlungen aus beiden Honorarvereinbarungen die einem Pflichtverteidiger zustehenden Gebühren um mehr als den doppelten Betrag übersteigen und die Postpauschale in Höhe von insgesamt 23,20 EUR aufgrund der Rechnung vom 9. Februar 2006 schon durch die Auftraggeberin beglichen worden ist.

a) Nach § 58 Abs. 3 RVG sind in Strafsachen Vorschüsse und Zahlungen, die der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Bei dem Ermittlungsverfahren handelt es sich um keinen eigenen vom Hauptverfahren zu unterscheidenden Verfahrensabschnitt im Sinne des § 58 Abs. 3 RVG. Die Zahlungen, die die Rechtsanwältin aufgrund der Vereinbarungen vom 7. Februar 2006 (Honorarvereinbarung für das Verfahren bis zur Hauptverhandlung in erster Instanz) und 17. Juli 2006 (Vergütungsvereinbarung für das Hauptverfahren) erhalten hat, müssen daher entgegen dem Festsetzungsantrag, in dem die Rechtsanwältin nur Gebühren für die Hauptverhandlung geltend gemacht und vertreten hat, dass die auf die ersten Honorarvereinbarung für das Verfahren bis zur Haupthandlung geleisteten Zahlungen nicht berücksichtigt werden dürften, zusammengerechnet werden.

Als Verfahrensabschnitt im Sinne des 5 58 Abs. 3 RVG ist der Instanzenzug anzusehen, wobei das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges als Einheit gelten. Dies folgt in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. § 58 Abs. 3 RVG ist an die Stelle des § 101 Abs_ 1 und 2 BRAGO getreten, wonach die Anrechnung von Zahlungen für die „Tätigkeit in der Strafsache" erfolgte (OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2007 - 3 Ws 320/07 - bei www.burhoff.de). Diese im Wortlaut sehr weite Anrechnungsmöglichkeit wurde nach allgemeiner Auffassung dahingehend ausgelegt, dass Vorschüsse auf in der gleichen Instanz entstandenen Gebühren angerechnet wurden, wobei das Ermittlungsverfahren als Teil des erstinstanzlichen Rechtszuges angesehen wurde (Madert-Gerold/Schmidt, BRAGO 15. Auflage, § 101 Rdnr. 3 m.w.N.). Dies galt für Zahlungen für das Vorverfahren auch dann, wenn die Bestellung des Verteidigers erst später erfolgt war, weil sich die gesetzliche Anrechnungsregelung ausdrücklich auch auf Zahlungen vor der Bestellung bezog (vgl. OLG Oldenburg StraFo 2007, 347). Mit der Neuregelung des § 58 Abs. 3 RVG war durch den Gesetzgeber keine inhaltliche Änderung der Absätze 1 und 2 des § 101 BRAGO beabsichtigt. Die neue Vorschrift sollte lediglich die, Regelung des § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO in redaktionell angepasster Form übernehmen (BT-Drucksache 15/1971 S.203). Zudem entspricht die historische Auslegung auch der Systematik des RVG und dem Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung. Denn auch nach der Neuregelung erhält der erstinstanzlich bestellte Verteidiger weiter unabhängig vom Zeitpunkt seiner Bestellung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG Gebühren für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren bis zur Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. Oldenburg a.a.0.) . Diese Auslegung steht dem Wortlaut des § 58 Abs. 3 RVG nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 31).

Die Entscheidung des OLG Frankfurt (NStZ-RR 2007, 328), nach der sich die Verfahrensabschnitte im Sinne des § 58 Abs. 3 RVG aus dem Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, wo Ermittlungs- und Strafverfahren erster Instanz unterschiedliche Verfahrensabschnitte bilden, ergeben, überzeugt nicht, weil sie den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht berücksichtigt (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.). Mit der Unterteilung des Vergütungsverzeichnisses war keine systematische Abgrenzung von Verfahrensabschnitten beabsichtigt, sondern die Darlegung verschiedener, zum Teil auch übergreifender Gebührentatbestände. Dementsprechend lassen sich aus dieser Aufteilung keine Rückschlüsse auf den in § 58 Abs. 3 RVG verwendeten Begriff des „Verfahrensabschnittes" ziehen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).

aa) Die Rechtsanwältin hat aus den beiden Vereinbarungen insgesamt 4.760,00 EUR (Stand 14. Februar 2ü07) erhalten. Von dieser Summe sind zunächst die für die Postpauschale (Nr. 7002 VV RVG) gezahlten 23,20 EUR (20,00 EUR nebst 16 % USt) abzuziehen. Aus der verbleibenden Summe von 4.736,80 EUR ist vor der Prüfung der Anrechenbarkeit die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % (653,35 EUR) herauszurechnen, weil der Rechtsanwalt sich die erhaltenen Zahlungen nur in dem Umfang anrechnen lassen muss, in denen er sie nicht quasi als Durchlaufposten an den Fiskus als Umsatzsteuer weiterleiten muss (vgl. Burhoff, RVG 2. Aufl., § 58 Abs. 3 Rdnr. 20 m.w.N.). Dies ergibt einen Nettobetrag von 4.083,45 EUR.

Demgegenüber kann die Rechtsanwältin für die 1. Instanz insgesamt 1.893,00 EUR an Pflichtverteidigergebühren geltend machen, die sich wie folgt zusammensetzen:

VV 4101 Grundgebühr 162,00 EUR
VV 4105 Verfahrensgebühr 137,00 EUR
VV 4113 Verfahrensgebühr 151,00 EUR
VV 4142 Verfahrensgebühr 391,00 EUR
VV 4115 1. Termin 13.09. 263,40 EUR
VV 4115 2. Termin 26.09. 263,00 EUR
VV 4115 3. Termin 27.09. 263,00 EUR
VV 4115 9. Termin 4.10. 263,00 EUR
Summe: 1.893,00 EUR

bb) Gemäß Nr. 4142 VV RVG in Verbindung mit § 49 RVG steht der Rechtsanwältin unabhängig von der Frage, ob für die Gebühr der tatsächlich eingezogene Geldbetrag in Höhe von 31.096,00 EUR oder die in dem Ermittlungsverfahren gesicherten Vermögensgegenstände in einer Gesamthöhe von 44.176,41 EUR entscheidend sind, lediglich eine Gebühr in Höhe von 391,00 EUR zu. Die von der Rechtsanwältin nach Nr. 4142 VV RVG beantragte Verfahrensgebühr in Höhe von 974,00 EUR kann nur ein Wahlverteidiger ab einem Gegenstandswert von 40.000,00 EUR gemäß Nr. 4142 VV RVG in Verbindung mit § 13 RVG geltend machen, während die einem Pflichtverteidiger zustehenden Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG in Verbindung mit § 49 RVG ab einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR auf 391,00 EUR begrenzt ist.

cc) Die von der Mutter des ehemaligen Angeklagten geleisteten Zahlungen führen dazu, dass die Rechtsanwältin aufgrund der zu erfolgenden Anrechnung keinen Anspruch mehr auf Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren hat. Zieht man vom Nettobetrag (4.083,45 EUR) die doppelte der Rechtsanwältin zustehende Gebühr (3.786,00 EUR) ab, bleibt ein positiver Saldo übrig (297,45 EUR). Daher hat die Rechtsanwältin keinen Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung.

b) Eine Anrechnung von Zahlungen aus Honorarvereinbarungen auf aus der Staatskasse zu zahlende Auslagen ist grundsätzlich trotz des Wortlautes des § 58 Abs. 3 RVG, nach dem nur eine Anrechnung auf die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren zu... erfolgen hat, immer dann vorzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt einen entsprechenden Anspruch aus der abgeschlossen Vereinbarung hat (vgl. Burhoff a.a.0. Rdnr. 24 ff). Ansonsten könnte derjenige Rechtsanwalt, der das Geld von seinem Auftraggeber schon erhalten hat (vgl. OLG Oldenburg a.a.0.), die Auslagen bei der Landeskasse doppelt abrechnen.

Die Rechtsanwältin hat daher gemäß Nr. 7000 VV RVG für die gefertigten 2.581 Kopien einen Anspruch in Höhe von 379,61 EUR (327,25 EUR (2.581 Kopien abzgl. 20 % = 2065 Seiten) + 52,36 EUR (16 ä USt) = 379,61 EUR), weil sie hierfür noch kein Geld bekommen hat. Die Auslagen für die Postpauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von insgesamt 23,20 EUR einschließlich USt kann sie dagegen nicht geltend machen, weil sie das Geld schon aufgrund der ersten Honorarvereinbarung erhalten hat.

aa) Soweit die Rechtsanwältin in diesem Zusammenhang behauptet, dass die in der Honorarvereinbarung vom 7. Februar 2006 getroffene Regelung über die Zahlung der Auslagen durch die Vergütungsvereinbarung vom 17. Juli 2006 dahingehend abgeändert worden sei, dass Auslagen überhaupt nicht erfasst werden sollten, kann dem nicht gefolgt werden. Die Rechtsanwältin trägt nämlich selbst vor, dass sie die Postpauschale mit der Kostenrechnung vom 9. Februar 2006 in Rechnung gestellt habe. Wie nun durch die zweite Vereinbarung vorn 17. Juli 2006 bezüglich dieser ausdrücklichen Rechnungsstellung eine Veränderung eingetreten sein soll, erschließt sich nicht; zumal noch nicht einmal eine spätere irgendwie anders geartete Verrechnung aus den eingereichten Abrechnungen erkennbar ist. Darüber hinaus fehlt in der neuen Vereinbarung jeglicher Hinweis darauf, dass durch diese eine Abänderung der ersten Vereinbarung beabsichtigt sei. Vielmehr ist in ihr ausdrücklich geregelt, dass in dem selben Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten nunmehr für das Hauptverfahren ein weiteres Honorar zu zahlen sei. Mit ihrer Argumentation setzt sich die Rechtsanwältin in Widerspruch zu ihren Behauptungen in den Schreiben vom 23. April 2007, wonach in den Vereinbarungen jeweils eine eindeutige Leistungsbestimmung für das Vor- und Hauptverfahren erfolgt sei, und vom 5. Dezember 2007, in dem sie ausdrücklich von zwei unabhängigen Vergütungsvereinbarungen spricht.

bb) Die Auffassung der Bezirksrevisorin, die unabhängig davon, ob die bisher erfolgten Zahlungen auch auf die Auslagen erfolgten, eine Anrechnung hierauf vornehmen will, lässt sich aus den zitierten Entscheidungen des Kammergerichts (Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2007 - 1 Ws 151/07) und des Oberlandesgerichts Oldenburg (a.a.O.) nicht herleiten. Die Entscheidung des 1. Senats beschäftigt sich mit pauschalen Zahlungsvereinbarungen und in diesem Zusammenhang mit dem Wesen des Vorschusses. Eine Anrechnung von Zahlungen aus Honorarvereinbarungen auf aus der Staatskasse zu zahlende Auslagen kann aber wegen des Wortlautes des § 58 Abs. 3 RVG immer nur dann erfolgen, wenn der Rechtsanwalt aufgrund einer entsprechenden Regelung einen ausdrücklichen Anspruch aus der abgeschlossen Vereinbarung hat und eine Zahlung hierauf tatsächlich erfolgt ist. Hiermit übereinstimmend hat das Oberlandesgericht Oldenburg a.a.0. ausgeführt, eine Anrechnung der vom von einem Pflichtverteidiger erhaltenen Gelder nach § 58 Abs. 3 RVG scheide aber aus, wenn die Auslagen, auf die von dritter Seite Zahlungen geleistet wurden, nach Art und Höhe konkret bezeichnet worden sind, und nur solche konkreten Auslagen bei Gericht zur Festsetzung angemeldet werden, auf die bislang keine Zahlungen erfolgt sind.

cc) Die von der Rechtsanwältin doppelt geltend gemachte Postpauschale steht ihr ebenfalls nicht zu. Ihre Begründung, dass es sich bei dem strafrechtlichen Vorverfahren und dem Hauptverfahren um zwei verschiedene „Angelegenheiten" im Sinne der §§ 17, 18 RVG handele und eine Abrechnung der Auslagen bisher nur für das Vorverfahren erfolgt sei, geht fehl. Während der Gesetzgeber für andere Verfahren (Zivilsachen, FGG-Sachen, verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren) in § 17 RVG ausdrücklich eine Regelung dahingehend getroffen hat, dass das gerichtliche Verfahren und die ihm vorausgehenden, in der Vorschrift bezeichneten Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind, fehlt eine solche Regelung für die Straf- und Bußgeldsachen. Hieraus lässt sich aber nicht schließen, dass eine Regelungslücke vorliegt und § 17 RVG entsprechend für das Strafverfahren anzuwenden ist. Vielmehr folgt aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung, dass der Gesetzgeber im Verhältnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren weiterhin von einer Angelegenheit ausgegangen ist. Zudem fehlt es an der Vergleichbarkeit des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit den dem gerichtlichen Verfahren in den anderen genannten Rechtsgebieten vorausgehenden Verfahren. Während die sonstigen außergerichtlichen Verfahren darauf abzielen, die Sache abschließend und möglichst ohne gerichtliche Hilfe abzuschließen, soll das Ermittlungsverfahren, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt, in das gerichtliche Verfahren münden (vgl. OLG Saarbrücken RVGreport 2007, 181).

2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

RechtsgebietRVGVorschriften§§ 17, 18 RVG.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr