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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Recht

    Hauptamtliche Vorstände: So müssen Stiftungen das Anstellungsverhältnis gestalten

    von Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung bei der PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel

    | Erfolgreiche Stiftungen sind auf fachlich und menschlich qualifiziertes Personal angewiesen. Dies gilt erst recht für ihren „Kopf“, den Vorstand. Komplexe, insbesondere operativ tätige Stiftungen erfordern geeignete Persönlichkeiten, die diese Aufgabe nicht nur ehrenamtlich wahrnehmen, sondern die ihre volle Arbeitskraft der Stiftung widmen. Das gesetzliche Leitbild des ehrenamtlich tätigen Stiftungsvorstands „passt“ hier nicht. Ein hauptamtlicher Vorstand muss angemessen vergütet werden. Des Weiteren bedarf es eines ordentlichen Anstellungsvertrags. |

    1. Dienstvertrag statt Arbeitsvertrag

    Soweit die Vorstandsmitglieder entgeltlich tätig werden sollen, um ihre gesamte Arbeitskraft der Stiftung widmen zu können, bedarf es neben der Bestellung zum Vorstand eines Anstellungsvertrags (vgl. Bamberger/Roth, Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.3.11, § 27 Rn. 8). Bei dem Anstellungsvertrag eines Organmitglieds handelt es sich um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) und nicht etwa um einen Arbeitsvertrag (§ 622 BGB). Bei den Vorständen einer Stiftung oder eines Vereines liegt ein Dienstvertrag immer dann vor, wenn der Vorstand aufgrund einer Vergütung tätig wird, die keine bloße Aufwandsentschädigung darstellt. Insoweit gelten die Vorschriften des Auftragsrechts über § 86, § 27 Abs. 3, §§ 662 ff. BGB (Tötter, in Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., § 14 Rn. 7). Im Fall eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung hat der Gesetzgeber eine Wertung vorgenommen, indem er in den §§ 26, 27 BGB grundsätzlich die Geschäftsführung dem Vorstand auferlegt und in § 27 Abs. 3 BGB bezüglich der Geschäftsführung auf das Auftragsrecht des BGB verweist. Dies gilt kraft der Verweisung des § 86 BGB auch für die Stiftung, soweit deren Satzung keine Besonderheiten enthält. Aus der Geschäftsführungsbefugnis folgt, dass ein bestelltes Vorstandsmitglied einer Stiftung daher aufgrund eines Dienstvertrags tätig wird und die arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar sind (vgl. Tötter, a.a.O., Rn 10).

     

    Im Sinne vorstehender Erläuterungen ist folglich auch die Vereinbarung eines „freien Dienstverhältnisses“, das die Organstellung als Vorstandsmitglied und die aus dieser Organstellung resultierenden Aufgaben und Pflichten zum Gegenstand hat, möglich und stiftungszivilrechtlich zulässig. „Frei“ meint insoweit ein relatives Maximum an Unabhängigkeit des angestellten Stiftungsvorstands bei dessen Amtsausübung (ein schönes Beispiel enthält der Sachverhalt in: BFH DB 08, S. 2117). Grenzen fände ein solches „freies Dienstverhältnis“ lediglich dort, wo die nach der Stiftungssatzung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Stiftungsvorstand zugewiesenen Aufgaben und Pflichten zur Disposition des jeweiligen Vorstandsmitglieds gestellt würden; allein dies wäre nicht zulässig.