Ausgabe 05/2012, Seite 7

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| Betriebsprüfung aktuell

Ersatzteilhandel im Visier des Finanzamts

| Betriebsprüfer haben ein neues Prüfungsfeld ausgerufen: Es geht um Teilwertabschreibungen für Waren, speziell beim Handel mit Ersatzteilen. Mit einem Urteil des BFH in der Hand versuchen die Prüfer erhebliche Steuernachzahlungen zu generieren – und das Internet macht ihnen dabei die Arbeit leicht. Dagegen sollten Sie sich wappnen. |

 

Der steuerpraktische Hintergrund 

Beim Handel mit Ersatzteilen für Pkw, Maschinen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie beim Handel mit Handys wenden viele Unternehmer bei der Warenbewertung sogenannte Reichweitenabschläge an. Je länger der Artikel auf Lager liegt, desto weniger ist er wert. Das führt letztlich dazu, dass das Unternehmen Teilwertabschreibungen vornimmt.

 

  • Beispiel

Eine Handels-GmbH vertreibt Ersatzteile für landwirtschaftliche Maschinen. Bei der Warenbewertung hat die Firma aus Erfahrungswerten der Vergangenheit folgende Grundsätze aufgestellt:

Lagerdauer der Ersatzteile

Teilwertabschreibung in Prozent

Ab dem 3. Jahr

30 %

Ab dem 5. Jahr

60 %

Ab dem 7. Jahr

100 %

Begründung für die Teilwertabschreibung: Liegen die Ersatzteile länger als drei Jahre, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass sich noch ein Käufer dafür findet.

Internethandel erschwert Reichweitenabschläge 

Immer mehr Händler nutzen jetzt aber Internetportale, um solche „Schätze“ doch noch an den Mann zu bringen. Das weiß auch das Finanzamt. Es ist daher über die Angebotspreise und die tatsächlichen Verkaufserlöse gut im Bilde, was die Ersatzteile tatsächlich wert sind.

 

  • Beispiel

Eine GmbH vertreibt Ersatzteile über eigene und fremde Internet-Plattformen, die sich auf den Ersatzteilhandel spezialisiert haben. Die Teile sind nummeriert, jeweils mit einem Verkaufspreis versehen und sogar fotografiert. Dabei stellt sich heraus, dass gerade die ältesten, bereits auf null Euro abgeschriebenen Ersatzteile echte Schätzchen sind und teilweise Höchstpreise erzielen. Folge: Das Finanzamt muss nun nur die Angebotspreise mit der Höhe des bilanzierten Warenwerts vergleichen, und die Teilwertabschreibungen sind größtenteils passé.

Wichtig: Gegenwehr lohnt sich hier kaum, weil der BFH die Teilwertabschreibung bei Ersatzteilen bereits vor mehr als 20 Jahren in Frage gestellt hat (BFH, Urteil vom 24.2.1994, Az. IV R 18/92).

 
Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 7 | ID 35841690