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  • 01.03.2018 · Fachbeitrag · Stiftungsorganisation

    Ausschlussgründe: Wer darf nicht Vorstand werden?

    | Nach §§ 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 2 AktG kann nicht Geschäftsführer/Vorstand sein, wer unter Betreuung steht (§ 1903 BGB), einem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt oder wegen bestimmter vorsätzlich begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Geschützt werden sollen damit Gläubiger und die Allgemeinheit. Vergleichbare Bestimmungen fehlen für die rechtsfähige Stiftung (§§ 80 ff. BGB). Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ sieht offensichtlich ebenfalls keinen Handlungsbedarf. |