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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Modernes Sozialunternehmertum: Problembewusstsein muss erst noch wachsen

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, SP§P Schiffer & Partner, Bonn (www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Unterstützungsvereine und Förderstiftungen haben eine lange Tradition. Moderne Sozialunternehmen sind steuerrechtlich in der Regel hybridartige Zweckbetriebe. Das Problembewusstsein bezüglich des zarten Pflänzchens Gemeinnützigkeit ist dort noch wenig ausgeprägt. |

    1. Selbstlosigkeit

    Im Recht der Gemeinnützigkeit gilt bekanntlich der Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Danach darf eine gemeinnützige Einheit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ‒ z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke ‒ verfolgen und muss dafür verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Das ist eine ganz natürliche Konsequenz aus der vom Staat gewährten Steuerbefreiung.

     

    Selbstlosigkeit muss natürlich auch bei den Zweckbetrieben (§ 65 AO) gegeben sein, bei denen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung tatsächlich und unmittelbar den steuerbegünstigten Zweck laut Satzung verwirklichen muss, um ausnahmsweise steuerbefreit zu sein.