Eine GmbH vertreibt Ersatzteile über eigene und fremde Internet-Plattformen, die sich auf den Ersatzteilhandel spezialisiert haben. Die Teile sind nummeriert, jeweils mit einem Verkaufspreis versehen und sogar fotografiert. Dabei stellt sich heraus, dass gerade die ältesten, bereits auf null Euro abgeschriebenen Ersatzteile echte Schätzchen sind und teilweise Höchstpreise erzielen. Folge: Das Finanzamt muss nun nur die Angebotspreise mit der Höhe des bilanzierten Warenwerts vergleichen, und die Teilwertabschreibungen sind größtenteils passé.
Wichtig: Gegenwehr lohnt sich hier kaum, weil der BFH die Teilwertabschreibung bei Ersatzteilen bereits vor mehr als 20 Jahren in Frage gestellt hat (BFH, Urteil vom 24.2.1994, Az. IV R 18/92).