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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen

    Gemischt veranlasste Aufwendungen: BFH erlaubt jetzt anteilige Zuordnung

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter & Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Mit Urteil vom 15.1.15 (I R 48/13, Abruf-Nr. 176202 ) hat der BFH seine Auffassung zur Kostenzuordnung bei gemischt veranlassten Aufwendungen geändert. Vorrangig durch den Spielbetrieb eines Sportvereins (ideeller Bereichs) veranlasste Aufwendungen, die durch Werbung (Gewerbebetrieb) mitveranlasst sind, können nun unter gewissen Voraussetzungen anteilig dem gewerblichen Bereich zugeordnet werden. |

    1. Der Fall des BFH

    Der Kläger ist ein eingetragener Sportverein mit gemeldeter Herrenmannschaft. In seinen Steuererklärungen und den dazu gefertigten Gewinnermittlungen gab der Kläger jeweils an, neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch gewerbliche Einkünfte erzielt zu haben, wobei er als Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB) „Werbung“ nach § 64 Abs. 6 AO ab 2003 jeweils pauschal 15 % der erzielten Nettoeinnahmen zugrunde.

     

    Nachdem im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt worden war, dass der Kläger bezüglich der an die Spieler der Herrenmannschaft geleisteten regelmäßigen Lohnzahlungen von 2005 bis 2008 keine Lohnsteuer angemeldet und die aus verschiedenen geselligen Veranstaltungen in den Streitjahren erzielten Einnahmen nicht in voller Höhe erklärt hatte, versagte das FA ihm die Steuerbefreiung für die Jahre 2002 bis 2009. Es erließ geänderte Festsetzungsbescheide für die Streitjahre, in denen es unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (27.3.91, I R 31/89, BStBl II 92, 103) bei der Ermittlung der Jahresüberschüsse i.S. von § 4 Abs. 3 EStG die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung nicht mit den Verlusten aus dem ehemaligen Zweckbetrieb (Spielbetrieb und sonstige, zur Verwirklichung des Vereinszwecks bestimmte sportliche Aktivitäten) verrechnete. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG Hessen hat sie als unbegründet abgewiesen (26.4.12, 4 K 2789/11, EFG 12, 1776).