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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Steuern

    Einspruch, euer Ehren: Treuhandstiftungen sind nicht ersatzerbschaftsteuerpflichtig

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel

    | Die Entscheidung des FG Köln (Ritter, SB 16, 222 , Abruf-Nr. 188956 ) erregt Aufmerksamkeit. Danach sollen auch nicht rechtsfähige Stiftungen - also ohne eigene Rechtspersönlichkeit - Familienstiftungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sein können. Dagegen ist Einspruch zu erheben. |

    1. Einleitung

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist, in Abständen von 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer. Meint die Vorschrift nur rechtsfähige Stiftungen privaten Rechts gemäß §§ 80 ff. BGB oder auch Treuhand- (oder: fiduziarische) Stiftungen? Das FG Köln entschied, dass auch letztere unter die Regelung und damit unter die Ersatzerbschaftsteuerpflicht fallen. Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck sprächen eindeutig für ihre Einbeziehung. Dies gälte zumindest in den Fällen, in denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der Stiftung sei. Der Verfasser hält dies für sehr zweifelhaft.

    2. Wortlaut der Norm

    Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG differenziert nicht zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Stiftung. Es kommt daher darauf an, wie der Begriff „Stiftung“ zu verstehen ist. Gesetzlich geregelt ist nur die rechtsfähige Stiftung (§§ 80 ff. BGB). Die nicht rechtsfähige Stiftung hingegen basiert auf einem Treuhandverhältnis zwischen Treugeber (Stifter) und Treuhänder (Stiftungsträger). Auf diesen wird das Vermögen übertragen, um damit i. S. d. Treuhandvereinbarung zu verfahren. Die §§ 80 ff. BGB sind auch nicht analog anwendbar. Da nur die rechtsfähige Stiftung gesetzlich geregelt ist, ist zu folgern, dass auch nur sie gemeint ist, wenn im Gesetz der Begriff „Stiftung“ fällt (z. B. in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Denn wenn sich der Gesetzgeber eines Rechtsbegriffs bedient, der bereits rechtlich geregelt ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er auch in diesem Sinne verstanden werden soll.