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18.06.2008 · IWW-Abrufnummer 081847

Amtsgericht Koblenz: Beschluss vom 13.03.2008 – 2080 Js 36714/07.34 OWi

Die erheblich unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (2 Minuten) rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr von 215,00 EUR regelmäßig nicht. Mit einer Gebühr von 90,00 EUR ist die Verteidigertätigkeit dann angemessen honoriert.


2080 Js 36714/07.34 OWi
13.03.2008
Amtsgericht Koblenz

Beschluss

In der Bußgeldsache

wegen Ordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht –Einzelrichter– Koblenz
durch Richterin … am 13.03.2008
beschlossen:

1. Die als befristete Erinnerung auszulegende sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 19.09.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz v. 11.09.2007 betreffend das Verfahren 2080 Js 36714/07 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die als befristete Erinnerung auszulegende sofortige Beschwerde vom 19.09.2007 ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß §§ 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Beschwerdewert mehr als 200,00 EUR beträgt. Der Beschwerdewert, der der Differenz zwischen dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten und dem mit dem Rechtsbehelfsantrag angestrebten Gesamtbetrag entspricht, beträgt vorliegend lediglich 148,75 EUR (125,00 EUR zzgl. 19 % Mwst.), so dass die Entscheidung mit der befristeten Erinnerung anfechtbar ist.

Die Gebühr VV RVG 5110, die einen Rahmen von 30,00 EUR bis 400,00 EUR setzt, ist aus den zutreffenden Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.09.2007 auf 90,00 EUR festgesetzt worden. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Nach diesen Grundsätzen ist der Ansatz der Mittelgebühr vorliegend nicht gerechtfertigt. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptverhandlungstermin vom 05.07.2007 sowie dessen Dauer von 2 Minuten lagen deutlich unter dem Durchschnitt. Der Durchführung der Hauptverhandlung ging keinerlei Wartezeit voraus. Nach Aufruf der Sache, der Anwesenheitsfeststellung und dem seitens des Verteidigers erklärten Verzicht auf die Verlesung des Bußgeldbescheids kündigte das Gericht unter knappem Hinweis auf die bestehende Ahndungslücke unmittelbar den beabsichtigten Freispruch an, woraus sich die deutlich unterdurchschnittliche Terminsdauer von 2 Minuten ergab. Soweit der Verteidiger zur Begründung des Ansatzes der Mittelgebühr ausführt, die zu vergütende Tätigkeit habe darin bestanden, „die Sanktionslosigkeit aufzuzeigen und die Gesetzeslücke anhand der Paragraphenkette herauszuarbeiten“ entspricht dies nicht dem tatsächlichen Ablauf des Hauptverhandlungstermins. Sofern diese Tätigkeit dagegen zur Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins erfolgte, wäre dies nicht von der Terminsgebühr, deren Höhe sie sich nur noch nach der Verteidigertätigkeit im Termin bestimmt, erfasst, sondern mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Nachdem die anwaltliche Tätigkeit im Hauptverhandlungstermin vom 05.07.2007 kürzer und einfacher kaum vorstellbar ist, stellt eine Gebühr von 90,00 EUR eine angemessene Honorierung dar.

Die Erinnerung ist daher unbegründet.

RechtsgebietRVGVorschriften§ 14 RVG

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